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§. 9.
Erfolgt die Anfechtung im Wege der Klage, so hat der Klagantrag be-
stimmt zu bezeichnen, in welchem Umfange und in welcher Weise die Rückgewähr
seitens des Empfängers bewirkt werden soll.
§. 10
Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel des Gläubigers oder ein
unter Vorbehalt ergangenes Urtheil (Civilprozeßordnung §§. 502, 562) vor, so
ist in dem den Anfechtungsanspruch für begründet erklärenden Urtheile die Voll-
streckung desselben davon abhängig zu machen, daß die gegen den Schuldner
ergangene Entscheidung rechtskräftig oder vorbehaltlos wird.
§. 11.
Die gegen den Erblasser begründete Anfechtung findet gegen den Erben statt.
Gegen einen anderen Rechtsnachfolger desjenigen, welchem gegenüber die
anfechtbare Handlung vorgenommen ist, findet die gegen den letzteren begründete
Anfechtung statt:
1. wenn ihm zur Zeit seines Erwerbes bekannt war, daß der Schuldner
die Rechtshandlung in der Absicht vorgenommen hatte, seine Gläubiger
zu benachtheiligen;
2. wenn er zu den im §. 3 Nr. 2 genannten Personen gehört und nicht
beweist, daß er zur Zeit seines Erwerbes von den Umständen, welche
die Anfechtung gegen den Rechtsvorgänger begründen, keine Kenntniß
hatte.
Zur Erstreckung der Fristen in Gemäßheit des §. 4 genügt die Zustellung
des Schriftsatzes an den Rechtsnachfolger, gegen welchen der Anfechtungsanspruch
erhoben wird.
§. 12.
Das Anfechtungsrecht auf Grund des §. 3 Nr. 1 verjährt in zehn Jahren
seit dem Zeitpunkte, mit welchem der Gläubiger den vollstreckbaren Schuldtitel
erlangt hatte und seine Forderung fällig war, wenn aber die Rechtshandlung
nach diesem Zeitpunkte vorgenommen ist, erst seit der Vornahme der Handlung.
§. 13.
Wird über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren eröffnet,
so steht die Verfolgung der von Konkursgläubigern erhobenen Anfechtungs-
ansprüche dem Konkursverwalter zu. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger
die Prozeßkosten vorweg zu erstatten.
Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch noch rechtshängig, so
wird dasselbe unterbrochen. Im Fall einer Verzögerung der Aufnahme kommen
die Bestimmungen der Civilprozeßordnung §. 217 zur entsprechenden Anwendung.
Der Konkursverwalter kann den Anspruch nach den Vorschriften der Konkurs-
ordnung §§. 30 bis 32, 34 in Gemäßheit der §§. 240, 491 der Civilprozeß=
ordnung erweitern. Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so