Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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§. 13. 
Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten des anderen 
Theiles und Zoll- oder Steuerdefrauden, d. h. solche Handlungen oder gesetz- 
widrige Unterlassungen, durch welche dem letzteren eine ihm gesetzlich gebührende 
Ein- oder Ausgangsabgabe entzogen wird oder bei unentdecktem Gelingen ent- 
zogen werden würde, sind von jedem der vertragenden Theile nach seiner Wahl 
entweder mit Konfistation des Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erlegung 
des vollen Werthes, und daneben mit angemessener Geldstrafe, oder mit densel- 
ben Geld- oder Vermögensstrafen zu bedrohen, welchen gleichartige oder ähn- 
liche Uebertretungen seiner eigenen  Abgabengesetze unterliegen. 
Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem 
entzogenen Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarife des Staates zu bemessen, 
dessen Abgabengesetz übertreten worden ist. 
§. 14. 
Für solche Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles, durch welche 
erweislich ein Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot nicht verletzt oder eine Abgabe 
widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind genügende, in be- 
stimmten Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrafen anzudrohen. 
§. 15. 
Freiheits- oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Abgaben- 
gesetzen eintretenden Abbüßung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder 
Arbeit) sowie Ehrenstrafen, die Entziehung von Gewerbsberechtigungen oder, als 
Strafschärfung, die Bekanntmachung erfolgter Verurtheilungen anzudrohen, ist 
auf Grund dieses Kartells keiner der vertragenden Theile verpflichtet. 
§. 16. 
Dagegen darf durch die nach den §§. 12 bis 15 zu erlassenden Straf- 
bestimmungen die gesetzmäßige Bestrafung der bei Verletzung der Zollgesetze des 
anderen Theiles etwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen, Vergehen und 
Verbrechen, als: Beleidigungen, rechtswidrige Widersetzlichkeit, Drohungen oder 
Gewaltthätigkeiten, Fälschungen, Bestechungen oder Erpressungen u. dgl., nicht 
ausgeschlossen oder beschränkt werden. 
§. 17. 
Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles hat auf Antrag einer 
zuständigen Behörde desselben jeder der vertragenden Theile von denselben Ge- 
richten und in denselben Formen, wie Uebertretungen seiner eigenen derartigen 
Gesetze, untersuchen und gesetzmäßig bestrafen zu lassen, 
1. wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist, 
welcher ihn zur Unersuchung und Strafe ziehen soll, oder 
2. wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Gebicte dieses 
Staates einen, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnsitz hatte oder 
die Uebertretung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch bei oder
	        
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