Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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beträge ebensowohl der Werth der den Interessenten verbleibenden Früchte und 
Nutzungen, als die etwaigen Ersparnisse an Wirthschaftskosten in Anrechnung 
zu bringen sind. 
Sodann ist zu prüfen, inwieweit die angemeldeten Beschädigungen in der 
That durch die Truppenübungen entstanden sind. Insoweit letzteres der Fall ist, 
hat die Kommission solche Entschädigungsforderungen der Betheiligten, welche 
von ihr als angemessen befunden werden, im Wege der Einigung ohne weiteres 
zuzugestehen. Um das Zustandekommen einer Einigung zu erleichtern, hat die 
Kommission die Beschädigten nöthigenfalls über die Grundsätze für eine zutreffende 
Abschätzung ihrer Verluste zu belehren. Insoweit von den Betheiligten keine 
bestimmten oder zu hohe Forderungen gestellt werden, hat die Feststellung der 
Vergütung auf Grund förmlicher Abschätzung einzutreten. 
Die Ergebnisse der Verhandlung sind in eine Nachweisung nach dem 
unter E anliegenden Schema einzutragen. 
Zur Erleichterung des Schätzungsverfahrens ist, falls es sich um die Fest- 
stellung von Schäden für eine größere Zahl gleichartig bestellter kleiner Acker- 
stücke handelt, eine Klasseneintheilung des Bodens nach seiner Ertragsfähigkeit, 
nach der Art seiner Bestellung und nach dem Zustande der darauf vorhandenen 
Feldfrüchte vorzunehmen, und hiernach für jede Klasse der, nach Maßgabe der 
beschädigten Flächen zu gewährende Entschädigungsbetrag festzustellen. 
 Das über die Verhandlung aufzunehmende Protokoll muß namentlich 
ergeben: 
1. die Veranlassung und den Gegenstand der Verhandlung, 
2. welche Personen der Verhandlung beigewohnt haben, 
3. in welcher Weise die Sachverständigen verpflichtet worden, 
4. wie die Vergütungsbeträge ermittelt und berechnet worden; im beson- 
deren, welche Hülfsmittel (Kataster, Karten etc.) zur Bestimmung der 
Flächengrößen gedient haben, und welche Abschätzungsgrundsätze an- 
gewendet worden, 
5. welche Beträge im Wege der Einigung und welche auf Grund förm- 
licher Abschätzung festgestellt worden sind; 
auch ist in dasselbe aufzunehmen: 
   
 
6. die Versicherung der Kommission, daß ihrer Ueberzeugung nach in den 
ermittelten Vergütungsbeträgen keine Entschädigung enthalten ist, welche 
gesetzlich nicht aus Militärfonds zu vergüten wäre. 
Auf Grund der Verhandlungen hat der Kommissar der Landesregierung 
eine Entschädigungs- Liquidation nach dem unter F anliegenden Schema anzu- 
fertigen und dieselbe mit den Verhandlungen der betreffenden Intendantur ein- 
zusenden. Letztere prüft die Liquidation, berichtigt etwaige Irrthümer und 
Rechnungsfehler, erwirkt eine Bescheinigung des betheiligten Truppenbefehlshabers
	        
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