Reichs- Gesetzblatt
No .14.
Inhalt: Gesetz, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen. S. 145.
(Nr. 1298.) Gesetz, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs-
gegenständen. Vom 14. Mai 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der Verkehr mit Nahrungs= und Genußmitteln, sowie mit Spielwaaren,
Tapeten, Farben, Eß-, Trink= und Kochgeschirr und mit Petroleum unterliegt
der Beaufsichtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§. 2.
Die Beamten der Polizei sind befugt, in die Räumlichkeiten, in welchen
Gegenstände der in §. 1 bericheten Art feilgehalten werden, während der üblichen
Geshäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind,
einzutreten.
Sie sind befugt, von den Gegenständen der in §. 1 bezeichneten Art, welche
in den angegebenen Räunllichkeiten sich befinden, oder welche an öffentlichen Orten,
auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen verkauft oder feilgehalten
werden, nach ihrer Wahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangs-
bescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist dem Besitzer ein Theil der Probe
amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Für die entnommene Probe
ist Entschädigung in Höhe des üblichen Kaufpreises zu leisten.
§. 3.
Die Beamten der Polizei sind befugt, bei Personen, welche auf Grund
der §§. 10, 12, 13 dieses Gesetzes zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt sind, in den
Räumlichkeiten, in welchen Gegenstände der in §. 1 bezeichneten Art feilgehalten
werden, oder welche zur Aufbewahrung oder Herstellung solcher zum Verkaufe
bestimmter Gegenstände dienen, während der in §. 2 angegebenen Zeit Revisionen
vorzunehmen.
Reichs- Gesetzbl. 1879. 27
Ausgegeben zu Berlin den 22. Mai 1879.