Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  42.  —

 

(Nr.  6392.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Schlochauer  Kreises  im  Betrage  von  50,000  Thalern,  II.  Emission.
Vom  11.  Juli  1866.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Schlochauer  Kreises  laut  der  Kreistags=Verhandlung
  vom  23.  Februar  1866.  beschlossen  worden,  die  zur  Vollendung
der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten,  außer  der  durch  das  Pridilegium
vom  10.  Oktober  1859.  (Gesetz-Samml.  für  1859.  S.  556.  ff.)  genehmigten
Anleihe  von  59,000  Thaler,  noch  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  weiteren
Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:
zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens
der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
50,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse
der  Gldubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit
  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen
  zum  Betrage  von  50,000  Thalern,  in  Buchstaben:  funfzig  tausend
Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

20,000  Thaler  à  500  Thaler,
20,000  à  200
10,000  =  à  100  =

=  50,000  Thaler,

„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  von  dem  Zeitpunkte  ab,  mit  welchem
die  Obligationen  der  I.  Emission  getilgt  sein  werden,  nach  der  durch  das  Loos
zu  beslimmenden  Folgeordnung  mit  wenigstens  2000  Thalern  jährlich  zu  amortisiren
  sind,  durch  gegemwärriges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
mit  der  rechtlichen  Wuung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen
  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Johrgang  1866.  (Nr.  6392.)  70  Das

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  August  1866.