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Diese Befugniß beginnt mit der Rechtskraft des Urtheils und erlischt mit
dem Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die
Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist.
§. 4.
Die Zuständigkeit der Behörden und Beamten zu den in §§. 2 und 3
bezeichneten Maßnahmen richtet sich nach den einschlägigen landesrechtlichen
Bestimmungen.
Landesrechtliche Bestimmungen, welche der Polizei weitergehende Befugnisse
als die in §§. 2 und 3 bezeichneten geben, bleiben unberührt.
§. 5.
Für das Reich können durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des
Bundesraths zum Schutze der Gesundheit Vorschriften erlassen werden, welche
verbieten:
1. bestimmte Arten der Herstellung, Aufbewahrung und Verpackung von
Nahrungs= und Genußmitteln, die zum Verkaufe bestimmt sind;
2. das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Nahrungs= und
Genußmitteln von einer bestimmten Beschaffenheit oder unter einer der
wirklichen Beschaffenheit nicht entsprechenden Bezeichnung;
3. das Verkaufen und Feilhalten von Thieren, welche an bestimmten
Krankheiten leiden, zum Zwecke des Schlachtens, sowie das Verkaufen
und Feilhalten des Fleisches von Thieren, welche mit bestimmten
Krankheiten bebaftet waren;
4. die Verwendung bestimmter Stoffe und Farben zur Herstellung von
Bekleidungsgegenständen, Spielwaaren, Tapeten, Eß-, Trink= und
Kochgeschirr, sowie das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von
Gegenständen, welche diesem Verbote zuwider hergestellt sind;
5. das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum von
einer bestimmten Beschaffenheit.
§. 6.
Für das Reich kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des
Bundesraths das gewerbsmäßige Herstellen, Verkaufen und Feilhalten von Gegen-
ständen, welche zur Fälschung von Nahrungs= oder Genußmitteln bestimmt sind,
verboten oder beschränkt werden.
§. 7.
Die auf Grund der §§. 5, 6 erlassenen Kaiserlichen Verordnungen sind
dem Reichstag, sofern er versammelt ist, sofort, anderenfalls bei dessen nächstem
Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu setzen, soweit der
Reichstag dies verlangt. §. 8.
Wer den auf Grund der §§. 5, 6 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,
wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
Landesrechtliche Vorschriften dürfen eine höhere Strafe nicht androhen.