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§. 13.
Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten des anderen
Theiles und Zoll- oder Steuerdefrauden, d. h. solche Handlungen oder gesetz-
widrige Unterlassungen, durch welche dem letzteren eine ihm gesetzlich gebührende
Ein- oder Ausgangsabgabe entzogen wird oder bei unentdecktem Gelingen ent-
zogen werden würde, sind von jedem der vertragenden Theile nach seiner Wahl
entweder mit Konfistation des Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erlegung
des vollen Werthes, und daneben mit angemessener Geldstrafe, oder mit densel-
ben Geld- oder Vermögensstrafen zu bedrohen, welchen gleichartige oder ähn-
liche Uebertretungen seiner eigenen Abgabengesetze unterliegen.
Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem
entzogenen Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarife des Staates zu bemessen,
dessen Abgabengesetz übertreten worden ist.
§. 14.
Für solche Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles, durch welche
erweislich ein Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot nicht verletzt oder eine Abgabe
widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind genügende, in be-
stimmten Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrafen anzudrohen.
§. 15.
Freiheits- oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Abgaben-
gesetzen eintretenden Abbüßung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder
Arbeit) sowie Ehrenstrafen, die Entziehung von Gewerbsberechtigungen oder, als
Strafschärfung, die Bekanntmachung erfolgter Verurtheilungen anzudrohen, ist
auf Grund dieses Kartells keiner der vertragenden Theile verpflichtet.
§. 16.
Dagegen darf durch die nach den §§. 12 bis 15 zu erlassenden Straf-
bestimmungen die gesetzmäßige Bestrafung der bei Verletzung der Zollgesetze des
anderen Theiles etwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen, Vergehen und
Verbrechen, als: Beleidigungen, rechtswidrige Widersetzlichkeit, Drohungen oder
Gewaltthätigkeiten, Fälschungen, Bestechungen oder Erpressungen u. dgl., nicht
ausgeschlossen oder beschränkt werden.
§. 17.
Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles hat auf Antrag einer
zuständigen Behörde desselben jeder der vertragenden Theile von denselben Ge-
richten und in denselben Formen, wie Uebertretungen seiner eigenen derartigen
Gesetze, untersuchen und gesetzmäßig bestrafen zu lassen,
1. wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist,
welcher ihn zur Unersuchung und Strafe ziehen soll, oder
2. wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Gebicte dieses
Staates einen, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnsitz hatte oder
die Uebertretung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch bei oder