Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

344
züglich  der  nicht  nach  Thalern  (zu  1  fl.  45  kr.)  bemessenen  Befugniß  der  Behörden  zu

Erkennung  von  Geldstrafen  finden  auch  auf  die  im  Verordnungswege  angedrohten  Geldstrafen,
  sowie  auf  die  in  solcher  Weise  ertheilte  Strafbefugniß  Anwendung.

S.  2.
Die  Bestrafung  der  Verfehlungen  in  Betreff  der  Uebergangssteuern  (Verfügung  vom
23.  Dezember  1841,  Reg.  Blatt  S.  573,  und  vom  3.  Juni  1868  §.  12,  Reg.Blatt
S.  260)  geschieht  jedoch  nach  den  —  die  Strafnormen  des  Zollstrafgesetzes  vom  15.  Mai

1838  ersetzenden  —  Strafbestimmungen  des  Vereinszollgesetzes  vom  10.  Juli  1869  (Reg.=Blatt
  S.  275  ff.).

§.  3.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli  1875  in  Kraft.
Unsere  sämmtlichen  Ministerien  sind  mit  dem  Vollzuge  derselben  beauftragt.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  24.  Juni  1875.

Karl.

Der  Minister  der  Justiz  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Mittnacht.
Der  Minister  des  Innern:
Sick.

Der  Minister  des  Kirchen=  und  Schulwesens:

Geßler.
Der  Departements-Chef  des  Kriegswesens:

Wundt.

Der  Finanz-Minister:
Renner.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Kabinets-Chef:
Gärttner.