Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Der Antrag eines nach den vorstehenden Vorschriften berechtigten Antrag- 
stellers darf nur aus den in diesem Gesetze bezeichneten Gründen abgelehnt werden. 
§. 5. 
Die Zulassung muß versagt werden: 
1. wenn der Antragsteller in Folge strafgerichtlichen Urtheils die Fähig- 
keit zur Bekleidung öffentlicher Aemter dauernd verloren hat oder zur 
Zeit nicht besitzt; 
2. wenn der Antragsteller in Folge ehrengerichtlichen Urtheils von der 
Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist; 
 
3.  wenn der Antragsteller in Folge gerichtlicher Anordnung in der Ver- 
fügung über sein Vermögen beschränkt ist;  
4. wenn der Antragsteller ein Amt bekleidet oder eine Beschäftigung be- 
treibt, welche nach den Gesetzen oder nach dem Gutachten des Vor- 
standes der Anwaltskammer mit dem Beruf oder der Würde der 
Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar sind; 
5. wenn der Antragsteller nach dem Gutachten des Vorstandes der An- 
waltskammer sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, welches die 
Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft bedingen würde; 
6. wenn der Antragsteller nach dem Gutachten des Vorstandes der An- 
waltskammer in Folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen ein- 
getretener Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Er- 
füllung der Pflichten eines Rechtsanwalts dauernd unfähig ist. 
 
 
 
§. 6. 
Die Zulassung kann versagt werden: 
1. wenn der Antragsteller, nachdem er die Fähigkeit zur Rechtsanwalt- 
schaft erlangt hatte, während eines Zeitraumes von drei Jahren weder 
als Rechtsanwalt zugelassen ist, noch ein Reichs-, Staats- oder 
Gemeindeamt bekleidet hat, noch im Justizdienst oder als Lehrer des 
Rechts an einer deutschen Universität thätig gewesen ist; 
2. wenn der Antragsteller in Folge strafgerichtlichen Urtheils die Fähig- 
keit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf Zeit verloren hatte; 
3. wenn gegen den Antragsteller, welcher früher Rechtsanwalt gewesen 
ist, innerhalb der letzten zwei Jahre im ehrengerichtlichen Verfahren 
auf Verweis oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Mark 
erkannt worden ist. 
 
 
§. 7. 
Ist gegen den nach §. 4 berechtigten Antragsteller wegen einer strafbaren 
Handlung, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge
	        
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