Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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Diese Befugniß beginnt mit der Rechtskraft des Urtheils und erlischt mit 
dem Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die 
Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. 
§. 4. 
Die Zuständigkeit der Behörden und Beamten zu den in §§. 2 und 3 
bezeichneten Maßnahmen richtet sich nach den einschlägigen landesrechtlichen 
Bestimmungen. 
Landesrechtliche Bestimmungen, welche der Polizei weitergehende Befugnisse 
als die in §§. 2 und 3 bezeichneten geben, bleiben unberührt. 
§. 5. 
Für das Reich können durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des 
Bundesraths zum Schutze der Gesundheit Vorschriften erlassen werden, welche 
verbieten: 
1. bestimmte Arten der Herstellung, Aufbewahrung und Verpackung von 
Nahrungs= und Genußmitteln, die zum Verkaufe bestimmt sind; 
2. das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Nahrungs= und 
Genußmitteln von einer bestimmten Beschaffenheit oder unter einer der 
wirklichen Beschaffenheit nicht entsprechenden Bezeichnung; 
3. das Verkaufen und Feilhalten von Thieren, welche an bestimmten 
Krankheiten leiden, zum Zwecke des Schlachtens, sowie das Verkaufen 
und Feilhalten des Fleisches von Thieren, welche mit bestimmten 
Krankheiten bebaftet waren; 
4. die Verwendung bestimmter Stoffe und Farben zur Herstellung von 
Bekleidungsgegenständen, Spielwaaren, Tapeten, Eß-, Trink= und 
Kochgeschirr, sowie das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von 
Gegenständen, welche diesem Verbote zuwider hergestellt sind; 
5. das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum von 
einer bestimmten Beschaffenheit. 
§. 6. 
Für das Reich kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des 
Bundesraths das gewerbsmäßige Herstellen, Verkaufen und Feilhalten von Gegen- 
ständen, welche zur Fälschung von Nahrungs= oder Genußmitteln bestimmt sind, 
verboten oder beschränkt werden. 
 
 
§. 7. 
Die auf Grund der §§. 5, 6 erlassenen Kaiserlichen Verordnungen sind 
dem Reichstag, sofern er versammelt ist, sofort, anderenfalls bei dessen nächstem 
Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu setzen, soweit der 
Reichstag dies verlangt. §. 8. 
Wer den auf Grund der §§. 5, 6 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, 
wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
Landesrechtliche Vorschriften dürfen eine höhere Strafe nicht androhen.
	        
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