196 53. Friedensprägenzatärke des Heeres 1893.
Dienstzeit entlassen worden gind (8 1), kann im ersten Jahre nach
ihrer Entlassung die Erlaubnis zur Auswanderung auch in der
Zeit, in welcher gie zum aktiven Dienst nicht einberufen gind,
verweigert werden.
Die Bestimmung des 8 60 Ziffer 3 des Reichs-Militärgesetzes
vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gegetzbl. 1874, S. 45) findet auf die nach
zweijähriger aktiver Dienstzeit entlasgenen keine
Anwendung. Auch bedürfen diese Mannschaften keiner militärischen
Genehmigung zum Wechsel des Aufenthalts.
8 3. Mannsgchaften der Kavallerie und der reitenden Feldartillerie,
welche im stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient
haben, dienen in der Landwehr ersten Aufgebots nur drei Jahre.
8 4. Alle diegem Artikel entgegenstehenden Bestimmungen,
insbegondere die bezüglichen Festgetzungen des 8 6 des Gegetzes,
betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom 9. November
1867 und des 8 2 des Artikels II des Gegetzes, betreffend Änderungen
der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl.
1888, 8. 11) treten ausser kraft.
Artikel III.
Die Bestimmungen des Artikels II 8 1, erster Abgatz, finden
für diejenigen Mannschaften, welche nach zweijährigem aktiven
Dienst hiernach zur Entlass5ung zu kommen hätten, im ersten
Jahre nach Inkrafttreten dieses Gegetzes keine Anwendung; jedoch
zählt eine Solche Zurückbehaltung für eine Übung, desgleichen
eine etwaige Einberufung während des angeführten Zeitraumes.
Artikel IV.
Die 88 1 und 2 des Gezgetzes, betreffend die Friedensprä-Senzstärke
des deutschen Heeres vom 15. Juli 1890 (Reichs-Ge-Setzbl.
1890, 8. 140) treten mit dem 1. Oktober 1893 ausser kraft.
Artikel V.
Gegenwärtiges Gesetz kommt in Baiern nach näherer Be-Stimmung
des Bündnisvertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gegetzbl.
1871, S. 9) unter III 8 5, in Württemberg nach näherer
Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870
(Bundes-Gesetzbl. 1870, S. 658), vorbehaltlich der Vereinbarung
zwiSchen den Militärverwaltungen Preusgens und Württembergs
wegen der Überführung des Fusgartilleriebataillons Nr. 13 auf
preussischen Etat, zur Anwendung.
Urkundlich unter Ungerer höchsteigenhändigen Unterschrift
und beigedrucktem kaiserlichen Ingiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“
Cowes den 3. August 1893.
Wilhelm.
(Graf von Caprivi.