Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

 Reichs- Gesetzblatt 
 No .14. 
Inhalt: Gesetz, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen. S. 145. 
  
  
  
(Nr. 1298.) Gesetz, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs- 
gegenständen. Vom 14. Mai 1879. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der Verkehr mit Nahrungs= und Genußmitteln, sowie mit Spielwaaren, 
Tapeten, Farben, Eß-, Trink= und Kochgeschirr und mit Petroleum unterliegt 
der Beaufsichtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes. 
§. 2. 
Die Beamten der Polizei sind befugt, in die Räumlichkeiten, in welchen 
Gegenstände der in §. 1 bericheten Art feilgehalten werden, während der üblichen 
Geshäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, 
einzutreten. 
Sie sind befugt, von den Gegenständen der in §. 1 bezeichneten Art, welche 
in den angegebenen Räunllichkeiten sich befinden, oder welche an öffentlichen Orten, 
auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen verkauft oder feilgehalten 
werden, nach ihrer Wahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangs- 
bescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist dem Besitzer ein Theil der Probe 
amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Für die entnommene Probe 
ist Entschädigung in Höhe des üblichen Kaufpreises zu leisten. 
§. 3. 
Die Beamten der Polizei sind befugt, bei Personen, welche auf Grund 
der §§. 10, 12, 13 dieses Gesetzes zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt sind, in den 
Räumlichkeiten, in welchen Gegenstände der in §. 1 bezeichneten Art feilgehalten 
werden, oder welche zur Aufbewahrung oder Herstellung solcher zum Verkaufe 
bestimmter Gegenstände dienen, während der in §. 2 angegebenen Zeit Revisionen 
vorzunehmen. 
Reichs- Gesetzbl. 1879. 27 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Mai 1879.
	        
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