Full text : 32 Lektionen über Gesetzes- und Verfassungskunde Sachsen und das Deutsche Reich.

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Dampfschiffahrtsbetrieb,  im  stehenden  Gewerbebetrieb  u.  s.  w.
Diese  alle  müssen  also  einer  Krankenkasse  angehören.

b)  Kassenarten.  Es  ist  nachgelassen,  daß  einzelne  Berufszweige,
  welche  in  einem  Orte  stark  vertreten  sind,  Ortskassen
gründen.  Doch  müssen  bei  Gründung  derselben  mindestens
100  Versicherungspflichtige  vorhanden  sein.  Ferner  kann  Fabrikbesitzern
  und  größeren  Bauunternehmern  die  Verpflichtung  auferlegt
  werden,  eigne  Krankenkassen  (Fabrik-,  Betriebs=  oder
Bankrankenkassen,  Knappschaftskassen  bei  Bergwerken)  zu  errichten.
Ebenso  können  die  Innungskassen  und  die  eingeschriebenen
(behördlich  geprüften  und  genehmigten)  Hilfskassen,  das  sind
also  in  der  Hauptsache  die  Privatkassen,  welche  schon  vor  dem
Gesetze  vorhanden  waren,  fortbestehen,  allerdings  unter  der  Bedingung,
  daß  sie  leisten,  was  das  Gesetz  fordert.

Diejenige  Krankenkasse,  welcher  jeder  Arbeiter  angehören
muß,  wenn  er  nicht  bereits  einer  der  vorgenannten  angehört,  ist
die  Gemeindekrankenkasse.  (Wiederholen!)

e)  Leistung  der  Kassen.  Die  Kassen  gewähren  dem  erkrankten
  Arbeiter  ein  volles  Vierteljahr,  13  Wochen  lang,  ärztliche
  Behandlung  und  Arznei,  und  wenn  die  Krankheit  so  schlimm
ist,  daß  Erwerbsunfähigkeit  eintritt,  vom  3.  Tage  ab  die  Hälfte
des  ortsüblichen  Tagelohns  als  Krankengeld  oder  Verpflegung  im
Krankenhause.  Welcher  Betrag  als  ortsüblicher  Tagelohn  anzusehen
  ist,  bestimmt  die  Behörde.

d)  Bestimmungen.  Woher  kommen  die  Gelder  zur  Krankenunterstützung?
  Von  jedem  Versicherungspflichtigen  erhebt  die
Gemeinde,  denn  diese  hat  die  Kasse  zu  verwalten,  14  Prozent
des  ortsüblichen  Tagelohnes,  doch  hat  ¼  dieses  Betrages
der  Arbeitgeber  zu  leisten;  ferner  hat  dieser  letztere  die  Beiträge
vom  Lohne  in  Abzug  zu  bringen  und  an  die  Kassenverwaltung
einzuzahlen.  Reichen  die  eingezahlten  Beträge  nicht  aus,  so
hat  die  Gemeinde  den  Zuschuß  zu  leisten.

Die  Arbeitgeber  haben  ihre  Arbeiter  an  der  Meldestelle
binnen  3  Tagen  anzumelden.  Wer  dies  versäumt,  kann  sich  selbst
in  großen  Schaden  bringen,  denn  wenn  der  Arbeiter  in  der  Zeit
erkrankt,  geschieht  dann  die  Verpflegung  2c.  auf  Kosten  des  Arbeitgebers
  und  außerdem  straft  die  Polizeibehörde  des  Ortes  (Bürgermeister,
  „Gemeindevorstand)  die  Säumigen  mit  Geld  —  bis  zu
2  ark.

Alle  Arbeiter,  welche  in  die  Krankenkasse  aufgenommen
werden  müssen,  sind  auch  zu  versichern

4.  in  der  Unfallversicherung,  die  selbständig  neben  der
Krankenkasse  besteht.