472 Die Vergütung an Banunternehmer.
Bezüglich der Vergütung von Bauausführungsarbeiten ist noch zu bemerken,
daß an vielen Orten, insbesondere bei kleineren Baumeistern, die Bemessung
nach den Lohnlisten der Arbeiter üblich ist; hier wird nach Prozenten
des von den Arbeitern verdienten Stundenlohnes gerechnet.
V.
Erhöhung, Gefährdung, Minderung, Verlust der Vergütung.
Eine Erhöhung der vereinbarten oder gesetzlich als vereinbart geltenden
Vergütung wird am häufigsten bei Ueberschreitung des Kostenvoranschlags begehrt.
Hat der Unternehmer, entsprechend der ausdrücklichen Vorschrift des § 650,
BGB. dem Bauherrn von der Notwendigkeit der Anschlagsüberschreitung unverzüglich
nach Kenntniserlangung hievon Anzeige gemacht, und hat der Besteller
trotzdem von dem ihm auf Grund solcher Anzeige zustehenden Kündigungsrecht
keinen Gebrauch gemacht, so kann der Unternehmer entsprechend höhere Vergütung
beanspruchen; hat der Unternehmer keine rechtzeitige Anzeige gemacht,
sondern unter Ueberschreitung des Anschlags das Werk fertiggestellt, kann er
lediglich nach den Grundsätzen über ungerechtfertigte Bereicherung des Bestellers
das vergütet verlangen, was das Werk wertvoller geworden ist.
Hat aber der Unternehmer eine Gewähr dafür übernommen, daß das
Werk um die im Voranschlag vereinbarte Maximalsumme hergestellt werden
wird, muß er, auch wenn hintennach die Ueberschreitung des Kostenanschlags
notwendig werden sollte, das Werk um die Gewährssumme fertigstellen, auch
wenn er dadurch mit Verlust arbeiten sollte.
Die nachträgliche Erhöhung einer dem Besteller überschickten Rechnung
über seine Anforderungen kann der Unternehmer, auch wenn er der Rechnung
die Klausel salvo errore el ommissione beigesetzt hat, nicht ohne weiteres
verlangen; insbesondere kann er nicht, wenn es zum Prozesse kommt, aus diesem
Grunde nunmehr einen “ Prozentsatz rechnen; offensichtliche Kalkulfehler
und versehentliche Auslassungen dürfen berichtigt werden 25).
Stellt sich nach Vertragsabschluß bezw. während der Ausführung der
Arbeiten heraus, daß der Bauherr zur Zeit der Bestellung in schlechter Vermögenslage
war, so daß der Unternehmer befürchten muß, keine Vergütung zu
erhalten, kann der Unternehmer unter Berufung auf § 157 BGB. vom Vertrage
zurücktreten oder auch den Vertrag wegen Betrugs oder Irrtums anfechten,
88 119, 123 BGB. Tritt die schlechte Vermögenslage des Bestellers
erst nach Vertragsabschluß ein, kann der Unternehmer die Weiterarbeit verweigern,
bis der Besteller vorausbezahlt oder hinreichende Sicherheit bestellt,
§ 321 BGB.; auch bei nachträglich eintretender schlechter Vermögenslage des
Bestellers kann übrigens nach den Umständen des Falls Rücktritt vom Vertrage
gemäß § 157 BEG#B. erfolgen20).
Im Konkurse des Bestellers tritt der vergütungsberechtigte Baunnternehmer,
insoweit er durch Vertragshypothek oder gesetzliche Sicherungshypothek nach
g 648 BGB. Sicherheit hat, als Absonderungsberechtigter gemäß § 47 K0O.,
im übrigen als einfacher Konkursgläubiger auf; das gesehliche Pfandrech des
Unternehmers an Mobilien, § 647 BGB., § 49 Ziffer 2 K0O., wird hauptsächlich
beim Maschinenbau praktisch.
25) Vgl. Seuff. Arch. Bd. 56 Nr. 46. « .
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26) r*2r
Bb. 67 S. 119; Rechtsp. der OLG. Bd. 6 S