Metadata : Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Finanzen;  Staatsvermögen.  8127.  223

ihrem  Übergang  in  Privatbesitz  besser  bewirtschaftet  werden  können,  auch
bei  Vermehrung  der  kleineren  Betriebe  die  Ansiedelung  kleiner  Besitzer
und  die  Schöpfung  oder  Hebung  des  Bauernstandes  ermöglichen  würden.)
Andererseits  bietet  ein  ausgedehnter  Grundbesitz  nicht  nur  der  Staatswirtschaft
  ein  sicheres  Rücklagekapital,  sondern  kommt  dem  Staate  auch
bei  Erfüllung  sonstiger  Aufgaben  (landwirtschaftlichen  Lehr=  und  Versuchsanstalten,
  Meliorations-,  Pferdezuchtanlagen  u.  dgl.)  zu  statten.  Hiernach
  ist  abgesehen  von  dem  Falle  der  Not  der  Verkauf  der  vorhandenen
Staatsgüter  der  Regel  nach  nicht  zu  empfehlen  und  nur  ausnahmsweise  da
zuzulassen,  wo  die  Beibehaltung  eines  Staatsgutes  mit  Schwierigkeiten
verknüpft  ist,  oder  sein  Verkauf  unter  besonders  günstigen  Bedingungen
bewirkt  werden  kann.  Zweckentsprechend  ist  jedenfalls  der  Verkauf  vereinzelt
  liegender  Grundstücke  (Streuparzellen),  deren  Verwaltungskosten
meist  zu  dem  Werte  in  keinem  richtigen  Verhältnisse  stehen.

Aus  letzterem  Grunde  empfiehlt  sich  auch  die  Ablösung  der  auf
dem  Staatsgute  ruhenden  Lasten  und  Abgaben.  Die  preußische  Regierung
hat  sie  sowohl  im  Interesse  der  Befreiung  des  Grundeigentums  als  in
dem  der  Vereinfachung  der  Verwaltung  fortgesetzt  betrieben.  Neben  der
allgemeinen  Gesetzgebung  (8  338)  sind  mehrfach  besondere  Gesetze  für
die  Staatsgüter  und  Staatsforsten  ergangen.  4)  Auch  die  Lasten,  bei  denen
der  Fiskus  als  Berechtigter  erscheint,  sind  großenteils  abgelöst.

127.

c)  Bewirtschaftung.  1)  Die  Forsten  werden  vom  Staate  unmittelbar
  bewirtschaftet.?)  Die  Geschäfte  der  Forstverwaltung  umsassen  neben  der

3)  Die  Ansiedelung  deutscher  Bauern
und  Arbeiter  in  den  Provinzen  Westpreußen
  und  Posen  (§  345  Anm.  9)  versolgt
  politische  Zwecke;  dasselbe  gilt  von
der  Bereitstellung  von  150  Mil.  M.  zur
Erwerbung  von  Domänen  u.  Forsten  in
diesen  Prov.G  1.  Juli  02  (GS.  234)  Art.  II,
§l  erg.  G.  20.  März  08  (GS.  29)  Art.  II
u.  28.  Mai  13  (GS.  269)  Art.  II.  —
Neuerdings  sind  auch  im  Interesse  der
inneren  Kolonisation  (8  343  Abs.  2)  eine
Mehrzahl  von  Staatsgütern  aufgeteilt.

4)  Holz=  u.  Kohlennutzung  im  Oberharze
  V.  14.  Sept.  67  (GS.  1621).
Fixierung  der  Bauholzabgaben  in  den
vorm.  Prov.  Hanau  u.  Fulda  auf  die  Gemeinden
  G.  6.  Juli  73  (GS.  350);  Abstellung
  des  Besoldungsholzes  für  Dorfschulzen
  in  Hessen  G.  1.  April  75  (GS.  197).

1)  Reg.  Instr.  (§  57  Anm.  2)  §.  20,
21;  Zwangsbefugnisse  §  57  Anm.  3  d.
W.  Anwendung  der  altpreußischen  Einrichtungen
  in  den  neuen  Provinzen  V.  4.

 

u.  5.  Juli  67  (GS.  1129  u.  1183).  —
Kommunalsteuerpflicht  §  80  Anm.  20.  —
Veröffentlichungsblatt  §  337  Abs.  3  d.  W.
—  Ertrag  der  Domänen  (1913)18,8  Mil.  M.
(39  je  ha)  der  Forsten  82,7  Mil.  M.
Die  Fläche  betrug  1913  an  Domänen
(1044  Vorwerke)  456247  ha,  an  Forsten
3  Mil.  ba.  Dazu  treten  die  kleineren
Güter  und  Strenparzellen,  die  Fischereien
u.  in  Schl.-Holstein  die  Austernbänke,  die
Gefälle  u.  die  durch  Ablösung  (8  126  Abs.  4
d.  W.)  oder  durch  Rentengutsbildung
(§  343  Abs.  4)  entstandenen  Domänenamortisationsrenten,
  die  Weingüter  (Ausbild.
  u.  Anstell.  d.  mittler.  techn.  Beamt.
Vf.  11.  Juni  05  LM.  198)  und  die
Mineralbrunn.  u.  Bäd.  (8  268  Abs.  3
d.  W.).  —  Unter  den  größeren  Staaten
besitzt  Preußen  die  meisten  Domänen.
In  England  und  Frankreich  ist  der
Domänenbesitz  bedeutungslos.

2)  Hierbei  sind  die  allgemeinen  Grundsätze
  des  Jorstwirtschaftsbetriebes  (§  350
Abs.  2  d.  W.)  maßgebend.