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wird; c) den Todtschlag unter „qualificirenden Umständen“ (circostanze
qualificanti Art. 366). Hierher gehören 1. der Todtschlag
mit Vorbedacht (con premeditazione) = Mord 8 211 und 2. der
Todtschlag an Ascendenten — Elternmord $8 215 und 3. der
Todtschlag im Fall des 8 214.
Hinsichtlich der Tödtung eines Einwilligenden ($ 216) fehlt
es im ital. Strafgesetzbuch an einer Bestimmung, sie wird daher
als gemeine Tödtung behandelt. Es ist bestritten, ob die Strafthat
des $ 216 nach deutschem Recht ein Auslieferungsdelict ist.
Diejenigen, welche dieselbe als selbständiges Vergehen ansehen,
müssen die Frage verneinen?). Richtiger Ansicht fällt indess das
Delict unter den Begriff des Mordes oder Todtschlages, das Verlangen
des Getödteten bildet nur einen strafmindernden Umstand.
Wegen Tödtung im Zweikampf wird nicht ausgeliefert, da
beide Strafrechte das Duell als ein selbständiges, von Mord und
Todtschlag verschiedenes Delict behandeln).
Wegen Kindesmordes wird mit Gefängniss von 3—12 Jahren
bestraft, wer einen Todtschlag an der Person eines noch nicht in
die Civilstandsregister eingetragenen Kindes und in den ersten fünf
Tagen seit der Geburt desselben begeht, um die eigene Ehre oder
die Ehre der Ehefrau, der Mutter, der Verwandten absteigender
Linie, der Adoptivtochter oder der Schwester zu retten (Art. 369).
Der ital. Gesetzgeber giebt dem Begriff infanticıdio eine ungewöhnliche
Ausdehnung, es kann danach auch an einem ehelichen
Kinde Kindesmord begangen werden, auch braucht der Thäter
nicht die Mutter zu sein, sondern jede andere Person kann Subject
des Delicts sein.
Wird also Jemand, z. B. ein Mann, der nach deutschem
Recht als gemeiner Mörder anzusehen ist, von Italien auf Grund
des Art. 369 nur wegen Kindesmordes ausgeliefert, so kann seine
Strafe nur nach 8 217 festgesetzt werden.
”), Vgl. MÜLLER, Der Ausgelieferte vor Gericht, in Hirth’s Annalen 1887 S.597.
°®) Vgl. Lammasch, a. a. O. S. 140.