Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Dieser  Beitrag  ist  im  Voraus  in  vierteljährigen  Theilzahlungen  den  1.  Januar,
1.  April,  1.  Juli  und  1.  October  jeden  Jahres  an  die  Anstaltsverwaltung  zu  Königswartha
  zu  entrichten.  Der  Beitrag  für  die  Zeit  vom  Tage  der  Aufnahme  bis  zum
nächsten  der  vorerwähnten  Zahlungstermine  ist  bei  der  Zuführung  zu  entrichten.

89.  Eine  ausnahmsweise  Ermäßigung  dieser  Beiträge  ist  nur  wegen  genügend
nachgewiesenen  Unvermögens  zur  Bezahlung  des  vollen  Normalsatzes  zulässig.  Einer
solchen  Ermäßigung  unerachtet  bleibt,  wenn  nicht  ausdrücklich  Verzicht  darauf  geleistet
worden  ist,  der  Anstalt  die  Nachforderung  bis  zur  Höhe  des  Normalsatzes  für  die  Fälle
vorbehalten,

a)  daß  dem  Kranken  nach  der  Aufnahmeverwilligung  Vermögen  zugefallen,  oder  bei
der  Aufnahme  vorhanden  gewesenes  Vermögen  desselben  verschwiegen  worden
ist,  oder

b)  daß  derselbe  verstirbt,  bevor  er  als  entlassen  vom  Personalbestande  abgeschrieben  ist.

10.  Wenn  aus  dem  Vermögen  des  Kranken  und  von  den  zu  seiner  Unterhaltung
  verbundenen  Angehörigen  desselben  nicht  mindestens  die  Hälfte  des  §  8  angegebenen
niedrigsten  jährlichen  Normalbeitrags  aufgebracht  werden  kann,  so  tritt  nach  dem  Gesetze
vom  26.  Mai  1834  (Seite  125  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre
1834)  für  den  unterstützungspflichtigen  Armenverband  des  Kranken  die  Verbindlichkeit
ein,  einen  Verpflegbeitrag  von  jährlich  108.4  an  die  Anstalt  abzuführen  und  dieser
gegenüber  zu  vertreten.  Es  bleiben  jedoch  dem  Armenverbande  solchenfalls  seine  Regreßansprüche
  an  das  Vermögen  des  Kranken  oder  an  dessen  Angehörige  vorbehalten,  sowie
demselben  auch  überlassen  bleibt,  wegen  eines  angemessenen  fortlaufenden  Zuschusses  zu

dem  Gemeindebeitrage  ein  Abkommen  mit  dem  Kranken  oder  dessen  Angehörigen  zu
treffen.

#111.  Wenn  ein  Armerverband  rücksichtlich  eines  bereits  in  der  Anstalt  befindlichen
  Kranken  auf  Grund  §  4  des  Gesetzes  vom  26.  Mai  1834  (Seite  126  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1834)  um  Ermäßigung  des  von  ihm  nach  vorstehendem
  Paragraphen  zu  bezahlenden  Verpflegbeitrags  von  jährlich  108#  nachsucht,
so  ist  deshalb  zunächst  unter  Beifügung  der  Armenkassenrechnungen  der  letzten  drei
Jahre  Bericht  an  die  betreffende  Kreishauptmannschaft  zu  erstatten,  von  welcher  das
Gesuch  dem  Ministerium  gutachtlich  vorgetragen  wird.

*12.  Die  Kranken  sind  bei  der  Zuführung  ausreichend  und  standesgemäß  mit
Kleidern  und  Leibwäsche  in  einer  den  nöthigen  Wechsel  zulassenden  Weise  zu  versehen.

Die  Anstaltsverwaltung  ist  verpflichtet,  wenn  die  mitgebrachten  Effecten  der  Zahl
und  Beschaffenheit  nach  nicht  für  ausreichend  zu  erachten  sind,  die  erforderliche  Ergänzung
  zu  verlangen.

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