Finanzen; Staatsvermögen. 8127. 223
ihrem Übergang in Privatbesitz besser bewirtschaftet werden können, auch
bei Vermehrung der kleineren Betriebe die Ansiedelung kleiner Besitzer
und die Schöpfung oder Hebung des Bauernstandes ermöglichen würden.)
Andererseits bietet ein ausgedehnter Grundbesitz nicht nur der Staatswirtschaft
ein sicheres Rücklagekapital, sondern kommt dem Staate auch
bei Erfüllung sonstiger Aufgaben (landwirtschaftlichen Lehr= und Versuchsanstalten,
Meliorations-, Pferdezuchtanlagen u. dgl.) zu statten. Hiernach
ist abgesehen von dem Falle der Not der Verkauf der vorhandenen
Staatsgüter der Regel nach nicht zu empfehlen und nur ausnahmsweise da
zuzulassen, wo die Beibehaltung eines Staatsgutes mit Schwierigkeiten
verknüpft ist, oder sein Verkauf unter besonders günstigen Bedingungen
bewirkt werden kann. Zweckentsprechend ist jedenfalls der Verkauf vereinzelt
liegender Grundstücke (Streuparzellen), deren Verwaltungskosten
meist zu dem Werte in keinem richtigen Verhältnisse stehen.
Aus letzterem Grunde empfiehlt sich auch die Ablösung der auf
dem Staatsgute ruhenden Lasten und Abgaben. Die preußische Regierung
hat sie sowohl im Interesse der Befreiung des Grundeigentums als in
dem der Vereinfachung der Verwaltung fortgesetzt betrieben. Neben der
allgemeinen Gesetzgebung (8 338) sind mehrfach besondere Gesetze für
die Staatsgüter und Staatsforsten ergangen. 4) Auch die Lasten, bei denen
der Fiskus als Berechtigter erscheint, sind großenteils abgelöst.
127.
c) Bewirtschaftung. 1) Die Forsten werden vom Staate unmittelbar
bewirtschaftet.?) Die Geschäfte der Forstverwaltung umsassen neben der
3) Die Ansiedelung deutscher Bauern
und Arbeiter in den Provinzen Westpreußen
und Posen (§ 345 Anm. 9) versolgt
politische Zwecke; dasselbe gilt von
der Bereitstellung von 150 Mil. M. zur
Erwerbung von Domänen u. Forsten in
diesen Prov.G 1. Juli 02 (GS. 234) Art. II,
§l erg. G. 20. März 08 (GS. 29) Art. II
u. 28. Mai 13 (GS. 269) Art. II. —
Neuerdings sind auch im Interesse der
inneren Kolonisation (8 343 Abs. 2) eine
Mehrzahl von Staatsgütern aufgeteilt.
4) Holz= u. Kohlennutzung im Oberharze
V. 14. Sept. 67 (GS. 1621).
Fixierung der Bauholzabgaben in den
vorm. Prov. Hanau u. Fulda auf die Gemeinden
G. 6. Juli 73 (GS. 350); Abstellung
des Besoldungsholzes für Dorfschulzen
in Hessen G. 1. April 75 (GS. 197).
1) Reg. Instr. (§ 57 Anm. 2) §. 20,
21; Zwangsbefugnisse § 57 Anm. 3 d.
W. Anwendung der altpreußischen Einrichtungen
in den neuen Provinzen V. 4.
u. 5. Juli 67 (GS. 1129 u. 1183). —
Kommunalsteuerpflicht § 80 Anm. 20. —
Veröffentlichungsblatt § 337 Abs. 3 d. W.
— Ertrag der Domänen (1913)18,8 Mil. M.
(39 je ha) der Forsten 82,7 Mil. M.
Die Fläche betrug 1913 an Domänen
(1044 Vorwerke) 456247 ha, an Forsten
3 Mil. ba. Dazu treten die kleineren
Güter und Strenparzellen, die Fischereien
u. in Schl.-Holstein die Austernbänke, die
Gefälle u. die durch Ablösung (8 126 Abs. 4
d. W.) oder durch Rentengutsbildung
(§ 343 Abs. 4) entstandenen Domänenamortisationsrenten,
die Weingüter (Ausbild.
u. Anstell. d. mittler. techn. Beamt.
Vf. 11. Juni 05 LM. 198) und die
Mineralbrunn. u. Bäd. (8 268 Abs. 3
d. W.). — Unter den größeren Staaten
besitzt Preußen die meisten Domänen.
In England und Frankreich ist der
Domänenbesitz bedeutungslos.
2) Hierbei sind die allgemeinen Grundsätze
des Jorstwirtschaftsbetriebes (§ 350
Abs. 2 d. W.) maßgebend.