Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Militär-Etablissements, welche außerhalb des Gemeindebezirks des Garnisonortes liegen, zu dem sie 
gehören, fallen der Servisklasse des letzteren zu, sofern der Ort, in dessen Bezirk sie belegen sind, nicht 
selbst Garnisonort ist. . 
Für die zum Zwecke der Artillerieschießübungen sowie bei Gelegenheit der militärischen Maßregeln, 
welche zum Zwecke der Abwehr der Rinderpest getroffen werden, zu beschaffenden Quartierleistungen wird, 
sofern die davon getroffenen Ortschaften nicht einer höheren Klasse angehören, die Entschädigung der 
II. Servisklasse gewährt; für vorübergehende Quartierleistungen (§. 2 unter 2 des Gesetzes vom 25. Juni 
1868), insoweit dieselben die Dauer von 30 Tagen übersteigen, wird eine höhere Servisentschädigung in der 
Weise gewährt, daß die betreffenden Ortschaften in die nächst höhere, jedoch mindestens in die dritte Servis- 
klasse aufrücken, die Ortschaften der höchsten Servisklasse aber einen Zuschlag von 20 Prozent erhalten. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler- Amt. 
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).
	        
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