Full text: Blätter für Rechtsanwendung. VIII. Band (8)

Burechnung nach den Lehren der Phrenologie. 137 
oder lokale Gewerbsordnungen so einzurichten, daß 
sie für jeden Moment des Fortschreitens der In- 
rustrie vollkommen anpassend erscheinen; nament- 
lich ist dieß der Fall bei den Gewerbsordnungen, 
denn diese rühren gewöhnlich aus älteren Zei- 
ten her. 
B" (Fortsetzung folgt.) 
Zurechnung nach den gehren der Phrenologie 
(Schädellehre). · 
In einem (im Allgemeinen Anzeiger v. 25. Okt. 
1842 abgedruckten) Schreiben an den Phrenolo- 
gen G. Combe aus Edinburgh äußert hierüber 
Mittermaier: „Die Zurechnungsfähigkeit 
hängt von den Organen ab, welche wir 
an dem Verbrecher finden. Je mehr näm- 
lich gewisse Organe, die ihn zum Rechtthun hät- 
ten antreiben können, bei ihm höchst unvollkom- 
men sich finden, oder biejenigen Organe, deren 
Ausbildung die Einsscht in das Unrecht der That 
hätte begründen können, gar nicht ausgebilvet sind, 
oder die Organe, welche zu gewissen Verbrechen 
antreiben, mit ungeheurer Macht bei einem Men- 
schen entwickelt sind, desto mehr ist die Zurechnung 
gehindert. In dieser Beziehung ist es wichtig, die 
Organe des Angeklagten näher zu beachten. Die 
Phrenologie zeigt, daß es Fälle giebt, in welchen 
die Uebermacht eines Organs, z. B. des Zerstö- 
rungstriebes, verbunden mit ganz unvollkommnen 
geistigen Organen, die Zurechnung aufhebt, so daß 
zwar ein Sicherheitsmittel, nicht aber eine Strafe 
gerechter Weise anzuwenden ist. So giebt es an- 
dere Zustände, in welchen eine wahre alienatio 
mentis (Geisteskrankheit) begründet ist, während 
der Kranke das Bewußtseyn seines Zustandes hat 
und weiß, was er thut; jener sogenannte partielle 
Wahnsinn ist durch die Phrenologie leicht erklärt.