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Art. 24.
Wenn wegen Uebertretung des gegenwaͤrtigen
Gesetzes, oder wegen Verbrechen
oder Vergehen, welche aus Veranlassung
der Verhandlungen eines Vereines verübt
oder versucht worden sind, Untersuchung eingeleitet
ist, so kann das zuständige Gericht
die vorlaufige Schließung des Vereins anordnen.
Das zuständige Strafgericht ist befuge,
in dem Endurtheile die Schließung eines
Vereins für immer auszusprechen.
Mitglieder eines Vereines, welche sich
nach obrigkeltlicher Einstellung oder Aufhebung
desselben wieder versammeln, sind
nach den Bestimmungen des Art. 31. zu
bestrafen.
Die Veränderung der Benennung des
Vereines oder seines Sitzes soll hiegegen
nicht schützen, wenn aus den Umständen
hervorgehr, daß jene Veränderung nur zum
Scheine vorgenommen worden sey.
Art. 25.
Die wegen Uebertretung des gegenwärtigen
Gesetzes eingehenden Geldstrafen
fallen dem Kreisschulsonde dessenigen Regierungsbezirkes
zu, in welchem die Verureheilung
erfolge, und werden nach dem Gutachten
des Landrathes verwendet.
Abschnitt IV.
Schlußbestimmungen.
Art. 26.
Auf die durch das Gesetz oder durch
die gesehlichen Auroritäten angeordneten Versammlungen,
so wie auf die Vorberathungen
von Miegliedern dieser Versammlungen
während der Dauer ihrer Sitzungen, dann
auf Wahlvorversammlungen der Wahlmänner
und Urwähler für den Landtag, die
Kreis= oder Gemeindevertretung nach erlass
senem Wahlausschreiben finden die Bestimmungen
der Art. 3. — 25. gegenwärtigen
Gesehzes keine Anwendung.
Vereine, welche Capital durch Actien
aufzubringen, Creditpapiere in Umlauf zu
sehen beabsichtigen, Anstalten für den öffentlichen
Verkehr, für Sicherung des Vermsgens,
für Ersparung und Versorgung, für
Auswanderung, endlich Vereine, welche den
Betrieb von Erwerbsgeschäften zum Zwecke
haben, so wie überhaupt alle diejenigen Vereine,
welche unter den Begriff von civilrechtlichen
oder Handelsgesellschaften fallen,
unterliegen den hierüber bestehenden Gesetzen
und Vorschriften.
Art. 27.
Die Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes
haben bei dem stehenden Heere nur
in so weit in Anwendung zu kommen, als