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an dem östlichen Rande des zwischen denselben hinziehenden Straßen-
körpers liegen.
Die durch die vorgedachten neuen Grenzlinien abgetrennten
badischen Parzellen werden von Baden an die Schweiz zur Vereinigung
mit dem schweizerischen Staats= und Hoheitsgebiet und ohne Anspruch
auf Entschädigung wegen Staats= und Gemeindesteuern abgetreten.
2. Die Großherzoglich badische Regierung anerkennt die zwischen der thur-
gauischen Finanzverwaltung als Verkäuferin einestheils und C. Widmer-
Hirzel in Kreuzlingen und Ferdinand Walser in Konstanz als Käufern
anderntheils unterm 10. März 1872 und 29. April 1873 abgeschlossenen
Kaufverträge.
3. Baden übernimmt die Fürsorge für den Unterhalt der neuen zollfreien
Straße, insoweit derselbe seither dem Kanton Thurgau beziehungeweise
der Gemeinde Kreuzlingen obliegt und die Straße auf badisches Gebiet
zu liegen kommt.
Badischerseits wird dafür gesorgt werden, daß der Beitrag, welchen die
thurgauischen Gemeinden laut oberwähnter Uebereinkunft vom 17. Juli
1876 zu den Kosten der Korrektion des Saubachs zu leisten hätten,
denselben abgenommen werde.
Artikel 4.
Die zwischen der badischen Staatseisenbahnverwaltung und den den Bahn-
hof Konstanz benutzenden schweizerischen Eisenbahngesellschaften abgeschlossenen
Verträge, insbesondere die Vereinbarung der badischen Staatsbahn mit der schweize-
rischen Nordostbahn vom 3./24. April 1871 und der Vertrag zwischen der
badischen Staatsbahn, der schweizerischen Nordostbahn und der Winterthur—
Singen— Kreuzlinger-Bahn vom 3. Juli 1874 bleiben vorbehalten.
Artikel 5.
Diese Uebereinkunft soll ratifizirt und die Auswechselung der Ratifikations-
Urkunden sobald als thunlich vorgenommen werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige
Uebereinkunft unterschrieben und besiegelt.
So geschehen zu Bern, den achtundzwanzigsten April achtzehnhundert-
achtundsiebenzig (den 28. April 1878u.
Hardeck. Haas.
(L. S.) (L. S.)
A. O. Aepli. H. Siegfried. C. Haffter.
(L. S) (L. S) (L. S)