Contents : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

766  Verfahren  u.  Gebühren  d.  Ortsger.  in  d.  Obldgerbz.  Frankfurt  u.  Cassel.  g8  49  bis  55.

Berzeichnisse  bei  den  einzelnen  Sachen  ihr

Schätungswert  zu  vermerken.  Das  Gleiche
gilt  von  dem  Gold-  oder  Silberwerte,
wenn  er  festgestellt  ist.

8  49.  Der  Bersteigerungstermin  ist
so  zu  bestimmen,  daß  er  der  Beschaffenheit
und  dem  Werte  der  Sachen  entsprechend
öffentlich  bekannt  gemacht  werden  kann.
Die  öffentliche  Bekanntmachung  erfolgt  in
ortsüblicher  Weise  (durch  Ausruf,  Anschlag,
  Einrückung  in  eine  oder  mehrere
Zeitungen  u.  dergl.).

Die  Bekanntmachung  hat  insbesondere
zu  enthalten:

1.  eine  allgemeine  Bezcichnung  der  zu
versteigernden  Gegenstände  (Möbel,
Betten,  Kleidungsstücke  u.  dergl.)  unter
  Hervorhebung  besonders  wertvoller

n;
2.  die  Angabe  des  Ortes,  des  Tages
und  der  Stunde  der  Bersteigerung.

8  50.  Der  Versteigerungstermin  ist
dem  Antragsteller  und  der  zur  Erhebung
des  Kaufpreises  etwa  bestellten  Person
rechtzeitig  mitzuteilen.  Dem  Antragsteller
sind  auf  Berlangen  auch  die  Versteigerungsbedingungen
  bekannt  zu  geben.

8  51.  In  die  Versteigerungsbedingungen
  ist  aufzunehmen:

1.  daß  die  Uebergabe  der  zugeschlagenen
Sache  gegen  sofortige  bare  Zahlung
geschehe:
daß  der  Meistbietende,  wenn  er  nicht
zu  der  in  den  Versteigerungsbedingungen
  bestimmten  Zeit  oder  in  Ermangelung
  einer  solchen  Bestimmung
vor  dem  lusse  des  Versteigerungstermins
  die  Uebergabe  gegen  bare
Zahlung  verlange,  seiner  Rechte  aus
dem  Zuschlage  verlustig  gehe  und  bei
einer  anderweitigen  Versteigerung  der
Sache  zum  Mitbieten  nicht  zugelassen
werde,  jedoch  für  den  Ausfall  zu
haften  habe.

8  52.  Im  Termine  sind  zunächst  die
Bersteigerungsbedingungen  bekannt  zu  machen.
  Demnächst  ist  zum  Bieten  aufzufordern.
  Die  einzelnen  Stücke  sind  thunlichst
  in  der  Reihenfolge  des  Verzeichnisses
auszurufen  und  den  Lauflufeigen  zur  Besichtigung
  vorzuzeigen.  Der  etwa  ermitkelte
  Schätzungs-,  Gold=  oder  Silberwert

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ist  bei  dem  ersten  Aufrufe  mitzuteilen.
Dem  Zuschlage  soll  ein  dreimaliger  Aufruf
  vorangehen.

8  53.  Die  versteigernden  Beamten  und
die  von  ihnen  etwa  zugezogenen  Gehilfen  dürfen
  die  zum  Verkaufe  gestellten  Sachen
weder  für  sich,  sei  es  persönlich  oder  durch
einen  anderen,  noch  als  Bertreter  eines
anderen  kaufen.  Die  versteigernden  Beamten
  dürfen  auch  nicht  zulassen,  daß
ihre  Angehörigen  (§  4  Nr.  2,  3)  mitbieten.


Den  versteigernden  Beamten  ist  nicht
estattet,  die  Gewähr  für  den  Eingang  des

aufpreises  zu  übernehmen.

8  54.  Das  Protokoll  über  die  Bersteigerung
  soll  außer  den  in  den  88  7  bis
10  vorgeschriebenen  Angaben  enthalten:

1.  den  Namen  des  Antragstellers  oder
die  Bezeichnung  des  vom  Amtsgericht
erteilten  besonderen  Auftrags;

2.  die  Angabe,  in  welcher  ise  die
Belkanntmachung  des  Termins  erfolgt
ist;

3  die  Versteigerungsbedingungen;

4.  den  Hergang  der  Versteigerung  nach

52;

5.  in  Ansehung  jeder  Sache  oder  der
zusammen  ausgebotenen  Sachen  Gebot
  und  Namen  des  Meistbietenden
und  die  Angabe,  ob  die  Uebergabe
sowie  die  Zahlung  geschehen  ist;

6.  die  Maßnahmen,  die  bei  ausgeblicbener
  Zahlung  getroffen  sind.

Ist  der  Zuschlag  an  einen  anderen  als
den  Meistbietenden  erteilt,  so  ist  gemäß
der  Nr.  5  das  Gebot  sowie  der  Name
desjenigen  zu  verzeichnen,  welcher  den  Zuschlag
  erhält.  Wird  der  Zuschlag  nicht
im  Termin  erteilt,  so  ist  das  Gebot  sowie
der  Name  desjenigen  anzugeben,  welcher
an  sein  Gebot  gebunden  bleibt.

Der  Verzeichnung  der  Gebote  anderer
als  derjenigen,  welche  den  Zuschlag  erhalten
  oder  an  ihr  Gebot  gebunden
bleiben,  bedarf  es  nicht.  Doch  sind
zurückgewiesene  Gebote  und  der  Grund  der
Zurückweisung  anzugeben.

8  55.  Das  Protokoll  braucht  nicht  im
Ganzen  vorgelesen  zu  werden.  Von  den
Bietern  brauchen  nur  diejenigen,  welche
den  Zuschlag  erhalten,  und  in  dem  Falle,
daß  der  Zuschlag  im  Termine  nicht  erteilt