Full text : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Rechte  des  Adels.  §.  52.  145

Solche  Vorrechte,  welche  die  Verfassungs-Urkunde  den  Adeligen
  nicht  ausdrücklich  einräumt,  sind  ihnen  dadurch  von  selbst
abgesprochen;  daher  insbesondere  auch  die  Rechtswohlthat  der
Competenz.  3)  Sie  stehen  vielmehr  in  allen  sonstigen  Beziehungen,
  sowohl  was  ihre  Rechte  als  was  ihre  Pflichten  betrifft,
den  übrigen  Staatsgenossen  im  Zweifel  vollkommen  gleich.  Besondere
  Pflichten  können  für  sie  nur  insoweit  begründet  werden,
als  diese  nothwendige  Folgen  ihrer  besonderen  Rechte  sind.  )

8.  52.

4)  Die  Bedingungen  der  Ausübung  und  der  Schutz  der
Adelorechte.

1)  Da  die  Adelsrechte  nichts  anderes  sind  als  besondere
Rechte  einer  bestimmten  Classe  von  Staatsangehörigen,  so  ist  die
erste  Bedingung  zur  Ausübung  dieser  Rechte  der  Besitz  des
bayerischen  Indigenats.  1)  Soferne  der  Adelige  staatsbürgerliche
Rechte  ausüben  will,  muß  er  denselben  Bedingungen  wie  jeder
andere  Staatsangehörige  genügen;  der  Besitz  des  Adels  befreit  ihn
nicht  davon,  den  allgemeinen  Voraussetzungen  Genüge  zu  thun.  2)

2)  Eine  zweite  (formelle)  Bedingung  besteht  darin,  daß  die
Immatriculation  des  Adels  stattgefunden  habe.  Nur  derjenige
  kann  die  Adelsrechte  ausüben,  dessen  Titel  in  der  angeordneten
  Adelsmatrikel  eingetragen  ist.  3)  Zu  diesem  Ende  haben

8)  S.  meinen  Leitfaden  des  bayer.  Verfassungsrechtes,  Würzburg  1847
S.  72.  Die  Frage  ist  neuerlich  vom  obersten  Gerichtshofe  in  obigem
Sinne  entschieden  worden;  s.  Bl.  für  R.  A.  XXXIV.  S.  143.

*)  Solche  Pflichten  können  z.  B.  aus  ihrem  Lehen=  oder  Fideicommißbesitze
  sich  ergeben;  früher  aus  der  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit.

1)  Daher  kann  ein  auswärtiger  Adeliger  an  sich  darauf  keinen  Anspruch
machen,  auch  wenn  ihm  der  Adel  vom  Könige  von  Bayern  verliehen  wäre.
Vergl.  M.  E.  v.  7.  März  1832  (D.  B.  V.  S.  50).

2)  Der  nicht  ansässige  Adelige  ist  daher  nicht  Staatsbürger;  falls  er
keine  directe  Steuer  zahlt,  nicht  stimmberechtigt  bei  der  Abgeordnetenwahl
u.  s.  w.

*)  Edict  V.  §.  8;  die  Adelsmatrikel  wird  zuerst  angeordnet  in  dem
Edict  über  den  Adel  vom  28.  Juli  1808  F.  14  (R.  Bl.  S.  2032).  Ueber
die  bei  der  Immatriculation  zu  entrichtenden  Taxen  s.  Verordn.  v.  22.  Mai
1812  (D.  B.  V.  S.  42).

Pözl,  bayer.  Verfassungsrecht.  5.  Aufl.  10