Full text : Staats-Lexikon.

Stenographie  —  Steuern.

sche  Reich  ist  zwischen  Reichsstempeleuern
  und  Landesstempelsteuern
r  unterscheiden.  Für  Rechnung  des
eichs  werden  die  Wechselstempelsteuer
  und  der  Spielkartenstempel
  erhoben.  Neuerdings  wird
von  dem  Fürsten  Bismarck  die  Einführung
  einer  weitern  Reichsstempelsteuer
angestrebt.  Es  ist  jedoch  im  Reichstag  das
Projekt  einer  Quittungssteuer  von
allen  Parteien  gleichmäßig  verworfen  worden,
  für  welche  man  aber  auch  in  der  That
kaum  etwas  weiteres  vorbringen  kann,
als  daß  diese  Steuer  ziemlich  einträglich
ist,  und  daß  eine  solche  S.  auch  in  andern
Ländern  erhoben  wird.  Im  Reichsta
hatte  sich  für  den  Quittungsstempel,  welcher
  von  jeder  Quittung,  die  über  einen
Betrag  von  20  Mk.  oder  mehr  lautet,  mit
10  Pf.  erhoben  werden  sollte,  nur  ein  Vertreter,
  der  Sohn  des  Fürsten  Bismarck,
gefunden.  Ebenso  wurde  die  weitere  S.
auf  Checks  und  Giroanweisungen  von
den  meisten  verworfen;  nur  insoweit  diese
S.  den  Charakter  einer  eigentlichen  Börsensteuer
  trägt,  ist  sie  vom  Reichstag
angenommen  worden.  Als  Landesstempelsteuer
  kommt,  nachdem  der  Zeitungsstempel
  in  Deutschland  abgeschafft  ist,
namentlich  der  in  Form  von  Stemelbogen
  (Stempelpapier)  zur  Erbout
  gelangende  Stempel  vor.  Gewisse
Urkunden  dürfen  nämlich  nur  auf  Stempelpapier
  geschrieben  werden.  Auch  in
orm  von  Gerichtskosten  werden  veelsach
tempelgebühren  erhoben,  so  namentli
der  Verkaufsstempel  von  Grundstücken,
welcher  z.  B.  in  Preußen  1  Proz.  betrigt,
und  desen  Ermäßigung  von  liberaler
Seite  mit  Recht  gefordert  wird,  weil  darin
  eine  unbillige  Belastung  des  Grundvermögens,
  namentlich  wenn  dies  verschuldet
  ist,  erblickt  werden  muß.
Stenographie  (griech.,  =  Engschreibekunste)
  wird  in  parlamentarischen  und
sensiigen  wichtigern  Versammlungen  vielach
  zum  Zweck  sofortiger  und  vollständiger
  Augzeicnung  der  gepflogenen  mündlichen
  Verhandlungen  angewandt.  Die
stenographischen  Aufzeichnungen(Stenogramme)
  werden  dann  baldthunlichst
übertragen  und  dem  Redner  gewöhnlich
Staatslexikon.

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zur  Korrektur  vorgelegt,  worauf  regelmäßig

  die  Veryffenklichung  des  stenogra-Pischen

  Protokolls  (kengraphischer
ericht)  erfolgt.

Sterberegister,  s.  Standesbe-E##
  Kr.  w.  Schifeof

enermann,  s.  v.  w.  Schiffsofftzier,
s.  Schiffsmannschaft.

Steuern  (Auflagen,  Abgaben,
Umlagen,  Wel  wangszahlungen,
  welche  an  die  öffentlichen  Korporationen
  für  die  staatsrechtlichen  Leistungen
derselben  von  den  Einzelnen  zu  entrichten
sind.  Je  nachdem  sie  an  den  Staat,  an
die  Gemeinde,  an  den  Kreis,  an  die  Provinz
  2c.  zu  zahlen,  spricht  man  von  Staats-,
Gemeinde-,  Kreis-,  Provinzialsteuern  2c.
Ferner  wird  zwischen  direkten  und  indirekten
  S.  unterschieden.  Jene  bemessen
  sich  nach  der  Steuerkraft  der  Einzelnen
  und  werden  unmittelbar  von  diesen
und  zwar  von  ihrem  Einkommen  erhoben,
so  die  Einkommensteuer,  die  Grundrenten-,
  Kapitalrenten-,  Gewerbe-,  Miet=  und
Lohnsteuer  und  die  Vermögens-(Grund-,
Gebäude-,  Kapital-,  Erbschafts-)  Skeuer;
diese,  die  indirekten  S.  (Verbrauchssteuern),
  werden  in  der  Regel  nicht  von
den  stenerpslicheigen  Konsumenten,  sondern
  von  den  Verkäufern  von  Waren  erhoben,
  indem  diese  die  Steuer  vorschußweise
  an  den  Staat  entrichten  und  h
durch  einen  Preisaufschlag  beim  Verkau
schadlos  halten.  Sie  richten  sich  nicht  nach
der  Einnahme,  sondern  nach  der  Ausgabe.
Die  Erhebung  der  indirekten  S.  findet
in  betreff  von  Gegenständen  des  innern
Verkehrs  bei  einzelnen  Vorgängen  der
Produktion  oder  des  Umsatzes  (im  Deutschen
  Reich  und  für  dasselbe  Branntwein-,
Brau-,  Tabak-,  Zucker-  und  Salzsteuer,
s.  die  betreszenden  rtikel),  in  betreff  ausländischer
  Verkehrsgegenstände  beim  Einoder
  Ausgang  über  die  Grenze  statt  (Einfuhr-,
  Ausfuhr-,  Durchfuhrzölle;s.  Zölle).
Außerordentliche  S.  werden  nur  zeitweilig
  und  vorübergehend  zur  Deckung  nicht
regelmäßig  wiederkehrender  Bedürfnisse
erdeten.  ie  Verhältniszahl  zwischen  dem
Steuerkapital  und  der  darauf  entfallenden
  Steuer  ist  der  Steuerfuß,  nach
welchem  die  S.  ausgeschrieden  werden.