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Schlußprotokoll.
Bei Unterzeichnung der Uebereinkunft wegen der Regulirung der Grenze
bei Konstanz haben die beiderseitigen Bevollmächtigten für angemessen erachtet, im
gegenwärtigen Protokoll noch folgende Bestimmungen niederzulegen:
1.
Die Bevollmächtigten sind darin einverstanden, daß, soweit durch die Ueber-
einkunft neue Grenzlinien festgesetzt werden, nach der Ratifikation unter ihrer Mit-
wirkung und auf gemeinsame Kosten eine entsprechende Vermarkung vorzunehmen
und ein Grenzbeschrieb zu erstellen sein wird.
2.
Zu Artikel 1 und 2 A Ziffer 1 der Uebereinkunft, insoweit dadurch der
Grenzzug zwischen dem einspringenden Winkel der Seemauer und der zollfreien
Straße bestimmt wird, war man darüber einig, daß derselbe in gerader Linie
von jenem Winkelpunkte zum gegenüberliegenden Biegungspunkte der zollfreien
Straße geführt werden soll, wenn bis zur Vornahme der Vermarkung eine ent-
sprechende Veränderung der Eigenthumsgrenze des C. Eberle erfolgt.
3.
Auch zu Artikel 2 A Ziffer 4 war man darüber einig, daß, falls die
Stadtgemeinde Konstanz die in der dort genannten Uebereinkunft vorgesehene
durchgreifende Korrektion des Saubachs bis zu der Höhe der Grenzmarke 22 aus-
führen will, die Grenze in die gerade Linie von Grenzmarke 13 nach Grenz-
marke 22 verlegt werden soll. Vor der Ausführung der Korrektion zwischen den
Grenzmarken 13 und 19 bezw. 13 und 22 soll der Korrektionsplan den beider-
seitigen Regierungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
4.
Das gegenwärtige Protokoll soll gleiche Verbindlichkeit wie die Uebereinkunft
haben und mit derselben ratifizirt werden bezw. als ratifizirt gelten.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Protokoll
unterschrieben und besiegelt.
So geschehen zu Bern, den achtundzwanzigsten April achtzehnhundertacht-
undsiebenzig (28. April 1878)
Hardeck. Haas.
(L. S.) (L. S.)
A. O. Aepli. H. Siegfried. C. Haffter.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
Reichs-Gesetzbl. 1879. 60