Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

—  218  —

 

Nummer.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der
Verzollung.

Zollsatz.

Mark.

 

 

b)  abgeschliffen,  gefirnißt,  verkupfert,
verzinkt,  verzinnt,  verbleit  oder
emaillirt,  jedoch  weder  polirt  noch
lackirt;  ebenso  alle  Schlittschuhe,
Hämmer,  Beile,  Aexte,  ordinäre

Schlösser,  grobe  Messer,  Sensen,
Sicheln,  Striegeln,  Thurmuhren,
Schraubenschlüssel,  Winkelhaken,
Holz-,  Schloß-,  Rad=  und  Drahtschrauben,
  Zangen,  gepreßte  Schlüssel,
Dung-  und  Heugabeln  ....  .  .  .  .  ..

g) Handfeilen,  Degenklingen,  Hobeleisen,
  Meißel,  Tuch-,  Schneider-,
Hecken-  und  Blechscheeren,  Sägen,
Bohrer,  Schneidkluppen,  Maschinenund
  Papiermesser  und  ähnliche  Werkzeuge


Anmerkung  zu  c2:
Ketten  und  Drahtseile  zur  Ketten-  Schleppschiffahrt
und  Tauerei  .  .  .  .  ..
3.  feine:

a) aus  feinem  Eisenguß,  als:  leichtem
Ornamentguß,  polirtem  Guß,  Kunstguß,
  schmiedbarem  Guß;

b)  aus  schmiedbarem  Eisen,  polirt  oder
lackirt;  Messer,  Scheeren,  Stricknadeln,
  Häkelnadeln,  Schwertfegerarbeit
  u.  s.  w.),

alle  diese  Gegenstände,  anderweitig  nicht
genannt,  auch  in  Verbindung  mit  Holz
und  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch
  nicht  unter  Nr.  20  fallen

g)  Nähnadeln,  Schreibfedern  aus  Stahl
und  anderen  unedlen  Metallen)  Uhrfournituren
  und  Uhrwerke  aus  un—
edlen  Metallen;  Gewehre  aller  Art

 

100  Kilogramm

desgl.

100  Kilogramm

desgl.

 

10

frei

10
1—

60