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(Nr. 1296.) Gesetz, betreffend die Erwerbung der Königlich preußischen Staatsdruckerei für
das Reich. Vom 15. Mai 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt: §. 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Königlich preußische Staatsdruckerei
nach Maßgabe des anliegenden Vertrags-Entwurfs käuflich für das Reich zu
erwerben.
§. 2.
Der Reichskanzler wird ferner ermächtigt, die Mittel zur Deckung
a) der an Preußen für Abtretung der Staatsdruckerei zu zahlenden Ent-
schädigung im Betrage von ... . ...... .. . . .. .. . . .. 3 573 000 Mark,
b) der einmaligen Ausgaben behufs Verschmelzung der vor-
mals von Deckerschen Geheimen Ober-Hof druckerei
mit der Staatsdruckerei bis zum Höchstbetrage von 1 299 500
in Summe 4 872 500 Mark
im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominal-
betrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine ver-
zinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-
Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen
auszugeben.
§. 3.
Die Bestimmungen über den Umfang des Betriebes der Reichsdruckerei
werden durch den Reichshaushalts-Etat getroffen.
§. 4.
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine= und Telegraphen-
verwaltung, (Reichs-Gesetzbl. S. 18) finden auch auf die nach dem gegenwärtigen
Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. Mai 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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