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Gerärthschaften für die in ihrem Gebiete liegenden Zoll-Aemter herbeizuschaffen und zu
unterhalten.
Art. XUVII.
Im Falle einer Auflösung des Vereins werden die Local= Personal= und Special-Acten
denjenigen Regierungen, deren Land oder Personale sie betreffen, zurückgestellt.
Der generelle Theil, so wie die Rechnungs-Acten der Vereins-Registratur bleiben
zwar im Besitze der Krone Baiern, welche jedoch drei Jahre lang verbunden ist, die
Einsicht dieser Registratur-Acten, so wie die Verfassung von Auszügen oder Abschriften
derselben zu gestatten.
Art. XIVIII.
Die zur Zeit der Einführung des Vereins noch unerledigten Rechnungs-Revisionen
und Justificationen von den bisherigen Zoll-Administrationen der vereinten
Staaten werden auoschließend nach den Comptabilitäts-Vorschriften des betreffenden
Staates erledigt, und die daraus hervorgehenden Activ= und Passiv-Reste berühren
blos die Cassen der betreffenden Regierung.
Ebenso werden die noch zu erledigenden Zoll-Strafprozesse ausschließend von den
Landes-Vehbrden und Stellen behandelt.
Art. XLIX.
Im Falle der Aufloͤsung des Vereins werden die Ruͤckstaͤnde durch die Regierung,
in deren Gebiet sie anfielen, eingetrieben, laͤngstens binnen zwei Jahren dem Verein
baar abgeliefert, und sodann unter die respektiven Staaten nach dem vertragsmaͤßigen
Theilungs-Maßstabe getheilt.
Art. L.
Gegenwärtiger, in duplo ausgefertigter Grund-Vertrag soll alsbald der allerhöchsten
Genehmigung beider Königlichen Hôfe unterlegt werden, und die Auswechs-=lung
beiderseitiger Ratifikations-Urkunden spätestens in vierzehn Tagen zu München
Statt finden.