Inhaltsverzeichnis : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Armenkasse  —  Armenvereine  35

verschiedenen  Klassen  der  Untergebrachten  sind  tunlichst  getrennt  zu
halten  (MVO.  vom  2.  Juli  1881,  18.  Nov.  1882  und  28.  Mai  1883,
Fischer  IV  108,  III  273,  s.  auch  Armenwesen  V).  Auch  die  Unterbringung
  in  Bezirksarmenhäusern  ist  in  der  Regel  als  Armenunterstützung
  anzusehen  (Fischer  XIV  306,  XV  71).  Die  Benutzung  der
Bezirksarmenhäuser  als  Organe  des  Landarmenverbandes  (s.  d.)  soll
unterbleiben.  Die  Kosten  des  Schubtransports  (s.  d.)  aus  den  Bezirksanstalten
  Entwichener  trägt  der  Staat.  Die  Unterbringung  von
Personen,  die  wegen  Altersschwäche,  Gebrechlichkeit  oder  Blödsinn
weder  sich  selbst  erhalten,  noch  um  ihrer  und  anderer  Sicherheit  und
der  nötigen  Pflege  willen  sich  selbst  überlassen  werden  können,  gleichwohl
  aber  den  Beistand  von  Angehörigen  oder  anderen  privatrechtlich
Verpflichteten  entbehren,  erfolgt  zum  Zwecke  vollständiger  Versorgung
(Arm.  O.  §  57).  In  A.  und  Hospitälern  dieser  Art  soll  auf  Einführung
  einer  gewissen  Hausordnung,  regelmäßige  Hausandachten  und
angemessene  Beschäftigung  Bedacht  genommen  werden  (Arm.O.  8  58).
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Hausordnung  sind  disziplinell,  nicht
nach  dem  Ges.  über  Verwaltungsstrafsachen  zu  behandeln  (MW0.
vom  22.  Juni  1877).  Körperliche  Züchtigung,  Entziehung  warmer
Kost  und  enge  Haft  sind  als  Zuchtmittel  nur  nach  Gehör  des  Anstaltsarztes
  zulässig  (s.  MVO.  vom  28.  Mai  1883,  Fischer  IV  273,  und  die
dort  weiter  ersichtlichen  Grundsätze  über  die  Behandlung  der  Untergebrachten).
  Gemeingefährliche,  ihnen  abgenommene  Gegenstände  sind
an  die  Sicherheitspolizeibehörde  abzuliefern  (s.  Beschlagnahme).  Die
Bestimmungen  über  den  Arbeitserwerb  in  den  Landesanstalten,  wonach
  u.  a.  über  den  Verdienst  nur  mit  Genehmigung  der  Direktion
verfügt  werden  kann,  leiden  auch  auf  die  Zwangsarbeitsanstalten  Anwendung
  (Ges.  vom  12.  April  1861  S.  56).  Den  Armenanstalten
steht  an  dem  Vermögen  der  darin  Aufgenommenen  ein  bedingtes  und
beschränktes  Erbrecht  zu  (Ges.  vom  18.  Juni  1898  S.  191  Art.  43
und  51).  Die  Amtsh.  und  Bezirksärzte  haben  die  A.  zu  revidieren
und  wegen  der  nötigen  Abänderungen  sich  mit  den  Obrigkeiten  und
Vertretungen  der  Armenverbände  in  das  Einvernehmen  zu  setzen  (Arm.O.
§  85,  Instr.  vom  10.  Juli  1884  S.  210  §  19).  Die  Baupläne  zu  A.
sind  in  gesundheitspolizeilicher  Beziehung  unter  Zuziehung  des  Bezirksarztes
  zu  prüfen,  (s.  Bauwesen  XII  5).

Armenkasse  s.  Armenwesen  IV.

Armenlasten  s.  Armenwesen  III  und  IV.

Armenpflege  s.  Armenwesen,  insbes.  IIII.

Armenpfleger  s.  Armenwesen  VII.

Armenpolizei  s.  Armenwesen  V  und  VI.

Armenrecht  s.  Armutszeugnisse.

Armenunterstützung  s.  Armenwesen,  insbes.  II  (Begriff  A.).

Armenverbände  s.  Armenwesen  III.

Armenvereine  s.  Armenwesen  VII.

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