Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Art.  24.

Wenn  wegen  Uebertretung  des  gegenwaͤrtigen
  Gesetzes,  oder  wegen  Verbrechen
oder  Vergehen,  welche  aus  Veranlassung
der  Verhandlungen  eines  Vereines  verübt
oder  versucht  worden  sind,  Untersuchung  eingeleitet
  ist,  so  kann  das  zuständige  Gericht
die  vorlaufige  Schließung  des  Vereins  anordnen.


Das  zuständige  Strafgericht  ist  befuge,
in  dem  Endurtheile  die  Schließung  eines
Vereins  für  immer  auszusprechen.

Mitglieder  eines  Vereines,  welche  sich
nach  obrigkeltlicher  Einstellung  oder  Aufhebung
  desselben  wieder  versammeln,  sind
nach  den  Bestimmungen  des  Art.  31.  zu
bestrafen.

Die  Veränderung  der  Benennung  des
Vereines  oder  seines  Sitzes  soll  hiegegen
nicht  schützen,  wenn  aus  den  Umständen
hervorgehr,  daß  jene  Veränderung  nur  zum
Scheine  vorgenommen  worden  sey.

Art.  25.

Die  wegen  Uebertretung  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  eingehenden  Geldstrafen
fallen  dem  Kreisschulsonde  dessenigen  Regierungsbezirkes
  zu,  in  welchem  die  Verureheilung
  erfolge,  und  werden  nach  dem  Gutachten
  des  Landrathes  verwendet.

Abschnitt  IV.
Schlußbestimmungen.

Art.  26.

Auf  die  durch  das  Gesetz  oder  durch
die  gesehlichen  Auroritäten  angeordneten  Versammlungen,
  so  wie  auf  die  Vorberathungen
  von  Miegliedern  dieser  Versammlungen
während  der  Dauer  ihrer  Sitzungen,  dann
auf  Wahlvorversammlungen  der  Wahlmänner
  und  Urwähler  für  den  Landtag,  die
Kreis=  oder  Gemeindevertretung  nach  erlass
senem  Wahlausschreiben  finden  die  Bestimmungen
  der  Art.  3.  —  25.  gegenwärtigen
Gesehzes  keine  Anwendung.

Vereine,  welche  Capital  durch  Actien
aufzubringen,  Creditpapiere  in  Umlauf  zu
sehen  beabsichtigen,  Anstalten  für  den  öffentlichen
  Verkehr,  für  Sicherung  des  Vermsgens,
  für  Ersparung  und  Versorgung,  für
Auswanderung,  endlich  Vereine,  welche  den
Betrieb  von  Erwerbsgeschäften  zum  Zwecke
haben,  so  wie  überhaupt  alle  diejenigen  Vereine,
  welche  unter  den  Begriff  von  civilrechtlichen
  oder  Handelsgesellschaften  fallen,
unterliegen  den  hierüber  bestehenden  Gesetzen

und  Vorschriften.

Art.  27.
Die  Bestimmungen  gegenwärtigen  Gesetzes
  haben  bei  dem  stehenden  Heere  nur
in  so  weit  in  Anwendung  zu  kommen,  als