Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Die nach dem letzten Absatz des §. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1877 
(Reichs- Gesetzbl. S. 495) dem Königreich Bayern alljährlich aus den Mitteln 
des Reichs- Invalidenfonds zu überweisende Summe erhöht sich um den, den vor- 
stehend bezeichneten Ausgaben nach dem Verhältniß der Kopfstärke des Königlich 
bayerischen Militärkontingents zu jener der übrigen Theile des Reichsheeres 
entsprechenden Betrag. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 17. Juni 1878. 
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers: 
(L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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