Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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1)  Die  örtlichen  Kommissionen  für  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerlisten
haben  unverweilt  für  die  Richtigstellung  der  letzteren  Sorge  zu  tragen  und  dabei  zu
beachten,  daß  gemäß  Art.  4  des  Landtagswahlgesetzes  in  der  Fassung  vom  2.  Februar  1899
(Reg.  Blatt  S.  31)  sämmtliche  Wahlberechtigte,  welche  in  der  Gemeinde  ihren  Wohnsitz
oder  ihren  nicht  bloß  vorübergehenden  Aufenthalt  haben,  von  Amtswegen  in  die
Wählerliste  aufgenommen  werden  müssen.

Hinsichtlich  der  Frage,  welche  Personen  wahlberechtigt  sind,  werden  die  Ortswahlkommissionen
  auf  §.  3  der  Vollzugsverfügung  zum  Landtagswahlgesetz  vom  —½
(Reg.  Blatt  von  1900  S.  232)  noch  besonders  hingewiesen.

2)  Der  in  Art.  7  des  Landtagswahlgesetzes  angeordnete  öffentliche  Aufruf  der  Wahlberechtigten
  zur  Anmeldung  ihres  Wahlrechts  ist  alsbald  von  dem  Oberamt  Leonberg
im  Amtsblatt  zu  erlassen  und  außerdem  von  den  Ortsvorstehern  in  den  einzelnen  Gemeinden
  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.

3)  Die  Wählerlisten  müssen  binnen  zehn  Tagen  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
  Verfügung  im  Regierungsblatt,  somit  spätestens  am  Donnerstag,  den  20.  Februar
d.  Is.,  vollendet  sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von
sechs  Tagen,  also  bis  Mittwoch,  den  26.  Februar  d.  Is.  einschließlich,  auf  dem  Rathhaus
  zur  allgemeinen  Einsicht  aufgelegt  werden.  Längstens  binnen  drei  Tagen  von  Erhebung
  etwaiger  Vorstellungen  gegen  die  Wählerliste  an  gerechnet  hat  die  Kommission
hierüber  Beschluß  zu  fassen.

Spätestens  am  einundzwanzigsten  Tag  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen
Wahlausschreibens  im  Regierungsblatt,  am  Montag,  den  3.  März  d.  Is.,  haben  die
Ortsvorsteher  die  Wählerlisten  nebst  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen
dem  Oberamt  zu  übergeben.

4)  Die  Wahlen  sind  genau  am  dreißigsten  Tag  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
  Verfügung  im  Regierungsblatt,  also

am  Mittwoch,  den  12.  März  d.  Js.,
in  allen  Abstimmungsdistrikten  gleichzeitig  vorzunehmen.

5)  Die  in  Art.  13  Abs.  3  des  Landtagswahlgesetzes  vorgeschriebene  Bekanntmachung
hat  spätestens  am  Sonntag,  den  9.  März  d.  Is.,  zu  erfolgen.

6)  Die  Ortsvorsteher  haben  bei  Zeiten  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Ausrüstung