Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

40  10.  Ausführung  des  Wahlgesetzes  1870.

Der  Tag,  an  welchem  die  Augslegung  beginnt,  ist  nach  Massgabe
  des  8  8  des  Gegetzes  von  der  zuständigen  Behörde  festzu-Setzen
  und  von  dem  Gemeindevorstande  unter  Hinweisung  auf  8  3
des  Reglements,  Sowie  unter  Angabe  des  Lokals,  in  welchem  die
Auglegung  stattfindet,  noch  vor  dem  Anfange  der  letzteren  in  ortsüblicher
  Weise  bekannt  zu  machen.

Die  Wählerliste  ist  von  dem  Gemeindevorstande  mit  einer
Begcheinigung  darüber  zu  vergehen,  dass  und  wie  lange  die  Auslegung
  geschehen,  Sowie  dass  die  vorstehend  und  im  8  8  des
Reglements  vorgeschriebenen  ortsüblichen  Bekanntmachungen  erfolgt
  Sind.

8  3.  Wer  die  Liste  für  unrichtig  oder  unvollständig  hält,
kann  dies  innerhalb  acht  Tagen  nach  dem  Beginn  der  gemäss  8  2
des  Reglements  bekannt  gemachten  Auslegung  derselben  bei  dem
Gemeindevorstande  oder  dem  von  demselben  dazu  ernannten  Kommigsgar
  oder  der  dazu  niedergesetzten  Kommission  gschriftlich  anzeigen
  oder  zu  Protokoll  geben  und  muss  die  Beweismittel  für
Seine  Behauptungen,  falls  dieselben  nicht  auf  Notorietät  beruhen,
beibringen.

Die  Entscheidung  darüber  erfolgt,  wenn  nicht  die  Erinnerung
  8ofort  für  begründet  erachtet  wird,  durch  die  zuständige
Behörde.

Sie  muss  längstens  innerhalb  drei  Wochen,  vom  Beginne  der
Auslegung  der  Wählerliste  an  gerechnet,  erfolgt  und  durch  Yermittelung
  des  Gemeindevorstandes  den  Beteiligten  bekannt  gemacht
  Sein.

S  4.  Im  Falle  einer  Berichtigung  der  Wählerliste  Sind  die
Gründe  der  Streichungen  und  Nachtragungen  am  Rande  der  Liste
unter  Angabe  des  Datums  kurz  zu  vermerken.  Die  etwaigen  Belagsstücke
  Sind  dem  Hauptexemplar  der  Wählerliste  beizuheften.

Beide  gleichmässig  berichtigte  Exemplare  der  Wählerliste  Sind
am  22.  Tage  nach  dem  Beginne  der  Auslegung  unter  der  Unter-Schrift
  des  Gemeindevorstandes  abzuschliessen,  das  zweite  Exemplar
unter  Hinzufügung  der  amtlichen  Bescheinigung  völliger  Überein-Stimmung
  mit  dem  Hauptexemplare.

Nachdem  auf  diese  Weise  die  Wählerliste  abgeschlogsen
worden,  ist  jede  Spätere  Aufnahme  von  Wählern  in  diegelbe
untergagt.

S  5.  Das  Hauptexemplar  der  Wählerliste  nebst  den  Belags-Stücken
  hat  der  Gemeindevorstand  Sorgfältig  aufzubewahren,  das
zweite  Exemplar  dagegen  dem  Wahlvorsteher  behufs  Benutzung
bei  der  Wahl  zuzustellen.

Die  Wählerlisten  für  diejenigen  Wahlbezirke,  welche  aus
mehr  als  einer  Gemeinde  bestehen  (8  7  des  Reglements),  bilden
die  Wahlvorsteher  durch  Zusammenheften  der  ihnen  zugehenden
Wählerlisten  der  einzelnen  zu  dem  Bezirke  gehörigen  Gemeinden.

S8  6.  Die  Wahlbezirke  zum  Zwecke  des  Stimmabgebens  (8  6
des  Gesetzes)  werden  von  den  zuständigen  Behörden  abgegrenzt.