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Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Verzollung.
Zollsatz.
Mark.
b) abgeschliffen, gefirnißt, verkupfert,
verzinkt, verzinnt, verbleit oder
emaillirt, jedoch weder polirt noch
lackirt; ebenso alle Schlittschuhe,
Hämmer, Beile, Aexte, ordinäre
Schlösser, grobe Messer, Sensen,
Sicheln, Striegeln, Thurmuhren,
Schraubenschlüssel, Winkelhaken,
Holz-, Schloß-, Rad= und Drahtschrauben,
Zangen, gepreßte Schlüssel,
Dung- und Heugabeln .... . . . . ..
g) Handfeilen, Degenklingen, Hobeleisen,
Meißel, Tuch-, Schneider-,
Hecken- und Blechscheeren, Sägen,
Bohrer, Schneidkluppen, Maschinenund
Papiermesser und ähnliche Werkzeuge
Anmerkung zu c2:
Ketten und Drahtseile zur Ketten- Schleppschiffahrt
und Tauerei . . . . ..
3. feine:
a) aus feinem Eisenguß, als: leichtem
Ornamentguß, polirtem Guß, Kunstguß,
schmiedbarem Guß;
b) aus schmiedbarem Eisen, polirt oder
lackirt; Messer, Scheeren, Stricknadeln,
Häkelnadeln, Schwertfegerarbeit
u. s. w.),
alle diese Gegenstände, anderweitig nicht
genannt, auch in Verbindung mit Holz
und anderen Materialien, soweit sie dadurch
nicht unter Nr. 20 fallen
g) Nähnadeln, Schreibfedern aus Stahl
und anderen unedlen Metallen) Uhrfournituren
und Uhrwerke aus un—
edlen Metallen; Gewehre aller Art
100 Kilogramm
desgl.
100 Kilogramm
desgl.
10
frei
10
1—
60