Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Gerärthschaften  für  die  in  ihrem  Gebiete  liegenden  Zoll-Aemter  herbeizuschaffen  und  zu
unterhalten.
Art.  XUVII.
Im  Falle  einer  Auflösung  des  Vereins  werden  die  Local=  Personal=  und  Special-Acten
  denjenigen  Regierungen,  deren  Land  oder  Personale  sie  betreffen,  zurückgestellt.


Der  generelle  Theil,  so  wie  die  Rechnungs-Acten  der  Vereins-Registratur  bleiben

zwar  im  Besitze  der  Krone  Baiern,  welche  jedoch  drei  Jahre  lang  verbunden  ist,  die
Einsicht  dieser  Registratur-Acten,  so  wie  die  Verfassung  von  Auszügen  oder  Abschriften
  derselben  zu  gestatten.

Art.  XIVIII.

Die  zur  Zeit  der  Einführung  des  Vereins  noch  unerledigten  Rechnungs-Revisionen
  und  Justificationen  von  den  bisherigen  Zoll-Administrationen  der  vereinten
Staaten  werden  auoschließend  nach  den  Comptabilitäts-Vorschriften  des  betreffenden
Staates  erledigt,  und  die  daraus  hervorgehenden  Activ=  und  Passiv-Reste  berühren

blos  die  Cassen  der  betreffenden  Regierung.
Ebenso  werden  die  noch  zu  erledigenden  Zoll-Strafprozesse  ausschließend  von  den

Landes-Vehbrden  und  Stellen  behandelt.

Art.  XLIX.

Im  Falle  der  Aufloͤsung  des  Vereins  werden  die  Ruͤckstaͤnde  durch  die  Regierung,
in  deren  Gebiet  sie  anfielen,  eingetrieben,  laͤngstens  binnen  zwei  Jahren  dem  Verein
baar  abgeliefert,  und  sodann  unter  die  respektiven  Staaten  nach  dem  vertragsmaͤßigen

Theilungs-Maßstabe  getheilt.

Art.  L.

Gegenwärtiger,  in  duplo  ausgefertigter  Grund-Vertrag  soll  alsbald  der  allerhöchsten
  Genehmigung  beider  Königlichen  Hôfe  unterlegt  werden,  und  die  Auswechs-=lung
  beiderseitiger  Ratifikations-Urkunden  spätestens  in  vierzehn  Tagen  zu  München

Statt  finden.