400 Gemeinschaftlichkeit der Beweiemittel.
Hieraus folgt, daß C. in vorliegender Streitsache
als untüchtiger Zeuge zu betrachten ist.
Ou GErk. v. 21. Februar 1863 RNr. 4846/64.
M.
4.
Gemeinschaftlichkeit der Beweismittel.
(Bgl. Bd. XXV S. 311.)
Nach GO. Kap. X §. 9 und Kap. XI §. 5
Nr. 9 werden die Beweismittel, insbesondere Zeugen
und Urkunden, durch die Realproduktion gemeinschaftlich.
Diese Wirkung kann nicht auf denselben
Beweis und das nämliche Beweisthema oder denselben
Punkt der Beweisauflage beschränkt werden,
sondern sie erstreckt sich auf den Umfang des ganzen
Prozesses. Wenn daher in dem blos eventuell
auferlegten indirekten Gegenbeweise Urkunden produzirt
werden, welche wesentlich dazu beitragen, den
Beweis der Klage selbst herzustellen, so kann sich
der Beklagte unter dem Schutze der Eventualmaxime
nicht hinter den Einwand flüchten, seine Urkunden
könnten erst dann zur Würdigung kommen, wenn
der Beweis des Klägers geliefert sei, — was aber
die vom Kläger selbst vorgelegten Beweismittel nicht
zu erzielen vermocht haben. «
OAGEkk.v.23-Febk.1864RNr. 225
Berichtigung.
S. 366 Z. 10 v. o. statt: „die auf“ — lies :„ „auf die“.
Nedaft.: Dr. Steppes. Verl.: Palm  Enke (Adolyy Eme·)
in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.