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§. 14.
Die Zulassung bei dem im Antrage bezeichneten Gerichte kann versagt
werden, wenn bei demselben ein Richter angestellt ist, mit welchem der Antrag-
steller in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie im
zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche
die Schwägerschaft begründet wird, nicht mehr besteht.
§. 15.
Die Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem anderen Gerichte kann ver-
sagt werden:
1. wenn gegen den Antragsteller innerhalb der letzten zwei Jahre im
ehrengerichtlichen Verfahren auf Verweis oder auf Geldstrafe von
mehr als einhundertfünfzig Mark erkannt ist;
2. wenn gegen den Antragsteller die Klage im ehrengerichtlichen Ver-
fahren erhoben ist.
§. 16.
Der Bescheid, welcher einem Antragsteller die beantragte Zulassung versagt,
muß den Grund der Versagung angeben.
Wird die Zulassung nach dem Gutachten des Vorstandes der Anwalts-
kammer aus einem der im §. 5 Nr. 4, 5, 6 bezeichneten Gründe versagt, so ist
auf Verlangen des Antragstellers über den Grund der Versagung im ehren-
gerichtlichen Verfahren zu entscheiden.
Das Verlangen muß bei der Landesjustizverwaltung innerhalb der Frist
von einer Woche seit der Zustellung des Bescheides angebracht werden.
Die Landesjustizverwaltung hat den rechtzeitig gestellten Antrag dem Vor-
stande der Anwaltskammer zu übersenden.
§. 17.
Nach der ersten Zulassung hat der Rechtsanwalt in einer öffentlichen
Sitzung des Gerichts, bei welchem er zugelassen ist, folgenden Eid zu leisten:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten
eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
§. 18.
Der Rechtsanwalt muß an dem Orte des Gerichts, bei welchem er zu-
gelassen ist, seinen Wohnsitz nehmen.
Inwieweit benachbarte Orte im Sinne dieser Vorschrift als ein Ort an-
zusehen sind, bestimmt die Landesjustizverwaltung.
Dieselbe kann einem bei einem Amtsgerichte zugelassenen Rechtsanwalte
gestatten , an einem anderen Orte innerhalb des Amtsgerichtsbezirks seinen Wohnsitz
zu nehmen.