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züglich der nicht nach Thalern (zu 1 fl. 45 kr.) bemessenen Befugniß der Behörden zu
Erkennung von Geldstrafen finden auch auf die im Verordnungswege angedrohten Geldstrafen,
sowie auf die in solcher Weise ertheilte Strafbefugniß Anwendung.
S. 2.
Die Bestrafung der Verfehlungen in Betreff der Uebergangssteuern (Verfügung vom
23. Dezember 1841, Reg. Blatt S. 573, und vom 3. Juni 1868 §. 12, Reg.Blatt
S. 260) geschieht jedoch nach den — die Strafnormen des Zollstrafgesetzes vom 15. Mai
1838 ersetzenden — Strafbestimmungen des Vereinszollgesetzes vom 10. Juli 1869 (Reg.=Blatt
S. 275 ff.).
§. 3.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1875 in Kraft.
Unsere sämmtlichen Ministerien sind mit dem Vollzuge derselben beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 24. Juni 1875.
Karl.
Der Minister der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten:
Mittnacht.
Der Minister des Innern:
Sick.
Der Minister des Kirchen= und Schulwesens:
Geßler.
Der Departements-Chef des Kriegswesens:
Wundt.
Der Finanz-Minister:
Renner. Auf Befehl des Königs,
Der Kabinets-Chef:
Gärttner.