Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

O
Tonressionsbedingungen
für  die

Sächstsch-Thüringische  Eisenbahngesellschaft.

1.
Der  unter  den  Namen:  ¾-der
  Sächsisch-Thüringischen  Eisenbahngesellschaft
zusammengetretenen  Acktiengesellschaft  wird  zum  Baue  und  Betriebe  einer  Locomotiveisenbahn,
  wesche  von  Wolfsgefärth  aus  über  Berga,  Greiz,  Elsterberg,  Plauen  bis  in  die  Gegend
von  Weischlib  geführt  und  an  den  Endpunkten  einerseits  mit  der  Gera-Eichigter  Bahn,
andererseits  mit  der  Plauen-Oelsnitzer  Staalsbahn,  nicht  minder  bei  Greiz  mit  der  Greiz-Brunner
  Bahn,  in  unmitlelbaren  Schienenanschluß  gebracht  werden  soll,  unter  nachfolgenden
  Bedingungen  und  näheren  Bestimmungen  Concession  ertheilt.

Die  Gesellschaft  soll  befugt  sein,  den  Betrieb  einer  anderen  anschließenden  Eisenbahnverwaltung
  zu  überlassen.  Die  Wahl  dieser  Venvaltung  und  das  mit  ihr  zu  treffende
Abkommen  unterliegen  jedoch  der  Genehmigung  der  Regierungen  der  drei  von  der  Bahn
gekroffenen  Staaten.

8.  3.

Die  Gesellschaft  hat  ihr  Domicil  und  den  Siß  ihrer  Verwaltung  in  Greiz  zu
nehmen  und  sind  deshalb  für  alle  inneren  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  die  im  Fürstenthum
  Reuß  älterer  inie  bestehenden  Vorschriften  maßgebend.

Der  ordentliche  Gerichtsstand  der  —  ist  bei  den  für  die  Stadt  Greiz  zuständigen
  Gerichtsbehörden,  unbeschadet  jedoch  des  besonderen  Gerichtsstandes,  welchen  die
Gesellschaft  vor  anderen  Gerichtsstellen  nach  den  betreffenden  Landesgesehgebungen  anzuerkennen
  hat.

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ie  Ordnung  der  inneren  Angelegenheiten.  der  Gesellschaft  ist  Sache  des  Gesell-Sirkestaens
  dessen  Eintragung  in  das  Handelsregister  des  Handelsgerichts  Greiz  zu
bewirken  ist.

Dieses  Statut  darf  jedoch  nichts  enthalten,  was  den  gegenwärtigen  Concessionsbedingungen
  und  dem  darüber  unter  den  betheiligten  Regierungen  abgeschlossenen  Vertrage
widerspricht.  Abänderungen  des  Statuts  unterliegen,  soweit  sie  zugleich  Abänderungen
der  Vertrags-  oder  Concessionsbedingungen  zuthalten,  der  Genehmigung  der  Regierungen.

Das  für  das  ganze  Unternehmen  f  5,650,000  Thaler  festgestellte  Anlagecapital
—  einschliehlich  des  zu  Verzinsung  der  eingezahlten  Summen  während  der  Bauzeit  erforderlichen
  Bedarfs  —  ist  in  Actien  (Stamm-Actien,  und  beziehendlich  Prioritäts-Actien)
aufzubringen.