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Dampfschiffahrtsbetrieb, im stehenden Gewerbebetrieb u. s. w.
Diese alle müssen also einer Krankenkasse angehören.
b) Kassenarten. Es ist nachgelassen, daß einzelne Berufszweige,
welche in einem Orte stark vertreten sind, Ortskassen
gründen. Doch müssen bei Gründung derselben mindestens
100 Versicherungspflichtige vorhanden sein. Ferner kann Fabrikbesitzern
und größeren Bauunternehmern die Verpflichtung auferlegt
werden, eigne Krankenkassen (Fabrik-, Betriebs= oder
Bankrankenkassen, Knappschaftskassen bei Bergwerken) zu errichten.
Ebenso können die Innungskassen und die eingeschriebenen
(behördlich geprüften und genehmigten) Hilfskassen, das sind
also in der Hauptsache die Privatkassen, welche schon vor dem
Gesetze vorhanden waren, fortbestehen, allerdings unter der Bedingung,
daß sie leisten, was das Gesetz fordert.
Diejenige Krankenkasse, welcher jeder Arbeiter angehören
muß, wenn er nicht bereits einer der vorgenannten angehört, ist
die Gemeindekrankenkasse. (Wiederholen!)
e) Leistung der Kassen. Die Kassen gewähren dem erkrankten
Arbeiter ein volles Vierteljahr, 13 Wochen lang, ärztliche
Behandlung und Arznei, und wenn die Krankheit so schlimm
ist, daß Erwerbsunfähigkeit eintritt, vom 3. Tage ab die Hälfte
des ortsüblichen Tagelohns als Krankengeld oder Verpflegung im
Krankenhause. Welcher Betrag als ortsüblicher Tagelohn anzusehen
ist, bestimmt die Behörde.
d) Bestimmungen. Woher kommen die Gelder zur Krankenunterstützung?
Von jedem Versicherungspflichtigen erhebt die
Gemeinde, denn diese hat die Kasse zu verwalten, 14 Prozent
des ortsüblichen Tagelohnes, doch hat ¼ dieses Betrages
der Arbeitgeber zu leisten; ferner hat dieser letztere die Beiträge
vom Lohne in Abzug zu bringen und an die Kassenverwaltung
einzuzahlen. Reichen die eingezahlten Beträge nicht aus, so
hat die Gemeinde den Zuschuß zu leisten.
Die Arbeitgeber haben ihre Arbeiter an der Meldestelle
binnen 3 Tagen anzumelden. Wer dies versäumt, kann sich selbst
in großen Schaden bringen, denn wenn der Arbeiter in der Zeit
erkrankt, geschieht dann die Verpflegung 2c. auf Kosten des Arbeitgebers
und außerdem straft die Polizeibehörde des Ortes (Bürgermeister,
„Gemeindevorstand) die Säumigen mit Geld — bis zu
2 ark.
Alle Arbeiter, welche in die Krankenkasse aufgenommen
werden müssen, sind auch zu versichern
4. in der Unfallversicherung, die selbständig neben der
Krankenkasse besteht.