Rechte des Adels. §. 52. 145
Solche Vorrechte, welche die Verfassungs-Urkunde den Adeligen
nicht ausdrücklich einräumt, sind ihnen dadurch von selbst
abgesprochen; daher insbesondere auch die Rechtswohlthat der
Competenz. 3) Sie stehen vielmehr in allen sonstigen Beziehungen,
sowohl was ihre Rechte als was ihre Pflichten betrifft,
den übrigen Staatsgenossen im Zweifel vollkommen gleich. Besondere
Pflichten können für sie nur insoweit begründet werden,
als diese nothwendige Folgen ihrer besonderen Rechte sind. )
8. 52.
4) Die Bedingungen der Ausübung und der Schutz der
Adelorechte.
1) Da die Adelsrechte nichts anderes sind als besondere
Rechte einer bestimmten Classe von Staatsangehörigen, so ist die
erste Bedingung zur Ausübung dieser Rechte der Besitz des
bayerischen Indigenats. 1) Soferne der Adelige staatsbürgerliche
Rechte ausüben will, muß er denselben Bedingungen wie jeder
andere Staatsangehörige genügen; der Besitz des Adels befreit ihn
nicht davon, den allgemeinen Voraussetzungen Genüge zu thun. 2)
2) Eine zweite (formelle) Bedingung besteht darin, daß die
Immatriculation des Adels stattgefunden habe. Nur derjenige
kann die Adelsrechte ausüben, dessen Titel in der angeordneten
Adelsmatrikel eingetragen ist. 3) Zu diesem Ende haben
8) S. meinen Leitfaden des bayer. Verfassungsrechtes, Würzburg 1847
S. 72. Die Frage ist neuerlich vom obersten Gerichtshofe in obigem
Sinne entschieden worden; s. Bl. für R. A. XXXIV. S. 143.
*) Solche Pflichten können z. B. aus ihrem Lehen= oder Fideicommißbesitze
sich ergeben; früher aus der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit.
1) Daher kann ein auswärtiger Adeliger an sich darauf keinen Anspruch
machen, auch wenn ihm der Adel vom Könige von Bayern verliehen wäre.
Vergl. M. E. v. 7. März 1832 (D. B. V. S. 50).
2) Der nicht ansässige Adelige ist daher nicht Staatsbürger; falls er
keine directe Steuer zahlt, nicht stimmberechtigt bei der Abgeordnetenwahl
u. s. w.
*) Edict V. §. 8; die Adelsmatrikel wird zuerst angeordnet in dem
Edict über den Adel vom 28. Juli 1808 F. 14 (R. Bl. S. 2032). Ueber
die bei der Immatriculation zu entrichtenden Taxen s. Verordn. v. 22. Mai
1812 (D. B. V. S. 42).
Pözl, bayer. Verfassungsrecht. 5. Aufl. 10