Stenographie — Steuern.
sche Reich ist zwischen Reichsstempeleuern
und Landesstempelsteuern
r unterscheiden. Für Rechnung des
eichs werden die Wechselstempelsteuer
und der Spielkartenstempel
erhoben. Neuerdings wird
von dem Fürsten Bismarck die Einführung
einer weitern Reichsstempelsteuer
angestrebt. Es ist jedoch im Reichstag das
Projekt einer Quittungssteuer von
allen Parteien gleichmäßig verworfen worden,
für welche man aber auch in der That
kaum etwas weiteres vorbringen kann,
als daß diese Steuer ziemlich einträglich
ist, und daß eine solche S. auch in andern
Ländern erhoben wird. Im Reichsta
hatte sich für den Quittungsstempel, welcher
von jeder Quittung, die über einen
Betrag von 20 Mk. oder mehr lautet, mit
10 Pf. erhoben werden sollte, nur ein Vertreter,
der Sohn des Fürsten Bismarck,
gefunden. Ebenso wurde die weitere S.
auf Checks und Giroanweisungen von
den meisten verworfen; nur insoweit diese
S. den Charakter einer eigentlichen Börsensteuer
trägt, ist sie vom Reichstag
angenommen worden. Als Landesstempelsteuer
kommt, nachdem der Zeitungsstempel
in Deutschland abgeschafft ist,
namentlich der in Form von Stemelbogen
(Stempelpapier) zur Erbout
gelangende Stempel vor. Gewisse
Urkunden dürfen nämlich nur auf Stempelpapier
geschrieben werden. Auch in
orm von Gerichtskosten werden veelsach
tempelgebühren erhoben, so namentli
der Verkaufsstempel von Grundstücken,
welcher z. B. in Preußen 1 Proz. betrigt,
und desen Ermäßigung von liberaler
Seite mit Recht gefordert wird, weil darin
eine unbillige Belastung des Grundvermögens,
namentlich wenn dies verschuldet
ist, erblickt werden muß.
Stenographie (griech., = Engschreibekunste)
wird in parlamentarischen und
sensiigen wichtigern Versammlungen vielach
zum Zweck sofortiger und vollständiger
Augzeicnung der gepflogenen mündlichen
Verhandlungen angewandt. Die
stenographischen Aufzeichnungen(Stenogramme)
werden dann baldthunlichst
übertragen und dem Redner gewöhnlich
Staatslexikon.
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zur Korrektur vorgelegt, worauf regelmäßig
die Veryffenklichung des stenogra-Pischen
Protokolls (kengraphischer
ericht) erfolgt.
Sterberegister, s. Standesbe-E##
Kr. w. Schifeof
enermann, s. v. w. Schiffsofftzier,
s. Schiffsmannschaft.
Steuern (Auflagen, Abgaben,
Umlagen, Wel wangszahlungen,
welche an die öffentlichen Korporationen
für die staatsrechtlichen Leistungen
derselben von den Einzelnen zu entrichten
sind. Je nachdem sie an den Staat, an
die Gemeinde, an den Kreis, an die Provinz
2c. zu zahlen, spricht man von Staats-,
Gemeinde-, Kreis-, Provinzialsteuern 2c.
Ferner wird zwischen direkten und indirekten
S. unterschieden. Jene bemessen
sich nach der Steuerkraft der Einzelnen
und werden unmittelbar von diesen
und zwar von ihrem Einkommen erhoben,
so die Einkommensteuer, die Grundrenten-,
Kapitalrenten-, Gewerbe-, Miet= und
Lohnsteuer und die Vermögens-(Grund-,
Gebäude-, Kapital-, Erbschafts-) Skeuer;
diese, die indirekten S. (Verbrauchssteuern),
werden in der Regel nicht von
den stenerpslicheigen Konsumenten, sondern
von den Verkäufern von Waren erhoben,
indem diese die Steuer vorschußweise
an den Staat entrichten und h
durch einen Preisaufschlag beim Verkau
schadlos halten. Sie richten sich nicht nach
der Einnahme, sondern nach der Ausgabe.
Die Erhebung der indirekten S. findet
in betreff von Gegenständen des innern
Verkehrs bei einzelnen Vorgängen der
Produktion oder des Umsatzes (im Deutschen
Reich und für dasselbe Branntwein-,
Brau-, Tabak-, Zucker- und Salzsteuer,
s. die betreszenden rtikel), in betreff ausländischer
Verkehrsgegenstände beim Einoder
Ausgang über die Grenze statt (Einfuhr-,
Ausfuhr-, Durchfuhrzölle;s. Zölle).
Außerordentliche S. werden nur zeitweilig
und vorübergehend zur Deckung nicht
regelmäßig wiederkehrender Bedürfnisse
erdeten. ie Verhältniszahl zwischen dem
Steuerkapital und der darauf entfallenden
Steuer ist der Steuerfuß, nach
welchem die S. ausgeschrieden werden.