Inhaltsverzeichnis : Medizinal-Statistische Mittheilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte. Zweiter Band. (2)

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ex  Testamento,  sive  ex  Pacto  ab  intestato,  haben  und  behalten  sollen;  Gleichergestalt,
  dann  auch  Herrn  Hertzog  Carl  Leopolds  Durchl.  hinwieder  Freund-Brüderlich
  concediret  worden,  von  15000  Rthir.  als  eines  Jahres  Quanto  alimentario,
per  ultimam  voluntatem,  wann  Sie  ohne  Männliche  Leibes-Descendenten  versterben
solten,  nach  Gefallen  zu  verordnen,  und  dabey  Herm  Hertzog  Carl  Leopolds  Durchl.
Innhalts  $.  7.  unter  heutigen  Dato  signirten  Fürst-Brüderlichen  Neben-Vergleichs,
versprochen  haben,  daB  Herrn  Hertzogs  Friedrich  Wilhelms  Durchl.  in  allen  Dero
übrigen  Nachlaß,  ex  ultima  voluntate,  vel  ex  pacto,  allein  succediren  sollen,  jedoch
  hoc  casu  nicht  anders,  als  wann  Herm  Hertzog  Carl  Leopolds  Durchl.  ohne
alle  Leibes-Erben  utriusque  Sexus,  mit  Tode  abgehen  solten,  als  mehrern  Inhalts
jetzt  angezogenen  $.  7.  des  Fürst-Brüderlichen  Neben  -  Vergleichs;  so  genehmen
obiges  alles  zwar  vor  sich,  und  Dero  Descendenten,  auch  Herrn  Hertzog  Christian
Ludewigs  Durchl.  hiermit,  und  in  Krafft  dieses,  nach  guten  Wohlbedacht,  und
mit  wahren  Wissen,  Freund-Brüderlich,  verbinden  sich  auch  dahin,  eveniente  casu
modo  memorato,  nicht  eher  als  nach  verflossener  Jahrs-Frist  ä  die  mortis  Herrn
Hertzog  Carl  Leopolds  Durchl.  in  den  würcklichen  Genuß  des  Quanti  alimentarii
der  15000  Reichsthaler  zu  treten,  sondern  bis  dahin  mit  Dero  vorigen  Apanagio
vergnügt  zu  seyn;  Es  bedingen  aber  Dieselbe  hiemit  per  expressum,  gleichwie
Deroselben  solches  in  Kraift  dieses,  Freund-Brüderlich  accordiret  und  frey  gelassen
  worden  ist,  daß,  wann  auch  Sie,  nach  Gottes  Willen,  ohne  Männliche  Lehens-Erben,
  mit  Tode  abgehen  solten,  von  dem  alsdann  tempore  mortis  habenden  eines
Jahrs-Apanagio,  eigenen  Gefallens,  per  ultimam  voluntatem  zu  disponiren,  Deroselben
  unbenommen  sey.

Wie  Sie  dann  auch  Krafft  dieses  sich  reversiren,  wan  Sie  ohne  alle  Leibes-Descendenten
  utriusque  Sexus  versterben  solten,  daß  sodann  der  alsdann  regierende
  Herr  Hertzog,  uder  Dessen  Männliche  Descendenten,  entweder  ex  ultima
voluntate,  oder  in  Krafft  dieses  Vergleichs,  ab  Intestato,  und  in  vim  Actus  inter
Vivos,  alle  Dero  Haab  und  Güter  alleine  haben  und  behalten  sollen.  Doch  reserviren
  Sie  Deroselben  auch  reciproco  casu,  von  dem  alsdann  regierenden  Herrn,

“wann  Derselbe  ohne  Männliche  Descendenten  versterben,  und  Herrn  Hertzogs
Christian  Ludewigs  Durchl.  alleine  übrig  seyn  sollten,  sive  ex  ultima  voluntate,
sive  ab  Intestato,  ad  totam  Massam  haereditariam,  außer  denen  20000  Reichsthaler
  „  admittiret  zu  werden.

86.

Was  hiernächst  Sechstens,  die  inskünfftige  zu  determinirende  Apanagia  des
regierenden  Herrn  Hertzogs  nachgelassenen  secundo  et  ultragenitorum  Filiorum
et  Filiarum  betrifft;  so  ist  unter  mehr-hochgedachten  Hoch-Fürstl.  dreyen  Herren
Gebrüderen  hiemit  abgeredet,  und,  zu  mehrer  des  Fürstlichen  Hauses  Mecklenburg
  künfftigen  Aufnahm,  und  Wohlfahrt,  festgesetzet  worden,  daß  von  nun  an
bis  zu  ewigen  Zeiten,  dem  secundo  genito  Filio  nicht  mehr,  als  Acht  Tausend,
denen  Ultra  genitis  aber  jeglichen  Sechs-  Tausend  Reichsthaler  und  zwar  vom
14.  Jahre  ä  morte.  Patris  unzurechnen,  bis  dahin  aber  die  Helfte  als  respective
4000  und  3000  Reichsthaler,  und  denen  Printzessinnen,  wann  Dero  Fürstl.  Eltern
vor  ihnen  schon  verstorben  seyn  solten,  jeglicher  2500,  im  Fall  aber  Dero  Frau