Contents : Die Ersatzlebensmittel in der Kriegswirtschaft.

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Staaten  die  Genehmigungspflicht  für  Ersatzlebensmittel  eingeführt
hatte,  suchte  diese  Auskunftsstelle  auch  eine  möglichst  vollständige
Übersicht  über  die  erteilten  Genehmigungen  und  Versagungen  herbeizuführen,
  um  jeder  Zeit  auf  Anfrage,  auch  gegebenenfalls  von  pri—
vater  Seite  angeben  zu  können,  ob  und  wo  das  betreffende  Ersatzlebensmittel
  zum  Verkauf  zugelassen  worden  war.

Zur  Bekämpfung  des  Ersatzmittelschwindels  hat  im  Anfang  des
Jahres  1917  im  übrigen  der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts
in  einem  Rundschreiben  die  Bundesregierungen  darauf  hingewiesen,
daß  ein  wirksames  Einschreiten  gegen  die  übelstände  auf  dem  Ersatznahrungsmittelmarkte
  durch  die  entschiedene  Anwendung  der  bestehenden
  Gesetze  und  Verordnungen  bis  zu  einem  gewissen  Grade
erreichbar  sein  dürfte.  Als  Anhalt  für  die  beteiligten  Behörden  wurden
außerdem  Richtlinien  für  die  Bekämpfung  des  Schwindels  auf  dem
Gebiete  des  Ersatznahrungsmittelwesens  und  Erläuterungen  zur  Verordnung
  gegen  irreführende  Bezeichnung  von  Nahrungs=  und  Genußmitteln
  vom  26.  Juni  1916  bekanntgegeben  10.

Inzwischen  gewannen  infolge  des  passiven  Verhaltens  der
Reichsregierung  in  einzelnen  Bundesstaaten,  einzelnen
  Bezirken  und  Städten  Bestrebungen  mehr  und
mehr  Boden,  die  Frage  für  sich  allein  einer  Lösung
entgegenzuführen.  Die  Grundlage  hierfür  boten  die  88  12
und  15  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  von  Preisprüfungs-Kellen.
  und  die  Versorgungsregelung  vom  25.  September  1915  (RGBl.

S.  607)/4.  November  1915  (RGBl.  S.  728),  wonach  für  die  Erzeuger
  und  Hersteller  von  Gegenständen  des  notwendigen  Lebensbedarfs
  sowie  für  die  Handel=  und  Gewerbetreibenden  Vorschriften
hinsichtlich  des  Betriebes,  insbesondere  des  Absatzes,  des  Erwerbs,  des
Preises  und  der  Buchführung  erlassen  werden  köonnen.  Im  Laufe
der  zweiten  Hälfte  des  Jahres  1916  und  im  Jahre  1917  wurden  auf
diesem  Wege  in  allen  süddeutschen  Staaten,  dem  Bundesstaat  Sachsen,
  einigen  thüringischen  Staaten,  der  Provinz  Oberhessen,  den  Regierungsbezirken
  Coblenz  und  Wiesbaden  sowie  in  den  Städten  Frankfurt
  a.  M.,  Cöln,  Altona,  Cassel,  Barmen,  Hanau,  Offenbach  a.  M.  und
Siegen  die  Genehmigungspflicht  oder  aber  mindestens  die  Anmeldepflicht
  für  Ersatzlebensmittel,  teilweise  auch  darüber  hinaus  für  alle
Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs  oder  für  alle  Gegenstände  des  notwendigen
  Lebensbedarfs  eingeführt.  Auf  Einzelheiten,  besonders  auf  die
Unterschiede  dieser  Verordnungen  untereinander  soll  hier  nicht  näher

10)  „Mitteilungen  für  Preisprüfungsstellen“  Jahrg.1917  Nr.  5  S.  42  ff.