Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

400  Gemeinschaftlichkeit  der  Beweiemittel.

Hieraus  folgt,  daß  C.  in  vorliegender  Streitsache
  als  untüchtiger  Zeuge  zu  betrachten  ist.
Ou  GErk.  v.  21.  Februar  1863  RNr.  4846/64.
M.

4.

Gemeinschaftlichkeit  der  Beweismittel.
(Bgl.  Bd.  XXV  S.  311.)

Nach  GO.  Kap.  X  §.  9  und  Kap.  XI  §.  5
Nr.  9  werden  die  Beweismittel,  insbesondere  Zeugen
  und  Urkunden,  durch  die  Realproduktion  gemeinschaftlich.
  Diese  Wirkung  kann  nicht  auf  denselben
Beweis  und  das  nämliche  Beweisthema  oder  denselben
  Punkt  der  Beweisauflage  beschränkt  werden,
sondern  sie  erstreckt  sich  auf  den  Umfang  des  ganzen
  Prozesses.  Wenn  daher  in  dem  blos  eventuell
auferlegten  indirekten  Gegenbeweise  Urkunden  produzirt
  werden,  welche  wesentlich  dazu  beitragen,  den
Beweis  der  Klage  selbst  herzustellen,  so  kann  sich
der  Beklagte  unter  dem  Schutze  der  Eventualmaxime
nicht  hinter  den  Einwand  flüchten,  seine  Urkunden
könnten  erst  dann  zur  Würdigung  kommen,  wenn
der  Beweis  des  Klägers  geliefert  sei,  —  was  aber
die  vom  Kläger  selbst  vorgelegten  Beweismittel  nicht
zu  erzielen  vermocht  haben.  «

OAGEkk.v.23-Febk.1864RNr.  225

Berichtigung.
S.  366  Z.  10  v.  o.  statt:  „die  auf“  —  lies  :„  „auf  die“.

Nedaft.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &#4  Enke  (Adolyy  Eme·)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &  Sohn.