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übrigen Gesandtschaften auf 20 Prozent des auf die Urlaubszeit entfallenden
Betrages der dem Gesandten zustehenden Repräsentationsgelder zu bemessen ist.
In allen anderen Fällen hängt die Gewährung und die Festsetzung der
dem Vertreter des beurlaubten Beamten zu bewilligenden Dienstaufwands-Ent-
schädigung von dem Ermessen des Reichskanzlers ab.
§. 7.
Bei einem Urlaube von mehr als 3 bis zu 6 Monaten wird für den drei
Monate übersteigenden Zeitraum die Hälfte des vollen etatsmäßigen Dienst-
einkommens, bei einem Urlaube von mehr als 6 Monaten für den 6 Monate
übersteigenden Zeitraum das gesammte Diensteinkommen des Beurlaubten ein-
behalten.
Bei Berechnung dieser Fristen wird, falls der Urlaub von einem außer-
halb Europas gelegenen Orte aus angetreten wird, die zur Hin- und Rückreise
im Durchschnitt erforderliche, vom Reichskanzler festzusetzende Zeit in den Urlaub
nicht eingerechnet.
Die Einbehaltung der Hälfte des Diensteinkommens fällt fort, wenn der
Beamte in einem der im §. 51 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der
Reichsbeamten, vom 31. März 1873 erwähnten außereuropäischen Länder angestellt
ist und von dort aus den Urlaub antritt.
§. 8.
Gemäß §. 14 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichs-
beamten, vom 31. März 1873 findet in Krankheitsfällen, sowie in den durch den
Eintritt eines Beamten in den Reichstag verursachten Abwesenheitsfällen eine Ein-
behaltung des persönlichen Gehalts nicht statt.
Außerdem ist der Reichskanzler befugt, beurlaubte Beamte ausnahmsweise
im Genusse ihres persönlichen Gehalts auch nach Verlauf der im §. 7 bezeichneten
Fristen zu belassen. §. 9.
Erhält ein Gesandter Urlaub von mehr als 14 Tagen, so werden dem-
selben 20 Prozent der Repräsentationsgelder, auf die Zeit vom Beginn des
Urlaubs bis zum Eintritt der im §. 7 bestimmten Einbehaltung des halben oder
gesammten Diensteinkommens berechnet, in Abzug gebracht.
In allen anderen Urlaubsfällen bestimmt der Reichskanzler, ob und in
welchem Betrage, bis zum Eintritt der Einbehaltung des halben oder gesammten
Diensteinkommens, der Abzug eines Theils der Ortszulage zur Deckung der Stell-
vertretungskosten stattzufinden hat; dieser Abzug darf 20 Prozent des auf die Zeit
vom Beginn des Urlaubs bis zum Eintritt der Einbehaltung entfallenden Be-
trages der Ortszulage nicht übersteigen.
§. 10.
Bei Berechnung der einzubehaltenden oder in Abzug zu bringenden Beträge
für Theile von Monaten werden die letzteren stets zu 30 Tagen angenommen.
Reichs- Gesetzbl. 1879. 25