Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Anlage  2.
(60  15  u.  17.)

Verpflichtungserklärung.

Das  Fürstliche  Hauptzollamt  in  Gera  hat  dem  N.  in  Z.  eine  Stundung  für
in  Höhe  von  4  bewilligt.  Durch  einen  von  dem  N.  ausgestellten,  von  mir  als
Bürgen  mitunterschriebenen  (durch  einen  von  dem  N.  ausgeslellten,  von  mir  angenommenen)
Wcchsel  vom  über  (50  0oo)  .4  habe  ich  für  die  dem  N.  gewährte  Stundung
der  Staatskasse  gegenüber  bis  zur  Höhe  dieses  Betrages  Bürgschaft  übernommen.  Ich  verpflichte
  mich  hierdurch,  falls  ich  von  der  Fürstlichen  Staatskasse  aus  dieser  Bürgschaft  in
Anspruch  genommen  werde  und  die  Staatskasse  bis  zur  Höhe  des  verbürgten  Betrages  ganz
oder  teilweise  besriedigt  habe,  mich  der  mit  der  Forderung  der  Staalskasse  auf  mich  Übergehenden
  Vorrechle  nicht  zum  Nachteile  der  Staatskasse  zu  bedienen.  Insbesondere  verpflichte
ich  mich  für  den  Fall  der  Eröffnung  des  Konkursversahrens  über  das  Vermögen  des  N.,  das
für  meine  Forderung  on  die  Konkursmasse  ctwa  zur  Feststellung  gelangende  Vorrecht  aus
§  61  Nr.  2  der  Konkursordnung  erst  dann  geltend  zu  machen,  wenn  die  Staatskasse  wegen
des  im  Konkurse  angemeldeten  Teiles  ihrer  Abgabensorderung  voll  befriedigt  worden  ist,  oder
alles,  was  ich  auf  die  nach  Befriedigung  der  Staatskasse  auf  mich  übergehende  Forderung
der  letzteren  aus  der  Konkursmasse  vor  der  vollen  Befriedigung  der  Staatskasse  erhalte,  bis
zur  gänzlichen  Tilgung  der  gestundeten  Abgabensorderung  an  die  Staatskasse  herauszuzahlen.

X.,  den  en  19

Unterschrift.