Metadaten : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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b)  Bei  Gewässern,  deren  Stand  von  Ebbe  und  Fluth  abhängig  ist,  bildet  die  jedesmalige
den  Wasserspiegel  begrenzende  Linie  des  Landes  nur  insofern  die  Zollgrenze,  als  der  verschiedene
  Wasserstand  in  der  That  eine  Folge  der  Ebbe  und  Fluth  ist.  Bei  Ueberschwemmungen
ist  die  gewöhnliche  Fluthlinie  als  Zollgrenze  zu  betrachten.

c)  Der  Grenzbezirk  ist  da,  wo  Straßen,  welche  einem  erheblicheren  Verkehr  dienen,  die
Binnenlinie  überschreiten,  durch  Tafeln  mit  der  Inschrift:  „Grenzbezirk“  kenntlich  zu  machen.
Die  Zollstraßen  sind  als  solche  ebenfalls  durch  Tafeln  zu  bezeichnen.  Dasselbe  gilt  von  den
erlaubten  Landungsplätzen,  welche  an  den  die  Grenze  bildenden  schiffbaren  Gewässern  liegen.

3.  Zu  §  21.

a)  Als  verpackte  Waaren,  welche  in  der  Regel  nur  während  der  Tageszeit  und  nur  auf
einer  Zollstraße  über  die  Zoll-Linie  eintreten  können,  sind,  außer  den  mit  einer  besonderen
Umhüllung  für  den  Transport  oder  der  Aufbewahrung  versehenen,  alle  solche  Gegenstände  anzusehen,
  welche  in  verdeckten  Fahrzeugen  oder  in  unverdeckten  dergestalt  verladen  sind,  daß  der
Inhalt  des  Fahrzeuges  nicht  mit  Sicherheit  erkannt  werden  kann.

2c  2c.

4.  Zu  den  §#  22  bis  32.

a)  Es  steht  dem  Deklaranten  frei,  statt  der  generellen  sofort  die  spezielle  Deklaration  abzugeben.


b)  Wegen  der  Formulare  zu  den  im  Eisenbahn=  und  Seeverkehr  abzugebenden  generellen
Deklarationen  (Ladungsverzeichnisse,  Manifeste)  wird  auf  die  betreffenden  Regulative  verwiesen.


Die  speziellen  Deklarationen  sind  nach  dem  anliegenden  Muster  abzugeben;  jedoch  können
die  zur  Zeit  vorräthigen,  bisher  gebräuchlichen  Formulare  noch  verbraucht  werden.  —

Die  Formulare  zu  den  speziellen  Deklarationen  werden  den  Deklaranten  einzeln  unent—
geltlich  von  den  Zollämtern  verabfolgt.  Es  können  solche  auch  von  den  letzteren  in  beliebiger
größerer  Menge  gegen  Erstattung  der  Papier-  und  Druckkosten  entnommen  werden.

C)  Die  bisherigen  Vorschriften  wegen  Anfertigung  der  Deklaration,  sowie  die  den  Zoll—
ämtern  ertheilte  Geschäftsanweisung  bleiben  in  Kraft,  soweit  nicht  das  Vereinszollgesetz  etwas
Anderes  bestimmt  oder  durch  Beschlüsse  der  Vereinsregierungen  Aenderungen  eingetreten  sind.

5.  Zu  §  28.

Die  Revision  an  anderen  Orten,  als  an  der  ordentlichen  Amtsstelle  ist  nur  in  besonderen
Fällen  mit  Genehmigung  des  Amtsvorstandes  zulässig.

6.  Zu  §  29.

Die  bisherigen  näheren  Bestimmungen  darüber,  welche  innere  Umschließungen  zum  Netto-