40 10. Ausführung des Wahlgesetzes 1870.
Der Tag, an welchem die Augslegung beginnt, ist nach Massgabe
des 8 8 des Gegetzes von der zuständigen Behörde festzu-Setzen
und von dem Gemeindevorstande unter Hinweisung auf 8 3
des Reglements, Sowie unter Angabe des Lokals, in welchem die
Auglegung stattfindet, noch vor dem Anfange der letzteren in ortsüblicher
Weise bekannt zu machen.
Die Wählerliste ist von dem Gemeindevorstande mit einer
Begcheinigung darüber zu vergehen, dass und wie lange die Auslegung
geschehen, Sowie dass die vorstehend und im 8 8 des
Reglements vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgt
Sind.
8 3. Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält,
kann dies innerhalb acht Tagen nach dem Beginn der gemäss 8 2
des Reglements bekannt gemachten Auslegung derselben bei dem
Gemeindevorstande oder dem von demselben dazu ernannten Kommigsgar
oder der dazu niedergesetzten Kommission gschriftlich anzeigen
oder zu Protokoll geben und muss die Beweismittel für
Seine Behauptungen, falls dieselben nicht auf Notorietät beruhen,
beibringen.
Die Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Erinnerung
8ofort für begründet erachtet wird, durch die zuständige
Behörde.
Sie muss längstens innerhalb drei Wochen, vom Beginne der
Auslegung der Wählerliste an gerechnet, erfolgt und durch Yermittelung
des Gemeindevorstandes den Beteiligten bekannt gemacht
Sein.
S 4. Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste Sind die
Gründe der Streichungen und Nachtragungen am Rande der Liste
unter Angabe des Datums kurz zu vermerken. Die etwaigen Belagsstücke
Sind dem Hauptexemplar der Wählerliste beizuheften.
Beide gleichmässig berichtigte Exemplare der Wählerliste Sind
am 22. Tage nach dem Beginne der Auslegung unter der Unter-Schrift
des Gemeindevorstandes abzuschliessen, das zweite Exemplar
unter Hinzufügung der amtlichen Bescheinigung völliger Überein-Stimmung
mit dem Hauptexemplare.
Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlogsen
worden, ist jede Spätere Aufnahme von Wählern in diegelbe
untergagt.
S 5. Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Belags-Stücken
hat der Gemeindevorstand Sorgfältig aufzubewahren, das
zweite Exemplar dagegen dem Wahlvorsteher behufs Benutzung
bei der Wahl zuzustellen.
Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus
mehr als einer Gemeinde bestehen (8 7 des Reglements), bilden
die Wahlvorsteher durch Zusammenheften der ihnen zugehenden
Wählerlisten der einzelnen zu dem Bezirke gehörigen Gemeinden.
S8 6. Die Wahlbezirke zum Zwecke des Stimmabgebens (8 6
des Gesetzes) werden von den zuständigen Behörden abgegrenzt.