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stände handelt, deren Verbrauch auf jede Preisänderung hin sich
leicht ändert und sich ihr anpaßt, da hat die freie Preisbildung auch
ferner ihr Feld.
Bei anderen Erzeugnissen hat die Preispolitik sogar früher festgesetzte
Breisbindungen zeitweise wieder beseitigt, um durch die freie
Preisbildung der Erzeugung und der zweckmäßigsten Verwendung
einen größeren Ansporn zu geben. Das ist im Anfang des zweiten
Kriegsjahrs für Schweinefleisch, Kartoffeln und im Frühfahr 1910
für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut geschehen. Allerdings ist
dieser Weg in allen Fällen schon wieder verlassen. Gegenwärtig
wird, wenn bei Höchstpreissetzungen eine ungewollte Berwendung
der Ware und unliebsame Nebenwirkung eintritt, diese lieber einfach
verboten oder aber die Höchstpreissetzung entsprechend ergänzt.
Höchstpreise für „verkehrsfreie Ware“. Für „verkehrsfreie
Ware“ kommt ein Höchstpreis dann in Frage, wenn die Hauptmasse
einer Ware beschlagnahmt und öffentlich bewirtschaftet ist und
unter festen „Verbandspreisen“ verkauft wird, wenn daneben aber
verkehrsfreie Mengen in Umlauf sind, sei es durch freigebliebene
Einfuhr oder Schmuggel, sei es durch Zusammenkauf aus kleinsten,
von der Beschlagnahme ausgenommenen Mengen, sei es aus den
zur freien Verfügung des Landwirts gebliebenen Beständen. Solche
beschlagnahmefreie Ware verschiedener Art: Weizenmehl, Mais und
Maismehl, Graupen und Grütze, Fleisch, Wurst, Käse, Reis, Zucker
usw. ist in den Anfängen der öffentlichen Bewirtschaftung höchst—
preisfrei geblieben, die Preise gerade dafür sind wucherisch in die
Höhe geschnellt, der Gemeinschafts-Wucher des „Kettenhandels“ hat
sich an diese Warenposten gehängt, weil für derartig dringlich gebrauchte
und auf freiem Markte sehr knappe Lebensmittel immer
verhältnicmäßig zu viel zahlungsfähige Nachfrage vorhanden ist,
die durch die öffentliche Zuteilung nicht voll befriedigt wird und zu
jedem Preise kaufwillig ist. Dadurch werden die Preise ständig gesteigert,
namentlich entsteht auch ein großer Anreiz, auf unrechtmäßige
Weise derartige Ware der vorgeschriebenen Beschlagnahme und Bewirtschaftung
zu entziehen und sie unter falschem Borwand (als verkehrsfreie
Ware, Einfuhrware, alte Bestände und wie die Ausreden
heißen) zu überhohen Preisen auf den freien Markt zu bringen. Deshalb
ist die Wirtschaftspolktik des dritten Kriegsfahres den Weg gegangen,
die Preise der Bewirtschaftungsgesellschaften zugleich mit
dem Rechte gesetzlicher Höchstpreise zu umkleiden, so daß also künftighin
beschlagnahmefreie Ware zu den gleichen Preisen wie die bewirtschaftete
verkauft werden muß. Dadurch bleibt der Anreiz zum Zu-