Vorwort.
Die kirchliche Verfassungsgeschiehte des Stifts Ellwangen ist
ein bisher noch wenig erforschtes Gebiet. Fine gute, aber nicht
vollständige und allzu gedränzte Darstellung gab Paul Stälin in
der Beschreibung des Oberamts Ellwangen (1886), während Sartori’s
fehlerhaftes und oberflächliches Staatsrecht der deutschen
Stifter unvollendet geblieben war. Dureh Richters Ausgabe der
Statuta eeelesiae Fuldensis (1904) angeregt, plante ich deshalb eine
Ausgabe der Akten über die Krriehtung des Stifts und der noch
ganz ungedruckten Stiftsstatuten mit Binleitung und kurzen Brläuterungen.
Im Laufe der Arbeit erkannte ich es als angezeigt,
den Texten eine Geschiehte der Umwandlung des Benediktinerklosters
in ein weltliches Chorherrnstift, iiber welehe die im ersten
Abschnitt veröffentliehten Texte (Nr. I—X]) sehr interessanfe Autschlüsse
gewähren, und eine Darstellung der kirehliehen Verfassung
des Stifts wenigstens nach ihren Grundzügen folgen zu lassen;
auch hiefür konnte viel neues, ungedrucktes Material, namentlich
aus den Kapitelsrezessen, geschöpft werden. Dem Leser wird ces
nicht entgehen, dass erst auf diese Weise ein richtiges Bild von
der wirklichen Verfassung, von den tatsächlichen (ewolmheiten
gewonnen wird, da Gesetz und Praxis oft genug nicht in Binklang
miteinander waren. Besonderer Nachdruck wurde auf die geschichtliche
Entwicklung und auf den Nachweis der Quellen gelegt; als
hauptsächlichste Quelle ergaben sich die Gebräuche der dem Stift
vorausgehenden Benediktinerabtei und die Verfassung des Angsburger
Domkapitels, für welche noch Leuze’s Untersuchung benützt
werden konnte. Naturgemäss wurden die alten Statuten und
die im ersten Jahrhundert des Stifts vorgenommenen Änderungen
besonders berücksichtigt; für diesen Teil wurde so ziemlich das
gesamte archivalische Material durchgearbeitet. Eine Ergänzung