— 238 —
beträge ebensowohl der Werth der den Interessenten verbleibenden Früchte und
Nutzungen, als die etwaigen Ersparnisse an Wirthschaftskosten in Anrechnung
zu bringen sind.
Sodann ist zu prüfen, inwieweit die angemeldeten Beschädigungen in der
That durch die Truppenübungen entstanden sind. Insoweit letzteres der Fall ist,
hat die Kommission solche Entschädigungsforderungen der Betheiligten, welche
von ihr als angemessen befunden werden, im Wege der Einigung ohne weiteres
zuzugestehen. Um das Zustandekommen einer Einigung zu erleichtern, hat die
Kommission die Beschädigten nöthigenfalls über die Grundsätze für eine zutreffende
Abschätzung ihrer Verluste zu belehren. Insoweit von den Betheiligten keine
bestimmten oder zu hohe Forderungen gestellt werden, hat die Feststellung der
Vergütung auf Grund förmlicher Abschätzung einzutreten.
Die Ergebnisse der Verhandlung sind in eine Nachweisung nach dem
unter E anliegenden Schema einzutragen.
Zur Erleichterung des Schätzungsverfahrens ist, falls es sich um die Fest-
stellung von Schäden für eine größere Zahl gleichartig bestellter kleiner Acker-
stücke handelt, eine Klasseneintheilung des Bodens nach seiner Ertragsfähigkeit,
nach der Art seiner Bestellung und nach dem Zustande der darauf vorhandenen
Feldfrüchte vorzunehmen, und hiernach für jede Klasse der, nach Maßgabe der
beschädigten Flächen zu gewährende Entschädigungsbetrag festzustellen.
Das über die Verhandlung aufzunehmende Protokoll muß namentlich
ergeben:
1. die Veranlassung und den Gegenstand der Verhandlung,
2. welche Personen der Verhandlung beigewohnt haben,
3. in welcher Weise die Sachverständigen verpflichtet worden,
4. wie die Vergütungsbeträge ermittelt und berechnet worden; im beson-
deren, welche Hülfsmittel (Kataster, Karten etc.) zur Bestimmung der
Flächengrößen gedient haben, und welche Abschätzungsgrundsätze an-
gewendet worden,
5. welche Beträge im Wege der Einigung und welche auf Grund förm-
licher Abschätzung festgestellt worden sind;
auch ist in dasselbe aufzunehmen:
6. die Versicherung der Kommission, daß ihrer Ueberzeugung nach in den
ermittelten Vergütungsbeträgen keine Entschädigung enthalten ist, welche
gesetzlich nicht aus Militärfonds zu vergüten wäre.
Auf Grund der Verhandlungen hat der Kommissar der Landesregierung
eine Entschädigungs- Liquidation nach dem unter F anliegenden Schema anzu-
fertigen und dieselbe mit den Verhandlungen der betreffenden Intendantur ein-
zusenden. Letztere prüft die Liquidation, berichtigt etwaige Irrthümer und
Rechnungsfehler, erwirkt eine Bescheinigung des betheiligten Truppenbefehlshabers