Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LXXVI: Band. (76)

432  Nechtsprechung.

Reichsgericht  (Strafsachen).

§5  243  Nr.  2  StGB.  Einsteigenlassen  eines  anderen.  Ein  Einsteigen  im  Sinne
des  §  243  Nr.  2  St  GB.  liegt  vor,  wenn  der  Dieb  auf  außergewöhnliche  Weise  oder
durch  eine  zum  Hineingelangen  in  ein  Gebäude  nicht  bestimmte  Offnung  in  dasselbe
eindringt,  d.  h.  mit  Uberwindung  von  Schwierigkeiten  oder  Hindernissen  in  dasselbe
gelangt,  weshalb  auch  ein  Hindurchkriechen,  wenn  dabei  Hindernisse  zu  beseitigen  sind,
das  Tatbestandsmerkmal  des  Einsteigens  erfüllen  kann.  Ob  derartige  Hindernisse  vor
liegen,  ist  im  wesentlichen  Tatfrage.  ·

In  dem  vorliegenden  Falle  ist  der  gehusährige  Knabe  L.  von  der  Angeklagten
veranlaßt  worden,  durch  eine  „unter  dem  Hoftor“  befindliche  Klappe,  welche  tagsüber
„hochgeklappt“  ist,  um  dem  Federvieh  den  Ein=  und  Ausgang  zu  ermöglichen,  hindurchzukriechen
  und  das  von  innen  verriegelte  Tor  zu  öffnen.  Da  ersichtlich  eine  Offnung
  von  ganz  geringer  Höhe  in  Frage  kommt,  der  erst  zehnjährige  Kuabe  die  in  der
Nacht  herabgelassene  Klappe  dabei  bochheben  und  halten  mußte,  um  hindurchkriechen
zu  können,  so  läßt  sich  nicht  sagen,  daß  dem  Vorderrichter  der  Vorwurf  eines  Rechtsirrtums
  zur  Last  fällt,  wenn  er  unter  Berücksichtigung  der  in  Betracht  kommenden  Umstände
  ein  „Einsteigen“  im  Sinne  des  Gesetzes  als  vorliegend  erachtet  hat.

Zu  beanstanden  ist  aber  die  Annahme,  der  Angeklagten  falle  ein  schwerer
Diebstahl  im  Sinne  des  §  243  Nr.  2  StGB.  zur  Last.  Sie  würde  zutreffend  erscheinen,
wenn  das  Urteil  eine  bedenkenfreie  Feststellung  dahin  enthielt,  daß  der  Diebstahl  von
dem  Stiessohn  der  Angeklagten  in  einer  wenn  auch  für  ihn  straflosen  Mittäterschaft
  mit  dieser  verübt  worden  ist.  An  einer  derartigen  Feststellung  läßt  es  aber  das
Urteil  fehlen;  der  Ausspruch,  die  Angellagte  habe  sich  ihres  strafunmündigen  Selesue
als  Mittel  zur  Ausführung  der  Tat  bedient,  legt  die  Vermutung  nahe,  daß  sie  sich
nach  der  Annahme  der  Strafkammer  ihres  Stiefsohnes  lediglich  als  eines  Werkzeuges,
nämlich  eines  ohne  strafbaren  Vorsatzes  handelnden  Menschen  zur  lÜberwindung  des
den  Eintritt  in  den  Hofraum  entgegenstehenden  Hindernisses  bedient  hat,  in  welchem
Falle  ihr  das  erschwerende  Momenk  des  Einsteigens  nicht  zuzurechnen  sein  würde  (  .
Bd.  24  S.  87/88;  Goltd.  Arch.  Bd.  46  41).  III.  Strafsenat  II1I  9/1911;  Urteil
  vom  9.  Februar  1911.  "1

8  146  Genossenschaftsgesetz.  Absichtlich  zum  Nachteile  handeln.  Das  Wort
Habsichtlich"  in  §  146  Gen  G.  ist  im  Sinne  von  „vorsätzlich“  gebraucht.  Zur  Strafbareit
  gentgt,  wenn  das  Bewußtsein  des  Eintrittes  der  Vermögensbeschädigung  gegeben
war,  wenn  der  schädigende  Erfolg  vorausgesehen,  ja  sogar,  wenn  er  als  möglich  vorausgesetzt
  und  die  Handlung  oder  Unterlassung  auch  für  diesen  Fall  gewollt  wurde.

„Handeln“  im  Sinne  dieser  Vorschrift  ist  ein  weiterer  Begriff  als  „Verfügen  über
eine  Forderung  oder  über  ein  Vermögensstück“  (§  266  Abs.  1  Nr.  1  verglichen  mit
Nr.  2)  und  umfaßt  jede  Handlung  und  Unterlassung,  durch  welche  ein  Vorstandsmitglied
  die  ihm  nach  dem  bestehenden  Rechtsverhältuisse  obliegenden  besonderen.
Pflichten  der  Treue  verletzt  und  dadurch  einen  Erfolg  herbeiführt.  Ein  „Nachteilkann
  auch  schon  in  einer  Vermögensgefährdung  gesunden  werden,  sofern  sie  bereits
eine  nachteilige  Veränderung  des  gegenwärtigen  Vermögenszustandes  enthält  und
eine  Verminderung  des  Vermögenswertes  bewirkt  hat  (RG#t.  Bd.  16  S.  77,  Bd.  38
S.  1).  III.  Strafsenat  111  D  1130/10;  urteil  rom  23.  Februar  1911.  r—

Bayer.  Oberstes  Tandesgericht  (Sivilsachen).

mung  des  überlebenden  Elternteils  darf  zugunsten  einer  Forderung
  a  des  vorverstorbenen  Elternteils  an  dessen  Erbagteil  an  den
ihm  und  seinen  Geschwistern  zum  hemeinschaftlichen  Eigentume,  zu  Fa  lenen  Nachlaßgrundstlicken,
  an  denen  nach  dem  Mainzer  Landrechte  dem  .  er  6-  7  dent  —*
telle  der  Beisitz  zusteht,  eine  Sicherungshypothek  nicht  eingetrag  Das