Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

196  53.  Friedensprägenzatärke  des  Heeres  1893.

Dienstzeit  entlassen  worden  gind  (8  1),  kann  im  ersten  Jahre  nach
ihrer  Entlassung  die  Erlaubnis  zur  Auswanderung  auch  in  der
Zeit,  in  welcher  gie  zum  aktiven  Dienst  nicht  einberufen  gind,
verweigert  werden.

Die  Bestimmung  des  8  60  Ziffer  3  des  Reichs-Militärgesetzes
vom  2.  Mai  1874  (Reichs-Gegetzbl.  1874,  S.  45)  findet  auf  die  nach
zweijähriger  aktiver  Dienstzeit  entlasgenen  keine
Anwendung.  Auch  bedürfen  diese  Mannschaften  keiner  militärischen
Genehmigung  zum  Wechsel  des  Aufenthalts.

8  3.  Mannsgchaften  der  Kavallerie  und  der  reitenden  Feldartillerie,
  welche  im  stehenden  Heere  drei  Jahre  aktiv  gedient
haben,  dienen  in  der  Landwehr  ersten  Aufgebots  nur  drei  Jahre.

8  4.  Alle  diegem  Artikel  entgegenstehenden  Bestimmungen,
insbegondere  die  bezüglichen  Festgetzungen  des  8  6  des  Gegetzes,
betreffend  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienst  vom  9.  November
1867  und  des  8  2  des  Artikels  II  des  Gegetzes,  betreffend  Änderungen
  der  Wehrpflicht  vom  11.  Februar  1888  (Reichs-Gesetzbl.
1888,  8.  11)  treten  ausser  kraft.

Artikel  III.

Die  Bestimmungen  des  Artikels  II  8  1,  erster  Abgatz,  finden
für  diejenigen  Mannschaften,  welche  nach  zweijährigem  aktiven
Dienst  hiernach  zur  Entlass5ung  zu  kommen  hätten,  im  ersten
Jahre  nach  Inkrafttreten  dieses  Gegetzes  keine  Anwendung;  jedoch
zählt  eine  Solche  Zurückbehaltung  für  eine  Übung,  desgleichen
eine  etwaige  Einberufung  während  des  angeführten  Zeitraumes.

Artikel  IV.

Die  88  1  und  2  des  Gezgetzes,  betreffend  die  Friedensprä-Senzstärke
  des  deutschen  Heeres  vom  15.  Juli  1890  (Reichs-Ge-Setzbl.
  1890,  8.  140)  treten  mit  dem  1.  Oktober  1893  ausser  kraft.

Artikel  V.

Gegenwärtiges  Gesetz  kommt  in  Baiern  nach  näherer  Be-Stimmung
  des  Bündnisvertrages  vom  23.  November  1870  (Bundes-Gegetzbl.
  1871,  S.  9)  unter  III  8  5,  in  Württemberg  nach  näherer
Bestimmung  der  Militärkonvention  vom  21./25.  November  1870
(Bundes-Gesetzbl.  1870,  S.  658),  vorbehaltlich  der  Vereinbarung
zwiSchen  den  Militärverwaltungen  Preusgens  und  Württembergs
wegen  der  Überführung  des  Fusgartilleriebataillons  Nr.  13  auf
preussischen  Etat,  zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Ungerer  höchsteigenhändigen  Unterschrift
und  beigedrucktem  kaiserlichen  Ingiegel.
Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“
Cowes  den  3.  August  1893.
Wilhelm.
(Graf  von  Caprivi.