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Reichs- Gesetzblatt.
No. 27.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Revision des Servistarifs und der Klassentintheilung der Orte. S. 243.
(Nr. 1263.) Gesetz, betreffend die Revision des Servistarifs und der Klasseneintheilung der
Orte. Vom 3. Angust 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes-
raths und Reichstags, was folgt:
§. 1.
. Der unter Nummer I anliegende Servistarif tritt mit dem 1. April 1879
an die Stelle des durch das Gesetz vom 25. Juni 1868, betreffend die Quartier-
leistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes — Bundes-
Gesetzbl. S. 523 — festgestellten Tarifs. §.2.
Mit demselben Zeitpunkte tritt die unter Nummer II anliegende Klassen-
eintheilung der Orte an die Stelle der durch das erwähnte Gesetz und die wegen
dessen Einführung in Bayern, Württemberg, Baden, Südhessen und Elsaß-
Lothringen ergangenen Bestimmungen, sowie durch die zufolge §. 19 a. a. O.
erlassenen Anordnungen festgestellten Klasseneintheilung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Homburg v. d. H., den 3. August 1878.
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers:
(L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Otto Graf zu Stolberg.
Reichs-Gesetzbl. 1878. 48
Ausgegeben zu Berlin den 10. August 1878.