Die juristische Fakultät: I. Der L.ehrbetrieb. 113
gleich bei der Immatrikulation gedruckte Ratschläge in die Hand, wie
das Studium am zweckmäßigsten einzurichten sei. Wenn auch diese
Vorschläge, wie natürlich, in Einzelheiten divergieren, so laufen sie
doch in der Hauptsache sämtlich darauf hinaus, daß der Student
während der ersten Hälfte seiner Studienzeit vor allem die privatrechtlichen
Disziplinen (Römisches Recht, Älteres Deutsches Recht,
Bürgerliches Gesetzbuch) pflegen soll, während die zweite Hälfte am
besten auf den weiteren Ausbau der erworbenen privatrechtlichen
Kenntnisse und auf das Studium des öffentlichen Rechts verwendet
wird. Selbstverständlich hat durchweg das Studium des materiellen
Rechts dem Studium des Prozefßrechts, der Besuch der systematischen
Vorlesungen der Teilnahme an den Übungen voranzugehen. -
3. Deutschland zählt zur Zeit einundzwanzig Juristenfakultäten,
von denen die Heidelberger (gegründet 1386) die älteste, die Münsterer
(gegründet I%2) die jüngste ist. Die an den Fakultäten wirkenden
Lehrer (mögen sie nun ordentliche oder außerordentliche
Professoren oder Privatdozenten sein) sind fast alle Theorctiker d. h.
Männer, deren Beruf ausschließlich von der Lehrtätigkeit und der
wissenschaftlichen Forschung ausgefüllt wird. Nur selten wird cin
Praktiker nebenamtlich als Professor angestellt oder ein Professor
nebenanitlich als Praktiker beschäftigt. Wohl aber haben die akademischen
Lehrer vielfach (wenn auch keineswegs notwendigerweise)
vor ihrem Eintritt in die Lehrtätigkeit längere oder kürzere Zeit im
praktischen Staatsdienst gearbeitet.
Je nach den Disziplinen, die sie vertreten, scheiden sich die
Rechtslehrer in Zivilisten, Kanonisten, Kriminalisten, Prozessualisten
und Publizisten. Für die Zivilisten war früher der Gegensatz von
Romanisten und Germanisten von einschneidender Bedeutung. Seitdem
im Privatrecht die dogmatische Arbeit dank dem B. G. B.
eine einheitliche geworden ist, kommt die Unterscheidung in der
Hauptsache nur noch für die rechtsgeschichtliche Forschung in Betracht.
Im übrigen bezeichnet die obige, den Unterrichtsfächern entnommene
Einteilung der Rechtsichrer nur diejenige Disziplin, der
sich der einzelne Dozent als seinem speziellen Forschungsgebiete zugewendet
hat und in der er darunı in erster Linie zu Hause ist.
Keineswegs begreift jene Nomenklatur cine auch hinsichtlich der
l.chrtätigkeit strikte durchgeführte Arbeitsteilung in sich. Vielmehr
werden hier, da nicht für jedes Fach ein Spezialvertreter angestellt
werden kann, bei der Aufstellung des l.chrplanes verschiedene Kombinationen
eingegangen. So muß der Kriminalist regelmäßig das
Das Unterrichtiswesen im Deutschen Reich. I. 8