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Staaten die Genehmigungspflicht für Ersatzlebensmittel eingeführt
hatte, suchte diese Auskunftsstelle auch eine möglichst vollständige
Übersicht über die erteilten Genehmigungen und Versagungen herbeizuführen,
um jeder Zeit auf Anfrage, auch gegebenenfalls von pri—
vater Seite angeben zu können, ob und wo das betreffende Ersatzlebensmittel
zum Verkauf zugelassen worden war.
Zur Bekämpfung des Ersatzmittelschwindels hat im Anfang des
Jahres 1917 im übrigen der Präsident des Kriegsernährungsamts
in einem Rundschreiben die Bundesregierungen darauf hingewiesen,
daß ein wirksames Einschreiten gegen die übelstände auf dem Ersatznahrungsmittelmarkte
durch die entschiedene Anwendung der bestehenden
Gesetze und Verordnungen bis zu einem gewissen Grade
erreichbar sein dürfte. Als Anhalt für die beteiligten Behörden wurden
außerdem Richtlinien für die Bekämpfung des Schwindels auf dem
Gebiete des Ersatznahrungsmittelwesens und Erläuterungen zur Verordnung
gegen irreführende Bezeichnung von Nahrungs= und Genußmitteln
vom 26. Juni 1916 bekanntgegeben 10.
Inzwischen gewannen infolge des passiven Verhaltens der
Reichsregierung in einzelnen Bundesstaaten, einzelnen
Bezirken und Städten Bestrebungen mehr und
mehr Boden, die Frage für sich allein einer Lösung
entgegenzuführen. Die Grundlage hierfür boten die 88 12
und 15 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungs-Kellen.
und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (RGBl.
S. 607)/4. November 1915 (RGBl. S. 728), wonach für die Erzeuger
und Hersteller von Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs
sowie für die Handel= und Gewerbetreibenden Vorschriften
hinsichtlich des Betriebes, insbesondere des Absatzes, des Erwerbs, des
Preises und der Buchführung erlassen werden köonnen. Im Laufe
der zweiten Hälfte des Jahres 1916 und im Jahre 1917 wurden auf
diesem Wege in allen süddeutschen Staaten, dem Bundesstaat Sachsen,
einigen thüringischen Staaten, der Provinz Oberhessen, den Regierungsbezirken
Coblenz und Wiesbaden sowie in den Städten Frankfurt
a. M., Cöln, Altona, Cassel, Barmen, Hanau, Offenbach a. M. und
Siegen die Genehmigungspflicht oder aber mindestens die Anmeldepflicht
für Ersatzlebensmittel, teilweise auch darüber hinaus für alle
Gegenstände des täglichen Bedarfs oder für alle Gegenstände des notwendigen
Lebensbedarfs eingeführt. Auf Einzelheiten, besonders auf die
Unterschiede dieser Verordnungen untereinander soll hier nicht näher
10) „Mitteilungen für Preisprüfungsstellen“ Jahrg.1917 Nr. 5 S. 42 ff.