Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

56  1883.

KX  XlIV.  Weitere  Ausführungs-Verordnung
vom  26.  April  1
zu  dem  Gesetze  über  die  bscnrbesnen  vom  26.  Juli  1861.

Zur  weiteren  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Landesvermessung  vom
26.  Juli  1861  (Ges.  S.  S.  109  ff)  und  auf  Grund  des  §.  54  desselben  wird  mit
Hochster  Genehmigung  Serenissimi  Folgendes  verordnet:

8.  1.

Die  Versteinung  der  Grenzen  sowohl  der  Fluren  wie  der  Einzelgrundslücke
(5§.  8  ff.  des  Gesetzes)  muß  steto  bei  der  Gegenwarl  erhalten  werden.

Es  müssen  an  den  bestehenden  Grenzen  die  abgängigen  Steine  steie  wieder
ersetzt,  neu  entstandene  Grenzen  sofort  neu  versteint  werden.

Hierüber  haben  die  Katasterämter,  die  Orlsvorstände,  die  Feldgeschworenen
und  die  Grundeigenthümer  —  letztere  hinsichtlich  der  Grenzen  ihrer  Grundstücke  —
zu  wachen.

8.  2.

Die  Grenzsteine  müssen  so  gesetzt  werden,  daß  die  Messung  dadurch  erleichlert
wird  und  daß  die  Orte  verloren  gegangener  Grenzsleine  mil  Sicherheit  und  Leichtig.
keit  wieder  aufgesunden  werden  können.  Bei  regelmäßigen  adende  sind  daher
die  Grenzsteine  in  geraden  Linien  s.  g.  Steinlinien  zu  se

Die  Grenzsteine  müssen  den  Vorschristen  des  §.  9  des  Grte  entsprechen.
Den  Ortevorständen  wird  empfohlen,  eine  genügende  Anzahl  vorschristsmähiger
Grenzsteine  vorräthig  zu  halten  und  an  die  Grundeigenthümer  gegen  eine  billige
Taxe  abzulassen.

8.  3.

Die  Landralhsämter  haben  alsbald  nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger  Verordnung
  den  Katasterämtern  ein  Namensverzeichniß  der  in  den  einzelnen  Bezirkege
meinden  bestellten  und  verflichteten  Feldgeschworenen,  unter  Angabe  des  Alters  der
selben,  und  später  jeden  Wechsel  in  dem  Personale  derselben  mitzutheilen.

Die  Landrathsämter  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  die  erforderliche  zabl  vu
Feldgeschworenen  zu  jeder  Zeit  in  jeder  Gemeinde  des  Bezirke  vorhanden  ist  (§.
bes  Gesetzes).