432 Nechtsprechung.
Reichsgericht (Strafsachen).
§5 243 Nr. 2 StGB. Einsteigenlassen eines anderen. Ein Einsteigen im Sinne
des § 243 Nr. 2 St GB. liegt vor, wenn der Dieb auf außergewöhnliche Weise oder
durch eine zum Hineingelangen in ein Gebäude nicht bestimmte Offnung in dasselbe
eindringt, d. h. mit Uberwindung von Schwierigkeiten oder Hindernissen in dasselbe
gelangt, weshalb auch ein Hindurchkriechen, wenn dabei Hindernisse zu beseitigen sind,
das Tatbestandsmerkmal des Einsteigens erfüllen kann. Ob derartige Hindernisse vor
liegen, ist im wesentlichen Tatfrage. ·
In dem vorliegenden Falle ist der gehusährige Knabe L. von der Angeklagten
veranlaßt worden, durch eine „unter dem Hoftor“ befindliche Klappe, welche tagsüber
„hochgeklappt“ ist, um dem Federvieh den Ein= und Ausgang zu ermöglichen, hindurchzukriechen
und das von innen verriegelte Tor zu öffnen. Da ersichtlich eine Offnung
von ganz geringer Höhe in Frage kommt, der erst zehnjährige Kuabe die in der
Nacht herabgelassene Klappe dabei bochheben und halten mußte, um hindurchkriechen
zu können, so läßt sich nicht sagen, daß dem Vorderrichter der Vorwurf eines Rechtsirrtums
zur Last fällt, wenn er unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Umstände
ein „Einsteigen“ im Sinne des Gesetzes als vorliegend erachtet hat.
Zu beanstanden ist aber die Annahme, der Angeklagten falle ein schwerer
Diebstahl im Sinne des § 243 Nr. 2 StGB. zur Last. Sie würde zutreffend erscheinen,
wenn das Urteil eine bedenkenfreie Feststellung dahin enthielt, daß der Diebstahl von
dem Stiessohn der Angeklagten in einer wenn auch für ihn straflosen Mittäterschaft
mit dieser verübt worden ist. An einer derartigen Feststellung läßt es aber das
Urteil fehlen; der Ausspruch, die Angellagte habe sich ihres strafunmündigen Selesue
als Mittel zur Ausführung der Tat bedient, legt die Vermutung nahe, daß sie sich
nach der Annahme der Strafkammer ihres Stiefsohnes lediglich als eines Werkzeuges,
nämlich eines ohne strafbaren Vorsatzes handelnden Menschen zur lÜberwindung des
den Eintritt in den Hofraum entgegenstehenden Hindernisses bedient hat, in welchem
Falle ihr das erschwerende Momenk des Einsteigens nicht zuzurechnen sein würde ( .
Bd. 24 S. 87/88; Goltd. Arch. Bd. 46 41). III. Strafsenat II1I 9/1911; Urteil
vom 9. Februar 1911. "1
8 146 Genossenschaftsgesetz. Absichtlich zum Nachteile handeln. Das Wort
Habsichtlich" in § 146 Gen G. ist im Sinne von „vorsätzlich“ gebraucht. Zur Strafbareit
gentgt, wenn das Bewußtsein des Eintrittes der Vermögensbeschädigung gegeben
war, wenn der schädigende Erfolg vorausgesehen, ja sogar, wenn er als möglich vorausgesetzt
und die Handlung oder Unterlassung auch für diesen Fall gewollt wurde.
„Handeln“ im Sinne dieser Vorschrift ist ein weiterer Begriff als „Verfügen über
eine Forderung oder über ein Vermögensstück“ (§ 266 Abs. 1 Nr. 1 verglichen mit
Nr. 2) und umfaßt jede Handlung und Unterlassung, durch welche ein Vorstandsmitglied
die ihm nach dem bestehenden Rechtsverhältuisse obliegenden besonderen.
Pflichten der Treue verletzt und dadurch einen Erfolg herbeiführt. Ein „Nachteilkann
auch schon in einer Vermögensgefährdung gesunden werden, sofern sie bereits
eine nachteilige Veränderung des gegenwärtigen Vermögenszustandes enthält und
eine Verminderung des Vermögenswertes bewirkt hat (RG#t. Bd. 16 S. 77, Bd. 38
S. 1). III. Strafsenat 111 D 1130/10; urteil rom 23. Februar 1911. r—
Bayer. Oberstes Tandesgericht (Sivilsachen).
mung des überlebenden Elternteils darf zugunsten einer Forderung
a des vorverstorbenen Elternteils an dessen Erbagteil an den
ihm und seinen Geschwistern zum hemeinschaftlichen Eigentume, zu Fa lenen Nachlaßgrundstlicken,
an denen nach dem Mainzer Landrechte dem . er 6- 7 dent —*
telle der Beisitz zusteht, eine Sicherungshypothek nicht eingetrag Das