Metadata : Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

298  Verfassungsurkunde.  8  142.

Von  der  Berechtigung  zum  Wählen  sind  ausgeschlossen:

1.  Personen,  welche  unter  Vormundschaft  stehen,  entmündigt  sind
oder  wegen  geistiger  Gebrechen  unter  Pflegschaft  stehen;

2.  Personen,  über  deren  Vermögen  der  Konkurs  eröffnet  ist,  während
der  Dauer  des  Verfahrens;  »

3.Personen,welche-denFalleinesvorübergehendenUnglücks
ausgenommen  —  eine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen

Mitteln  beziehen  oder  im  letzten  der  Wahl  vorhergegangenen

Jahr  bezogen  haben  und  diese  zur  Zeit  des  endgültigen  Abschlusses

  der  Wählerliste  nicht  wieder  erstattet  haben;

4.  Personen,  denen  infolge  rechtskräftiger  Verurteilung  der  Vollgenuß
  der  staatsbürgerlichen  Rechte  entzogen  ist,  für  die  Zeit
der  Entziehung,  sofern  sie  nicht  in  diese  Rechte  wieder  eingesetzt
  sind.

2.  Zu  Ziff.  1  vgl.  §  135  Anm.  5  Die  Pflegschaft  für  Gebrechliche
ist  durch  §  1910  BG#B.  geordnet:  ein  Volljähriger,  der  nicht  unter
Vormundschaft  steht,  kann  durch  Anordnung  des  Vormundschaftsgerichts
  einen  Pfleger  für  seine  Person  und  sein  Vermögen  erhalten,
wenn  er  infolge  körperlicher  Gebrechen,  insbesondere  weil  er  taub,
blind  oder  stumm  ist,  seine  Angelegenheiten  nicht  zu  besorgen  vermag.
Ist  ein  solcher  Volljähriger  in  Folge  geistiger  oder  körperlicher  Gebrechen
  verhindert,  einzelne  seiner  Angelegenheiten  oder  einen  bestimmten
  Kreis  seiner  Angelegenheiten  zu  besorgen,  so  kann  er  für
diese  Angelegenheiten  einen  Pfleger  erhalten.  Die  Pflegschaft  darf
nur  mit  Einwilligung  des  Gebrechlichen  angeordnet  werden,  es  sei
denn,  daß  eine  Verständigung  mit  ihm  nicht  möglich  ist.  Das
Wahlrecht  ist  nur  solchen  entzogen,  die  wegen  geistiger  Gebrechen
unter  Pflegschaft  stehen.

3.  Zu  Ziff.  2  vgl  §  135  Anm.  4.

4.  Zu  Ziff.  4  vgl.  §  135  Anm.  3.

5.  Zu  Ziff.  3:  Werden  in  Notstandsjahren  Unterstützungen  aus
öffentlichen  Kassen  für  ganze  Klassen  von  Gemeindeangehörigen  gewährt,
  so  wird  davon  das  Wahlrecht  nicht  berührt  1).  Die  Befreiung
  von  der  Entrichtung  des  Schulgeldes  und  die  unentgeltliche

 

1)  Vgl.  Verhandl.  der  Kammer  der  Abg.  v.  1868  Prot.  S.  1702.