Contents : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

160  9.  Hannöveraches  Grundgegetz  1833.

für  alle  Unterthanen  unbedingte  Verbindlichkeit.  Alle  Verwaltungsbehörden
  und  Gerichte  haben  auf  deren  Erfüllung  zu  halten.

Sollten  Zweifel  darüber  entstehen,  ob  bei  einem  gehörig  verkündigten
  Gegetze  die  verfasSungsmässige  Mitwirkung  der  Stände
hinreichend  beobachtet  Sei,  80  steht  es  nur  diesen  zu,  Anträge
deShalb  zu  machen.

S  90.  Die  allgemeine  Ständeversammlung  hat  das  Recht,
in  Beziehung  auf  alle  Landesangelegenheiten,  insbesondere  auf  etwaige
  Mängel  oder  Missbräuche  in  der  Verwaltung  oder  der  Rechtspflege
  ihre  Wünsche,  Vorstellungen  und  Beschwerden  dem  Könige
oder  dem  Ministerio  vorzutragen.  Ein  weiteres  Eingreifen  in  die
Verwaltung  steht  derselben  nicht  zu.

S  91.  Die  Rechte  der  allgemeinen  Ständeversammlung  in
Beziehung  auf  den  StaatsShaushalt  Sind  in  folgendem  Kapitel  näher
bestimmt.

8  92.  Die  allgemeine  Ständeversammlung  wird  von  den
Verträgen,  die  der  König  mit  andern  Mächten  schliesst,  in  Kenntnis
gegetzt,  Sobald  es  die  Umstände  erlauben.  Erfordert  die  Ausführung
  der  Verträge  die  Bewilligung  von  Geldmitteln,  oder  Sollen
dieselben  eine  Einwirkung  auf  die  innere  Gesetzgebung  des  Königreichs
  hervorbringen,  80  bedarf  es  deshalb  der  verfasSungsmässSigen
Mitwirkung  der  Stände.

S  93.  Die  allgemeine  Ständeversammlung  besteht  aus  zwei
Kammern,  die  Sich  in  ihren  Rechten  und  Befugnissen  gleich  Sind.

S8  94.  Die  erste  Kammer  Soll  bestehen  aus:

1)  den  königlichen  Prinzen,  Söhnen  des  Königs,  und  den  Häuptern
  der  Nebenlinien  der  königlichen  Familie,

2)  dem  Herzoge  von  Arenberg,  dem  Herzoge  von  Looz-Corswaaren
  und  dem  Fürsten  von  Bentheim,  80  lange  gie  im
Begsitze  ihrer  Mediat-Territorien  bleiben,

3)  dem  Erblandmarschall  des  Königreichs,

4)  den  Grafen  zu  Stolberg-Wernigerode  und  zu  Stolberg-Stolberg
wegen  der  Grafschaft  Hohnstein,

5)  dem  General-Erb-Postmeister  Grafen  von  Platen-Hallermund,

6)  dem  Abte  zu  Loccum,

7)  dem  Abte  von  St.  Michaelis  zu  Lüneburg,

8)  dem  Präsidenten  der  Bremischen  Ritterschaft  als  Direktor
des  Klosters  Neuenwalde,

9)  dem  oder  den  katholischen  Bischöfen  des  Königreichs,

10)  zwei  auf  die  Dauer  des  Landtags  zu  ernennenden  angesehenen
evangelischen  Geistlichen,

11)  den  von  der  Landegherrschaft  mit  einem  perSönlichen  erblichen
  Stimmrechte  versehenen  MaJoratsherren,

12)  den  auf  die  Dauer  eines  jeden  Landtags  zu  erwählenden  Deputierten
  der  Ritterschaften,  nämlich:  von  der  Calenberg-(irubenhagenschen
  Ritterschaft  acht,  von  der  Lüneburgschen
Sieben,  von  der  Bremen-  und  VYVerdenschen  Sechs,  von  der
Hoya-  und  Diepholzschen  drei,  von  der  OsSnabrückschen