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Reichs-Gesetzblatt.
No 20.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf Material- und
Specerei-, auch Konditorwaaren und andere Konsumtibilien, sowie auf Petroleum. S. 161.
(Nr. 1309.) Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf
Material- und Specerei-, auch Konditorwaaren und andere Konsumtibilien,
sowie auf Petroleum. Vom 5. Juli 1879.
Nachdem der Reichstag bei der zweiten Lesung des Entwurfs eines Gesetzes,
betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets, zu Nr. 25 (Material= und
Specerei-, auch Konditorwaaren und andere Konsumtibilien), sowie zu Nr. 29
Petroleum) des Zolltarif-Entwurfs in nachstehender Weise Eingangszölle geneh-
migt hat:
Branntwein aller Art, auch Arrak, Rum, Franzbranntwein und versetzte
Branntweine in Fässern und Flaschen
(Nr. 25b) . . . 100 Kilogramm 48 Mark,
Essig in Flaschen und Kruken (Nr. 25d,2). 100 Kilogramm 48 Mark,
Wein und Most, auch Cider und künstlich bereitete Getränke, nicht unter
anderen Nummern des Tarifs begriffen:
1. in Fässern eingehend. 100 Kilogramm 24 Mark
2. in Flaschen eingehend 100 Kilogramm 48 Mark,
(Nr. 25e).
Früchte (Südfrüchte):
getrocknete Datteln, Mandeln, Po-
meranzen u. dergl. (Nr. 25.h,3). 100 Kilogramm 30 Mark,
Kaffee, roher, und Kaffee-Surrogate (mit
Ausnahme von Cichorie) (Nr. 25 m,1)-100 Kilogramm 40 Mark,
Kaffee, gebrannter (Nr. 25 m,2) . . . 100 Kilogramm 50 Mark,
Thee (25 w) .......·.. 100 Kilogramm 100 Mark,
Petroleum (Erdöl) und andere Mineral-=
öle, anderweitig nicht genannt, roh und
gereinigt (Nr. 29) 100 Kilogramm 6 Mark,
Reichs-Gesetzbl. 1879. 33
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juli 1879.