160 9. Hannöveraches Grundgegetz 1833.
für alle Unterthanen unbedingte Verbindlichkeit. Alle Verwaltungsbehörden
und Gerichte haben auf deren Erfüllung zu halten.
Sollten Zweifel darüber entstehen, ob bei einem gehörig verkündigten
Gegetze die verfasSungsmässige Mitwirkung der Stände
hinreichend beobachtet Sei, 80 steht es nur diesen zu, Anträge
deShalb zu machen.
S 90. Die allgemeine Ständeversammlung hat das Recht,
in Beziehung auf alle Landesangelegenheiten, insbesondere auf etwaige
Mängel oder Missbräuche in der Verwaltung oder der Rechtspflege
ihre Wünsche, Vorstellungen und Beschwerden dem Könige
oder dem Ministerio vorzutragen. Ein weiteres Eingreifen in die
Verwaltung steht derselben nicht zu.
S 91. Die Rechte der allgemeinen Ständeversammlung in
Beziehung auf den StaatsShaushalt Sind in folgendem Kapitel näher
bestimmt.
8 92. Die allgemeine Ständeversammlung wird von den
Verträgen, die der König mit andern Mächten schliesst, in Kenntnis
gegetzt, Sobald es die Umstände erlauben. Erfordert die Ausführung
der Verträge die Bewilligung von Geldmitteln, oder Sollen
dieselben eine Einwirkung auf die innere Gesetzgebung des Königreichs
hervorbringen, 80 bedarf es deshalb der verfasSungsmässSigen
Mitwirkung der Stände.
S 93. Die allgemeine Ständeversammlung besteht aus zwei
Kammern, die Sich in ihren Rechten und Befugnissen gleich Sind.
S8 94. Die erste Kammer Soll bestehen aus:
1) den königlichen Prinzen, Söhnen des Königs, und den Häuptern
der Nebenlinien der königlichen Familie,
2) dem Herzoge von Arenberg, dem Herzoge von Looz-Corswaaren
und dem Fürsten von Bentheim, 80 lange gie im
Begsitze ihrer Mediat-Territorien bleiben,
3) dem Erblandmarschall des Königreichs,
4) den Grafen zu Stolberg-Wernigerode und zu Stolberg-Stolberg
wegen der Grafschaft Hohnstein,
5) dem General-Erb-Postmeister Grafen von Platen-Hallermund,
6) dem Abte zu Loccum,
7) dem Abte von St. Michaelis zu Lüneburg,
8) dem Präsidenten der Bremischen Ritterschaft als Direktor
des Klosters Neuenwalde,
9) dem oder den katholischen Bischöfen des Königreichs,
10) zwei auf die Dauer des Landtags zu ernennenden angesehenen
evangelischen Geistlichen,
11) den von der Landegherrschaft mit einem perSönlichen erblichen
Stimmrechte versehenen MaJoratsherren,
12) den auf die Dauer eines jeden Landtags zu erwählenden Deputierten
der Ritterschaften, nämlich: von der Calenberg-(irubenhagenschen
Ritterschaft acht, von der Lüneburgschen
Sieben, von der Bremen- und VYVerdenschen Sechs, von der
Hoya- und Diepholzschen drei, von der OsSnabrückschen