Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

Die  Puische  in  Baden.  17

beschloß  die  Einberufung  eines  deutschen  Parlaments  auf  Grund  allgemeiner
Wahlen  und  beauftragte  einen  „Fünfziger-Ausschuß“  mit  der  Ausführung  der
einleitenden  Schritte.  Dieser  Ausschuß  setzte  sich  mit  dem  Bundestag  in  Verbindung
  und  beseitigte  glücklich  die  Hindernisse,  die  von  einzelnen  Regierungen
der  Vornahme  der  Wahlen  entgegengesetzt  wurden.

Von  der  zum  Monat  Mai  einberufenen  Nationalversammlung  sollten
die  für  das  gesamte  deutsche  Volk  geltenden  Grundrechte  bestimmt  und  eine
Reichsverfassung  auf  monarchischer  Grundlage  beraten  werden.

 

r  —  —

Fall  des  Generals  Friedrich  von  Gagern  bei  Kandern.

–  –.  —

Mit  Jubel  begrüßte  man  im  ganzen  Vaterlande  diesen  denkwürdigen
Beschluß.  Jedes  Königreich,  jedes  Herzog=  und  Fürstentum,  sowie  die  Freien
Städte,  sandten  ihre  Abgeordneten  nach  Frankfurt  a.  M.,  der  alten  Kaiserkrönungsstadt,
  wo  der  Hohe  Rat  der  deutschen  Nation  zusammentreten  sollte.

Die  Putsche  in  Saden.  Alles  dieses  war  jedoch  keineswegs  im  Sinne  einer
Anzahl  Brauseköpfe,  wie  Hecker,  Struve,  Fickler,  Willich  u.  a.  Laut  und  weithin
vernehmbar  verlangten  sie  in  Volksversammlungen,  welche  sie  in  den  aufgeregten
  badischen  Landen,  in  der  Pfalz  und  andern  Orten  abhielten,  die  Einsetzung
  eines  Vollziehungsausschusses  nach  Art  des  Konvents  zur  Zeit  der
Französischen  Revolution  vom  Jahre  1789,  sowie  die  Ausrufung  der  Republik.

Dazu  konnten  die  Regierungen  unmöglich  ruhig  dreinschauen;  die  Fürsten
von  Bayern,  Württemberg,  Hessen  ermannten  sich,  auch  die  badischen  Minister

Vaterl.  Ehrenbuch.  II.  2