Full text : Hermann Stegemanns Geschichte des Krieges. Erster Band. (1)

Samstag  den  23.  Juni  1877.  42.  Jahrgang.  K  18.

Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  ZKechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhealt:  Abhandlungen  Über  Thell  1  Sschnltt  5  des  Strafgesetzbuches  für
das  deutsche  Relch.  [Geuh)  —  Ueberslcht  Uber  die  neueren  Ergebnisse
der  Rechisprechung  des  odersten  Gerlchishofes  in  Gegenständen  des
Cidirechtes  und  Civilprozesses  vom  1.  ble  16.  Enr  1877  mit
3  Naraßen.  v.  20.,  21.  u.  31.  März  1877.  —  Zur  Llieralur  der
Reichsjustlegesetze.  ·

AhyqudtukcmiihkkcyeitIvasaktive-Strafgesetzbuches
  für  das  deutsche  Reich.

VI.  Das  fortdauernde  oder  Dauer-Delikt
(delictum  continuum  vel  permanens).

(Fortsetzung.)

Auch  bel  diesen  Delikten  gehört  zu  ihrem  Thatbestande
  nicht  nur  das  Handeln  am  Beginne  der
That,  wie  die  Bemächtigung,  das  Entführen,  das
Einsperren  einer  Person,  sondern  auch  der  hiedurch
verursachte  strafrechtswidrige  Zustand,  mag  derselbe
auch  noch  so  kurze  Zeit  gedauert  haben;  denn  sonst
könnte  ja  bei  einem  Reate  aus  §.  239,  wie  aus
dem  von  uns  oben  angeführten  Falle  ersichtlich  ist,
nicht  von  einer  Beraubung  der  Freihelt,  sondern
nur  von  einem  Akte  des  Einsperrens  gesprochen  werden;
  es  wird  jedoch  in  der  Wirklichkeit  sicher  nur
selten  sich  ereignen,  daß  lediglich  ein  solcher  Akt
bethätigt  wurde  und  nicht  auch  zugleich  der  gedachte
  Zustand  —  und  sollte  er  auch  nur  sekundenlang
  gedauert  haben  —  eintrat.

Oppenhoff:  Komm.  S.  382  N.  8,  383,

N.  10  u.  10,  384  N.  7,  387  N.  16;
Berner:  Lehrb.  2c.  S.  306  N.  9;  and.
Neue  Folge  XXII.  Band.