Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Freiheitsstrafe hinzugerechnet. Ist die bedingte Festsetzung der Freiheitsstrafe 
unterlassen worden, so wird für jeden angefangenen Betrag von zehn Mark der 
Geldstrafe ein Tag Freiheitsstrafe zugerechnet. 
Ist nur auf Geldstrafe und für den Fall, daß dieselbe nicht beigetrieben 
werden kann, auf Freiheitsstrafe erkannt, so bestimmt sich die Gebühr nach der 
Höhe der ersteren. In diesem Falle, sowie wenn nur auf Geldstrafe erkannt ist, 
darf die Gebühr den Betrag der Geldstrafe nicht übersteigen. 
§. 60. 
Im Falle des §. 79 des Strafgesetzbuchs bestimmt sich die Gebühr für 
das neue Verfahren durch den Betrag, um welchen die Gesammtstrafe die früher 
erkannte Strafe übersteigt. 
Im Falle des §. 492 der Strafprozeßordnung ist eine besondere Gebühr 
nicht zu erheben. 
§. 61. 
Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, so ist die Gebühr von 
jedem Verurtheilten besonders nach Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe 
zu erheben. 
§. 62. 
Für das Verfahren in erster Instanz werden erhoben: 
im Falle einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von 
Mark Mark 
1. . .. 1 bis 20 einschl. oder 1 bis 10 Tage einschl. 5 
2. mehr als 20  - 30  -   -    mehr als 10 Tage   -    14 Tage   -    10 
3.    -    -           30  - 60                                 14 Tage 4Wochen 20 
4. 60 150 - 4 Wochen-- 6 Wochen - 30 
5. 150 300 . 6 Wochen-- 3 Monate 45 
6. 300 500 - .3 Monate-- 6 Monate. 60 
7. 500   1000 .6 Monate- 1 Jahr .75 
8. 1000 1 500 ... . 1 Jahr 2 Jahre 100 
 9. 1000 3000 .2 Jahre 3 Jahre 130 
10. 3000 .. - .3 Jahre 10 Jahre 180 
11. im Falle einer schwereren Strafe. .. . . . . 300 
Ist auf Verweis erkannt, so beträgt die Gebühr. 5 
und ist ausschließlich auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder 
einzelner bürgerlicher Ehrenrechte erkannt 45 
§. 63. 
Zwei Zehntheile der Sätze des §. 62 werden erhoben in dem Verfahren 
bei amtsrichterlichen Strafbefehlen, wenn die Strafe ohne Hauptverhandlung 
rechtskräftig festgesetzt ist (Strafprozeßordnung §. 450).
	        
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