Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Art.  J.
Art.  10  Abs.  1  Ziff.  2  erhält  folgende  Fassung:
2.  für  das  Vertheilungsverfahren  fünf  Zehntheile  und,  wenn  dasselbe  vor  dem
Beginne  des  Vertheilungstermines  erledigt  wird,  drei  Zehntheile  jener  Sätze.

Art.  II.
Art.  12  abs  1  Ziff.  2  erhält  folgende  Fassung:
2.  für  jede  Rechnungsperiode  fünf  Zehntheile  und,  wenn  das  Verfahren  vor  dem
Beginne  des  Vertheilungstermines  erledigt  wird,  drei  Zehntheile  jener  Sätze.

Art.  III.
Dem  Art.  14  wird  folgender  Abs.  3  angefügt:

Auf  die  im  Falle  des  Zuschlags  für  das  Versteigerungsprotokoll  zu  erhebende
Gebühr  wird  die  von  dem  früheren  Ansteigerer  gemäß  Art.  14  entrichtete  Gebühr
angerechnet.

Art.  IV.
Art.  16  erhält  folgende  Fassung:

Für  jeden  besonderen  Vertheilungstermin  (Subhastationsordnung  Art.  99  Abs.  2)
werden  nach  dem  Werthe  der  einzelnen  nachträglich  angemeldeten  Forderungen,
über  welche  in  dem  neuen  Termine  verhandelt  werden  soll,  drei  Zehntheile  und,
soweit  Anmeldungen  vor  der  Verhandlung  zurückgenommen  werden,  ein  Zehntheil
der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Art.  V.

Art.  17  ist  aufgehoben.
Art.  VI.
In  Art.  19  Abf.  1  ist  hinter  Ziff.  6  folgende  Ziff.  Ga  einzuschalten:

Ga)  über  Anträge,  Einwendungen  oder  Erinnerungen,  welche  die  Versteigerungsbedingungen
  oder  das  bei  der  Zwangsversteigerung  von  dem  Versteigerungsbeamten
zu  beobachtende  Verfahren  betreffen.

In  Art.  19  Abs.  4  ist  Ziff.  12  zu  streichen.
In  Art.  19  Abs.  2  ist  hinter  der  Ziff.  h  einzuschalten  „6a“.