Samstag den 23. Juni 1877. 42. Jahrgang. K 18.
Dr. J. A. Feuffert's
Plätter für ZKechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Inhealt: Abhandlungen Über Thell 1 Sschnltt 5 des Strafgesetzbuches für
das deutsche Relch. [Geuh) — Ueberslcht Uber die neueren Ergebnisse
der Rechisprechung des odersten Gerlchishofes in Gegenständen des
Cidirechtes und Civilprozesses vom 1. ble 16. Enr 1877 mit
3 Naraßen. v. 20., 21. u. 31. März 1877. — Zur Llieralur der
Reichsjustlegesetze. ·
AhyqudtukcmiihkkcyeitIvasaktive-Strafgesetzbuches
für das deutsche Reich.
VI. Das fortdauernde oder Dauer-Delikt
(delictum continuum vel permanens).
(Fortsetzung.)
Auch bel diesen Delikten gehört zu ihrem Thatbestande
nicht nur das Handeln am Beginne der
That, wie die Bemächtigung, das Entführen, das
Einsperren einer Person, sondern auch der hiedurch
verursachte strafrechtswidrige Zustand, mag derselbe
auch noch so kurze Zeit gedauert haben; denn sonst
könnte ja bei einem Reate aus §. 239, wie aus
dem von uns oben angeführten Falle ersichtlich ist,
nicht von einer Beraubung der Freihelt, sondern
nur von einem Akte des Einsperrens gesprochen werden;
es wird jedoch in der Wirklichkeit sicher nur
selten sich ereignen, daß lediglich ein solcher Akt
bethätigt wurde und nicht auch zugleich der gedachte
Zustand — und sollte er auch nur sekundenlang
gedauert haben — eintrat.
Oppenhoff: Komm. S. 382 N. 8, 383,
N. 10 u. 10, 384 N. 7, 387 N. 16;
Berner: Lehrb. 2c. S. 306 N. 9; and.
Neue Folge XXII. Band.