Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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wird;  c)  den  Todtschlag  unter  „qualificirenden  Umständen“  (circostanze
  qualificanti  Art.  366).  Hierher  gehören  1.  der  Todtschlag
mit  Vorbedacht  (con  premeditazione)  =  Mord  8  211  und  2.  der
Todtschlag  an  Ascendenten  —  Elternmord  $8  215  und  3.  der
Todtschlag  im  Fall  des  8  214.

Hinsichtlich  der  Tödtung  eines  Einwilligenden  ($  216)  fehlt
es  im  ital.  Strafgesetzbuch  an  einer  Bestimmung,  sie  wird  daher
als  gemeine  Tödtung  behandelt.  Es  ist  bestritten,  ob  die  Strafthat
  des  $  216  nach  deutschem  Recht  ein  Auslieferungsdelict  ist.
Diejenigen,  welche  dieselbe  als  selbständiges  Vergehen  ansehen,
müssen  die  Frage  verneinen?).  Richtiger  Ansicht  fällt  indess  das
Delict  unter  den  Begriff  des  Mordes  oder  Todtschlages,  das  Verlangen
  des  Getödteten  bildet  nur  einen  strafmindernden  Umstand.

Wegen  Tödtung  im  Zweikampf  wird  nicht  ausgeliefert,  da
beide  Strafrechte  das  Duell  als  ein  selbständiges,  von  Mord  und
Todtschlag  verschiedenes  Delict  behandeln).

Wegen  Kindesmordes  wird  mit  Gefängniss  von  3—12  Jahren
bestraft,  wer  einen  Todtschlag  an  der  Person  eines  noch  nicht  in
die  Civilstandsregister  eingetragenen  Kindes  und  in  den  ersten  fünf
Tagen  seit  der  Geburt  desselben  begeht,  um  die  eigene  Ehre  oder
die  Ehre  der  Ehefrau,  der  Mutter,  der  Verwandten  absteigender
Linie,  der  Adoptivtochter  oder  der  Schwester  zu  retten  (Art.  369).

Der  ital.  Gesetzgeber  giebt  dem  Begriff  infanticıdio  eine  ungewöhnliche
  Ausdehnung,  es  kann  danach  auch  an  einem  ehelichen
Kinde  Kindesmord  begangen  werden,  auch  braucht  der  Thäter
nicht  die  Mutter  zu  sein,  sondern  jede  andere  Person  kann  Subject
  des  Delicts  sein.

Wird  also  Jemand,  z.  B.  ein  Mann,  der  nach  deutschem
Recht  als  gemeiner  Mörder  anzusehen  ist,  von  Italien  auf  Grund
des  Art.  369  nur  wegen  Kindesmordes  ausgeliefert,  so  kann  seine
Strafe  nur  nach  8  217  festgesetzt  werden.

”),  Vgl.  MÜLLER,  Der  Ausgelieferte  vor  Gericht,  in  Hirth’s  Annalen  1887  S.597.
°®)  Vgl.  Lammasch,  a.  a.  O.  S.  140.