Burechnung nach den Lehren der Phrenologie. 137
oder lokale Gewerbsordnungen so einzurichten, daß
sie für jeden Moment des Fortschreitens der In-
rustrie vollkommen anpassend erscheinen; nament-
lich ist dieß der Fall bei den Gewerbsordnungen,
denn diese rühren gewöhnlich aus älteren Zei-
ten her.
B" (Fortsetzung folgt.)
Zurechnung nach den gehren der Phrenologie
(Schädellehre). ·
In einem (im Allgemeinen Anzeiger v. 25. Okt.
1842 abgedruckten) Schreiben an den Phrenolo-
gen G. Combe aus Edinburgh äußert hierüber
Mittermaier: „Die Zurechnungsfähigkeit
hängt von den Organen ab, welche wir
an dem Verbrecher finden. Je mehr näm-
lich gewisse Organe, die ihn zum Rechtthun hät-
ten antreiben können, bei ihm höchst unvollkom-
men sich finden, oder biejenigen Organe, deren
Ausbildung die Einsscht in das Unrecht der That
hätte begründen können, gar nicht ausgebilvet sind,
oder die Organe, welche zu gewissen Verbrechen
antreiben, mit ungeheurer Macht bei einem Men-
schen entwickelt sind, desto mehr ist die Zurechnung
gehindert. In dieser Beziehung ist es wichtig, die
Organe des Angeklagten näher zu beachten. Die
Phrenologie zeigt, daß es Fälle giebt, in welchen
die Uebermacht eines Organs, z. B. des Zerstö-
rungstriebes, verbunden mit ganz unvollkommnen
geistigen Organen, die Zurechnung aufhebt, so daß
zwar ein Sicherheitsmittel, nicht aber eine Strafe
gerechter Weise anzuwenden ist. So giebt es an-
dere Zustände, in welchen eine wahre alienatio
mentis (Geisteskrankheit) begründet ist, während
der Kranke das Bewußtseyn seines Zustandes hat
und weiß, was er thut; jener sogenannte partielle
Wahnsinn ist durch die Phrenologie leicht erklärt.