Contents : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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Niemand  eingefallen,  hier  eine  rechtliche  Neuordnung  zu  erblicken.
Im  Uebrigen  war  ja  die  Desertion  schon  eine  Erweiterung  des
Paulinischen  Scheidungsgrundes  (1.  Corinth.  7  12ff.)  und  dieser
selbst  eine  selbständige  Fortbildung  der  Worte  der  Bergpredigt
  bei  Matth.  V.  32  u.  XIX.  9.  Denn  bei  der  exclusiven
Form,  in  welcher  hier  die  Hurerei  als  Scheidungsgrund  auftritt,
muss  man  entweder  annehmen,  dass  das  Weggehen  des  ungläubigen
Theils  (1.  Corinth.  7.  12)  nur  eine  besondere  Form  der  Hurerei
ist  —  und  dann  steht  einer  weiteren  Ausdehnung  nichts  im  Weg
—  oder  aber  dass  Paulus  das  Recht  hier  selbständig  fortbildet,
womit  dann  wiederum  die  Entwicklungsfähigkeit  der  Scheidungsgründe
  anerkannt  ist.  Genug:  als  das  Bedürfniss  nach  neuen
Scheidungsgründen  auftrat,  konnte  der  Einführung  derselben  ein
dogmatisches  Hinderniss  nicht  entgegengestellt  werden.  Man
hätte  nun  einen  doppelten  Weg  einschlagen  können,  den  der
gesetzlichen  Weiterbildung  des  gemeinen  Rechts  oder  denjenigen
der  Ausnahmegesetzgebung  oder  Dispensation  im  gegebenen  Fall.
Wie  nun  die  ganze  protestantische  Verfassung  nicht  in  einer  einmaligen
  grossen  Schöpfung  das  Leben  empfing,  sondern  als  eine
res  externa  sich  erst  allmälig  und  aus  concretem  Bedürfniss  heraus
entwickelte,  so  ist  auch  das  Eherecht,  insbesondere  das  Scheidungsrecht,
  in  vorsichtigem  Tasten  entstanden,  ein  wahres  Gelegenheitsund
  Verlegenheitsergebniss.  Dieses  behutsame  Vorgehen  war
vernünftig  und  zweckentsprechend,  ein  wahres  Glück  für  die  junge
Kirche.  Wie  der  Praetor  im  klassisch-römischen  Recht  in  seiner
formula  neue  Rechtssätze  für  die  Parteien  schuf,  welche  die  Einseitigkeit
  des  älteren  Rechts  vergessen  liessen,  so  suchte  auch  der
protestantische  Landesherr  die  Starrheit  des  kirchlichen  Ehescheidungsrechts
  im  gegebenen  Fall  zu  mildern  und  dasselbe  für
die  Anforderungen  des  Lebens  brauchbar  zu  machen,  d.h.  er
schritt  im  Bedürfnissfall  zur  Dispensation  oder  Ausnahmegesetzgebung.
  Im  Uebrigen  erschien  dann  das  Eherecht  durch  sittliche
Strenge  beherrscht  Bei  allen  diesbezüglichen  landesherrlichen