766 Verfahren u. Gebühren d. Ortsger. in d. Obldgerbz. Frankfurt u. Cassel. g8 49 bis 55.
Berzeichnisse bei den einzelnen Sachen ihr
Schätungswert zu vermerken. Das Gleiche
gilt von dem Gold- oder Silberwerte,
wenn er festgestellt ist.
8 49. Der Bersteigerungstermin ist
so zu bestimmen, daß er der Beschaffenheit
und dem Werte der Sachen entsprechend
öffentlich bekannt gemacht werden kann.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt in
ortsüblicher Weise (durch Ausruf, Anschlag,
Einrückung in eine oder mehrere
Zeitungen u. dergl.).
Die Bekanntmachung hat insbesondere
zu enthalten:
1. eine allgemeine Bezcichnung der zu
versteigernden Gegenstände (Möbel,
Betten, Kleidungsstücke u. dergl.) unter
Hervorhebung besonders wertvoller
n;
2. die Angabe des Ortes, des Tages
und der Stunde der Bersteigerung.
8 50. Der Versteigerungstermin ist
dem Antragsteller und der zur Erhebung
des Kaufpreises etwa bestellten Person
rechtzeitig mitzuteilen. Dem Antragsteller
sind auf Berlangen auch die Versteigerungsbedingungen
bekannt zu geben.
8 51. In die Versteigerungsbedingungen
ist aufzunehmen:
1. daß die Uebergabe der zugeschlagenen
Sache gegen sofortige bare Zahlung
geschehe:
daß der Meistbietende, wenn er nicht
zu der in den Versteigerungsbedingungen
bestimmten Zeit oder in Ermangelung
einer solchen Bestimmung
vor dem lusse des Versteigerungstermins
die Uebergabe gegen bare
Zahlung verlange, seiner Rechte aus
dem Zuschlage verlustig gehe und bei
einer anderweitigen Versteigerung der
Sache zum Mitbieten nicht zugelassen
werde, jedoch für den Ausfall zu
haften habe.
8 52. Im Termine sind zunächst die
Bersteigerungsbedingungen bekannt zu machen.
Demnächst ist zum Bieten aufzufordern.
Die einzelnen Stücke sind thunlichst
in der Reihenfolge des Verzeichnisses
auszurufen und den Lauflufeigen zur Besichtigung
vorzuzeigen. Der etwa ermitkelte
Schätzungs-, Gold= oder Silberwert
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ist bei dem ersten Aufrufe mitzuteilen.
Dem Zuschlage soll ein dreimaliger Aufruf
vorangehen.
8 53. Die versteigernden Beamten und
die von ihnen etwa zugezogenen Gehilfen dürfen
die zum Verkaufe gestellten Sachen
weder für sich, sei es persönlich oder durch
einen anderen, noch als Bertreter eines
anderen kaufen. Die versteigernden Beamten
dürfen auch nicht zulassen, daß
ihre Angehörigen (§ 4 Nr. 2, 3) mitbieten.
Den versteigernden Beamten ist nicht
estattet, die Gewähr für den Eingang des
aufpreises zu übernehmen.
8 54. Das Protokoll über die Bersteigerung
soll außer den in den 88 7 bis
10 vorgeschriebenen Angaben enthalten:
1. den Namen des Antragstellers oder
die Bezeichnung des vom Amtsgericht
erteilten besonderen Auftrags;
2. die Angabe, in welcher ise die
Belkanntmachung des Termins erfolgt
ist;
3 die Versteigerungsbedingungen;
4. den Hergang der Versteigerung nach
52;
5. in Ansehung jeder Sache oder der
zusammen ausgebotenen Sachen Gebot
und Namen des Meistbietenden
und die Angabe, ob die Uebergabe
sowie die Zahlung geschehen ist;
6. die Maßnahmen, die bei ausgeblicbener
Zahlung getroffen sind.
Ist der Zuschlag an einen anderen als
den Meistbietenden erteilt, so ist gemäß
der Nr. 5 das Gebot sowie der Name
desjenigen zu verzeichnen, welcher den Zuschlag
erhält. Wird der Zuschlag nicht
im Termin erteilt, so ist das Gebot sowie
der Name desjenigen anzugeben, welcher
an sein Gebot gebunden bleibt.
Der Verzeichnung der Gebote anderer
als derjenigen, welche den Zuschlag erhalten
oder an ihr Gebot gebunden
bleiben, bedarf es nicht. Doch sind
zurückgewiesene Gebote und der Grund der
Zurückweisung anzugeben.
8 55. Das Protokoll braucht nicht im
Ganzen vorgelesen zu werden. Von den
Bietern brauchen nur diejenigen, welche
den Zuschlag erhalten, und in dem Falle,
daß der Zuschlag im Termine nicht erteilt